preparatory:AB 111009
Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-09-10
Wortprotokoll
Die Vorlage, die wir hier behandeln, wird etwa auch als "Lex Pilatus" bezeichnet. Ich sage das nicht in einem irgendwie wertenden Sinne, sondern lediglich zum Zwecke der Erinnerung. Sie erinnern sich an die Geschichte von Anfang 2008 in Zusammenhang mit der Verwendung eines militärischen Trainingsflugzeugs des Typs Pilatus PC-9 durch die tschadische Luftwaffe gegen Rebellen im Grenzgebiet zu Sudan. Dieses Flugzeug wurde von der tschadischen Luftwaffe entgegen der von Tschad eingegangenen und in der Endverwendungserklärung bestätigten Verpflichtung nicht nur als Trainingsflugzeug eingesetzt. Der Bundesrat beschloss daraufhin, die Kriterien zur Verweigerung von Bewilligungen im Güterkontrollgesetz zu ergänzen, und gab in der Folge die heute vorliegende Formulierung in die Vernehmlassung. Das Vernehmlassungsergebnis war überwiegend positiv. Immerhin lehnten aber einige Kantone, die grosse Mehrheit der Wirtschaftsverbände und sowohl die SVP als auch die FDP die Revision ab.
Worum geht es? Das Güterkontrollgesetz regelt die Kontrolle der sogenannten doppelt verwendbaren oder Dual-Use-Güter sowie der besonderen militärischen Güter. Doppelt verwendbare Güter sind z. B. die eben genannten Pilatus-Flugzeuge, Nachtsichtgeräte oder Ähnliches. Besondere militärische Güter sind solche, die in internationalen Abkommen aufgelistet sind.
Sie haben zu dieser Vorlage keine Fahne, deshalb möchte ich Ihnen den geltenden Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes kurz vorstellen. Unter dem Randtitel "Verweigerung von Bewilligungen" heisst es dort in Absatz 1: "Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn: a. die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht; b. die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der [PAGE 862] Schweiz unterstützt werden; c. entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 erlassen worden sind." Dann gibt es einen Absatz 1bis, wonach Bewilligungen zudem verweigert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden. Es gibt weiter einen Absatz 2, der lautet: "Bewilligungen für besondere militärische Güter werden zudem verweigert, wenn die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen."
Diesen bisher drei Absätzen, den Absätzen 1, 1bis und 2, soll ein neuer Absatz 3 beigefügt werden, mit folgendem Wortlaut: "Wenn die Wahrung wesentlicher Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Bewilligungen verweigern." Gegen diesen Vorschlag wurden in der Kommission juristische und praktische Einwände vorgetragen.
Zunächst zu den juristischen Einwänden: Dieser neue Absatz 3 lehnt sich in Inhalt und Formulierung an Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung an. Dieser Absatz 3 von Artikel 184 steht unter dem Randtitel "Beziehungen zum Ausland" und lautet: "Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen." Man hört es: Soweit es um Verfügungen geht, ist es derselbe Wortlaut, der Ihnen heute vorgeschlagen wird. Sie kennen diese Bestimmung spätestens seit der Verordnung, die der Bundesrat vor knapp einem Jahr zur Stützung der UBS erlassen hat. Die Wandelanleihe von 6 Milliarden Franken und die Übernahme der toxischen Papiere durch die Nationalbank stützte er auf diese Bestimmung. Daraus ergibt sich auch zwanglos, dass sie direkt anwendbar ist. Sie in einem Gesetz zu wiederholen ist unnötig. Sie gilt bereits heute, auch im Zusammenhang mit dem Güterkontrollgesetz.
Zu den übrigen Einwänden, die ich als faktische oder praktische bezeichnen möchte: Zum Ersten wäre der Verkauf des PC-9 an Tschad nicht verboten worden, auch wenn der neue Artikel 6 Absatz 3 schon damals in Kraft gewesen wäre. Das wurde uns in der Kommission durch die Verwaltung ausdrücklich bestätigt. Der kriegerische Einsatz des Trainingsflugzeuges wäre also nicht verhindert worden. Hingegen, so wurde uns gesagt, hätte der Bundesrat eine allfällige spätere Bestellung weiterer Trainingsflugzeuge durch dasselbe Land wohl verhindert und sich dazu auf eben diese Bestimmung abgestützt. In einem solchen Fall hätte er sich aber auch auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung berufen können.
Gemäss Botschaft und zusätzlichen mündlichen Auskünften kam es hin und wieder vor, dass die Verwaltung keinen juristischen Grund sah, eine Bewilligung zu verweigern, diese Verweigerung wegen bestimmter Umstände aber doch aussprechen wollte. Konkrete Beispiele wurden uns aus verständlichen Gründen nicht genannt. Man kann sich aber zum Beispiel eine Lieferung von Dual-Use-Gütern in ein Land vorstellen, in dem es brodelt, ohne dass von irgendwelcher Seite der Völkergemeinschaft bereits Massnahmen ergriffen worden wären. Es war von elf solchen Fällen seit Erlass des Gesetzes die Rede; das entspricht ziemlich genau einem Fall pro Jahr. Diese Fälle wurden allesamt einvernehmlich gelöst, indem die Bewilligungsbehörde sich mit dem Gesuchsteller, also in der Regel mit einem industriellen Betrieb, in Verbindung setzte und ihm die Situation erklärte. Daraufhin wurde das Bewilligungsgesuch in all diesen elf Fällen zurückgezogen. Dieses Verfahren mag für die Verwaltung etwas aufwendig und manchmal vielleicht auch unangenehm sein, muss man doch den Gesuchsteller davon überzeugen, auf einen vielleicht lukrativen Auftrag zu verzichten. Das Verfahren hat sich aber offensichtlich bewährt, und es hat den Vorteil, dass die Industrie sensibilisiert und der Dialog gefördert wird. Das von der Verwaltung praktizierte Verfahren ist lösungsorientiert und eigentlich nur zur Nachahmung zu empfehlen. Man stelle sich vor, wie viele Baugesuchsverfahren so vereinfacht und vor allem beschleunigt werden könnten!
Von der Verwaltung wurde uns weiter gesagt, das Verfahren habe bis jetzt wohl funktioniert; gerade jetzt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, könne ein Gesuchsteller aber versucht sein, auf einem Entscheid zu beharren. Aber wie gesagt: In einem solchen Fall gilt wiederum das Recht des Bundesrates, nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung einzuschreiten.
Nun könnte man versucht sein zu sagen, die neue Bestimmung nütze zwar nichts, sie schade aber auch nicht, deshalb könne man sie sehr wohl ins Gesetz aufnehmen. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist gegen eine derartige Gesetzgebung, die ich als symbolisch oder Zeichen setzend bezeichnen möchte.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit bei einem Stimmenverhältnis von 6 zu 2 bei 1 Enthaltung, nicht auf die Vorlage einzutreten.