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Janiak Claude · Ständerat · 2010-06-14

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-06-14

Wortprotokoll

Zu diesem Artikel werden meine Ausführungen etwas länger sein, denn es geht ums Geld. Über die Einreihung gab es einen intensiven Schriftenwechsel zwischen EJPD beziehungsweise Bundesanwaltschaft und Ihrer Kommission für Rechtsfragen. Es gab verschiedene Vorstellungen über die Lohneinreihung. Es stellte sich die weitere Frage, ob zwischen dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Bundesanwalt unterschieden werden soll und, wenn ja, ob ihre unterschiedlichen Funktionen in der Verordnung umschrieben werden müssen.

Kommission und EJPD haben sich in ihren Überlegungen etwas an der Verwaltungshierarchie orientiert und geschaut, wie die Einreihungen bei leitenden Funktionen in Bundesämtern sind. Da muss man feststellen, dass in der Bundesverwaltung die Einreihung in die Lohnklasse 36 eine sehr hohe ist. Es gibt offenbar nicht viele Bundesamtsdirektoren, die in dieser Lohnklasse sind. Ganz hoch wären die Lohnklassen 34 und 35 für stellvertretende Direktoren.

Was die Frage der Unterscheidung in erste und zweite stellvertretende Bundesanwälte angeht, so ist Ihre Kommission der Auffassung, dass man diese nicht machen sollte. Zum einen ist eine solche Unterscheidung im Gesetz nicht vorgesehen. Es fragt sich, ob der Verordnunggeber hier das Gesetz konkretisieren und eine Unterteilung vornehmen kann, die das Gesetz selber nicht vorsieht. Zum andern müsste man sich bewusst sein, dass man, wenn man in der Verordnung eine solche Unterscheidung vornehmen würde, dann auch die unterschiedlichen Aufgaben relativ detailliert umschreiben müsste. Das würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Bundesanwalt eine relativ hohe Organisationsautonomie geniessen soll. Das ist die Absicht des StBOG, das vorsieht, dass der Bundesanwalt den Betrieb der Bundesanwaltschaft selber organisiert und die Personen mit den entsprechenden Pflichten ausrüstet.

Es geht bei dieser Unterscheidung letztlich auch um die Lohneinreihung. Da muss man sagen, dass der primäre Stellvertreter des Bundesanwaltes nicht von Vornherein mehr Verantwortung hat als der zweite Stellvertreter. Es kann durchaus sein, dass zwar formell der erste Stellvertreter den Bundesanwalt im Normalfall vertritt, dass aber der zweite Stellvertreter so gewichtige Aufgaben hat, dass sich eine Einreihung auf gleichem Niveau rechtfertigen lässt.

Die Richter des Bundesstrafgerichtes sind in der Lohnklasse 33 eingereiht, während sich das Gehalt der Bundesrichter an jenem der Bundesräte orientiert, das heisst, es sind 80 Prozent eines Bundesratsgehalts. Bei unseren Überlegungen haben wir insbesondere den Quervergleich mit dem Bundesstrafgericht gemacht, weil wir dieses auch organisatorisch und hierarchisch auf dem gleichen Niveau gesehen haben wie die Bundesanwaltschaft, während der Vergleich mit dem Bundesgericht nach unserer Auffassung nicht richtig wäre.

Ihre Kommission hat entschieden, Ihnen zu beantragen, den Bundesanwalt wie bisher in Lohnklasse 36 und die zwei stellvertretenden Bundesanwälte in Lohnklasse 33 einzureihen.

Zu Absatz 2: Die Richterverordnung stellt beim Anfangslohn primär auf das Alter des Richters ab. Sie berücksichtigt ausserdem angemessen die Ausbildung usw. Wir waren der Auffassung, dass das Alter allein nicht das vorrangige Kriterium sein kann, sondern dass es primär auf die Fähigkeiten ankommt. Das Alter spielt insofern eine Rolle, als die Erfahrung mit zunehmendem Alter grösser wird. Das lässt sich in der Berufs- und Lebenserfahrung berücksichtigen, die ebenfalls als Kriterium aufgeführt sind.

Noch zu Absatz 3: Die vorgeschlagene Regelung entspricht derjenigen für das Bundespersonal. Das Problem ist, dass der Bundesanwalt damit bessergestellt wird als die Richter am Bundesstraf-, Bundesverwaltungs- und Bundespatentgericht, wo das jährliche Lohnwachstum nur 1,2 Prozent des Höchstbetrags ausmacht. Entweder behält man den Status quo von 3 Prozent für den Bundesanwalt und die Stellvertreter bei, oder man stellt auf die Parallelität zu den Gerichten ab. Es ist beides möglich. Es liegt ein Vorschlag der Verwaltung vor, welcher der Regelung beim Bundespersonal entspricht. Beim Bundesstrafgerichtspräsidenten, beim Vizepräsidenten und bei den Vorstehern der einzelnen Abteilungen kommt noch die Präsidialzulage hinzu. Diese spielt hier keine Rolle. Es ist deshalb nicht so, dass bei diesem Vorschlag ein völliges Missverhältnis zu den vergleichbaren Funktionen bei den Gerichten gegeben wäre, deshalb unser Vorschlag zu Absatz 3. Sonst habe ich zu diesem Artikel keine Bemerkungen mehr.