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Büttiker Rolf · Ständerat · 2010-06-14

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-06-14

Wortprotokoll

Im Zentrum dieser Vorlagen stehen Asyl- und Auslieferungsverfahren, die gleichzeitig laufen. In bestimmten Fallkonstellationen können bei solchen parallelen Verfahren Koordinationsprobleme entstehen. Für eine Person, die im Herkunftsland strafrechtlich verfolgt wird und in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, kann dies im Einzelfall eine ungebührlich lange Auslieferungshaft zur Folge haben, weil eine Auslieferung erst nach einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid möglich ist. Solche Fälle sind zwar nicht zahlreich - es sind ungefähr drei pro Jahr -, aber die Folgen können einschneidend sein. In der Botschaft des Bundesrates wird ein Fall erwähnt, in dem eine von der Türkei gesuchte Person in der Schweiz drei Jahre in Auslieferungshaft sass und entlassen werden musste, nachdem ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war.

Die Koordinationsschwierigkeiten rühren unter anderem daher, dass das Asyl- und das Auslieferungsverfahren von zwei unterschiedlichen Bundesbehörden durchgeführt werden und dass unterschiedliche Rechtsmittelinstanzen zuständig sind. Beim Asyl haben wir das Bundesamt für Migration und das Bundesverwaltungsgericht, bei der Auslieferung das Bundesamt für Justiz, das Bundesstrafgericht und teilweise das Bundesgericht. Hinzu kommt, dass das Asyl- und das Auslieferungsverfahren unterschiedliche Ziele verfolgen und daher unterschiedlichen Regeln unterliegen. In beiden Verfahren stellt sich die Frage nach der konkreten Gefährdung der betroffenen Person im Herkunftsland, wenn zum Beispiel die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, einer diskriminierenden Verfolgung oder einer Strafverfolgung wegen eines politischen Delikts droht.

Nun zur Beurteilung der Vorlage durch die SPK. In der Kommission wie auch in der Vernehmlassung waren zwei Massnahmen völlig unbestritten: der Aktenbeizug und die Verfahrensbeschleunigung.

Die dritte Massnahme, Öffnung des Zugangs zum Bundesgericht für Asylverfahren, zu denen parallel ein Auslieferungsverfahren läuft, stiess in der Vernehmlassung auf Widerstand; das muss man zugeben. Vor allem Menschenrechtsorganisationen lehnten den Zugang zum Bundesgericht ab und störten sich daran, dass wegen durchschnittlich drei Problemfällen pro Jahr die Gesetzesmaschine in Gang gesetzt werden solle.

Wie der Bundesrat in der Botschaft festhält, stützt sich die Vorlage auf umfangreiche Vorarbeiten. Eine Arbeitsgruppe des EJPD hat unter Beizug ausländischer Asyl- und Auslieferungsexperten verschiedene Lösungsvarianten analysiert. Diese möchte ich jetzt nicht alle aufzählen.

Die Kommission ist zum Schluss gekommen, dass das vom Bundesrat vorgeschlagene Lösungsmodell mit dem Bundesgericht als Beschwerdeinstanz den Vorteil hat, dass das Asyl- und das Auslieferungsverfahren weiterhin von unterschiedlichen Behörden in separaten Verfahren durchgeführt werden können. Die Zusammenführung der beiden Verfahren auf der Stufe des Bundesgerichtes erlaubt eine einheitliche Rechtsprechung im Asyl- und im Auslieferungsbereich unter voller Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes. Das sind wichtige Anliegen des UNHCR, des Flüchtlingskommissariates der Vereinten Nationen.

Zum Fazit: Nach Abwägung aller Argumente hält die Kommission eine Gesetzesrevision für vertretbar. Nur auf diesem Weg lassen sich die Koordinationsdefizite bei parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren auf vernünftige Weise beheben. Die Kommission geht davon aus, dass das Modell, das der Bundesrat vorschlägt, vermutlich am besten zum Ziel führt, weil es möglichst wenig in das Verfahrensrecht eingreift, keine Entscheide der Fachbehörden und der Gerichte in juristischen Fremdbereichen erfordert und widerspruchsfreie Asyl- und Auslieferungsentscheide ermöglicht. Dies liegt im Interesse der asylsuchenden Person und nützt dem internationalen Ansehen der Schweiz.

Die Kommission ist auf die Vorlage eingetreten, hat ihr vollumfänglich, ohne Änderungen, zugestimmt und sie in der Gesamtabstimmung mit 7 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Aus den genannten Gründen beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission, dies ebenfalls zu tun.