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Casanova Corina · 2010-09-13

Casanova Corina · Graubünden · 2010-09-13

Wortprotokoll

Ihre vorberatende Kommission hat am 5. Februar 2010 den Bericht zur parlamentarischen Initiative "Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen" verabschiedet. Ich möchte Ihnen im Folgenden kurz die Haltung des Bundesrates zum Erlassentwurf erläutern.

Artikel 184 und Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung ermöglichen es dem Bundesrat, in ausserordentlichen Lagen ohne zeitliche Verzögerung Verfügungen und Verordnungen unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung zu erlassen, ohne dass eine vorgängige Genehmigung durch die Bundesversammlung nötig ist. Die Artikel 28 und 34 des Finanzhaushaltgesetzes ermächtigen den Bundesrat, in ausserordentlichen Lagen finanzielle Verbindlichkeiten ebenfalls ohne vorgängige Genehmigung durch die Bundesversammlung einzugehen. Mit den Befugnissen soll ihm ein situationsadäquates, schnelles Handeln ermöglicht werden. Sie sind wichtig, damit der Bundesrat seine Aufgaben auch in ausserordentlichen Lagen wahrnehmen kann. Der Bundesrat hat verschiedentlich davon Gebrauch gemacht. Er hat davon Kenntnis genommen, dass die Ausübung dieser Zuständigkeiten in den vergangenen Jahren vonseiten der Bundesversammlung verschiedentlich kritisiert wurde; wir haben hier auch die Beispiele gehört, vor allem betreffend die Rettung der UBS. Dennoch ist der Bundesrat der Ansicht, dass sich die geltende Regelung dieser Befugnisse in der Bundesverfassung und im Finanzhaushaltgesetz grundsätzlich bewährt hat. [PAGE 1205]

Auch Ihre Staatspolitische Kommission hat in ihrem Bericht vom 5. Februar festgehalten, dass der Bundesrat seine Kompetenzen in ausserordentlichen Lagen im Grossen und Ganzen mit Zurückhaltung wahrnimmt. Wie wir auch gehört haben, hat er, im Rückblick betrachtet, auch gut gehandelt. Die Vorlage, über die wir heute diskutieren, sieht zum einen die Regelung der Kompetenzen des Bundesrates in ausserordentlichen Lagen vor, die sich unmittelbar auf die Verfassung stützen. Zum anderen sollen im kreditrechtlichen Dringlichkeitsverfahren die Mitwirkungsrechte des Parlamentes gestärkt werden. In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 174 der Bundesverfassung zu verweisen, wonach der Bundesrat die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes ist. Als solche trägt er die oberste Verantwortung für den Vollzug des Bundesrechts sowie die Entscheide der obersten Staatsorgane. In Krisen muss der Bundesrat als oberstes leitendes und vollziehendes Organ des Bundes auch in der Lage sein, schnell zu handeln.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in den vergangenen Jahren die Einfluss- und Mitwirkungsmöglichkeiten des Parlamentes bereits erheblich ausgebaut wurden. Beispiele sind die Stärkung der parlamentarischen Initiative, die Ausweitung parlamentarischer Informations- und Einsichtsrechte, die Einführung einer begleitenden Oberaufsicht, der Ausbau der parlamentarischen Mitwirkung in der Aussenpolitik oder die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der politischen Planung. Dennoch lehnt der Bundesrat eine gesetzliche Regelung bestimmter Aspekte der Ausübung seiner Kompetenzen in ausserordentlichen Lagen nicht a priori ab, wenn dabei gewisse Leitlinien beachtet werden. Wichtig ist, dass die Balance zwischen den Handlungsmöglichkeiten des Bundesrates und der Kontrolle durch die Bundesversammlung gewahrt bleibt und dass die Kompetenzen des Bundesrates nicht eingeschränkt werden. Es soll aber darum gehen, die Ausübung dieser Kompetenzen zu regeln. Der Bundesrat muss weiterhin in der Lage sein, in einer ausserordentlichen Situation, die rasches Handeln bedingt, zeit- und situationsgerecht zu handeln. Der Bundesrat anerkennt, dass die Regelung, die Ihre Kommission vorschlägt, diesen Anliegen teilweise Rechnung trägt. Im Grundsatz widersetzt er sich daher dem Entwurf der Kommission nicht.

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