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Leuthard Doris · Bundesrat · 2010-09-20

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2010-09-20

Wortprotokoll

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es sich bei der rechtlichen Beurteilung der Selbstständigkeit eines ausländischen Dienstleistungserbringers um eine komplexe Vollzugsaufgabe handelt. Das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Entsendegesetz, hat die Nachweispflicht derjenigen Person auferlegt, die sich auf die Selbstständigkeit beruft. Diese Pflicht beurteilt sich nach Schweizer Recht und aufgrund der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit, unabhängig vom Status einer Person im Herkunftsland. Dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) obliegt der Vollzug des Entsendegesetzes. In dieser Funktion kann es den Vollzugsorganen Weisungen erteilen.

Im Rahmen des vom Bundesrat verabschiedeten Massnahmenpaketes zum Vollzug des Freizügigkeitsabkommens hat das Seco ein Rundschreiben an die Vollzugsorgane des Entsendegesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Dieses schreibt das Vorgehen bei der Überprüfung des Status eines Selbstständigen detailliert vor. Soweit das Rundschreiben Weisungen enthält respektive Weisungscharakter hat, ist es für die Vollzugsorgane verbindlich. Zweck des Schreibens ist, den Vollzugsorganen eine Hilfestellung bei der Überprüfung des Status zu bieten und den Vollzug insbesondere in Zweifelsfällen zu erleichtern. Das Schreiben wird aber auch ausländischen Dienstleistern als Informationsquelle dienen, welche Unterlagen sie vorweisen müssen, um ihren Status nachzuweisen. Bei festgestellter Scheinselbstständigkeit greifen die im Entsendegesetz vorgesehenen Sanktionen, die auf alle ausländischen Dienstleistungserbringer anwendbar sind, die gegen das Entsendegesetz verstossen. So sind Sanktionen insbesondere bei Verstoss gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen vorgesehen.

Die Auswertung der Vernehmlassung des Rundschreibens wird ergeben, ob die Vollzugsorgane dieses als taugliche Massnahme zur Erleichterung des Vollzugs betrachten. Sollten die Erfahrungen der Vollzugsstellen nach Verabschiedung des Rundschreibens zeigen, dass bezüglich der Scheinselbstständigkeit zusätzlicher Handlungsbedarf besteht, wird der Bundesrat die notwendigen Massnahmen ergreifen.