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Leuthard Doris · Bundesrat · 2010-09-20

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2010-09-20

Wortprotokoll

Frau Kiener Nellen, die Aussage, wonach der Anspruch von Wiedereinsteigerinnen auf Arbeitslosengeld von einem Jahr auf vier Monate gekürzt wird, ist in dieser Form nicht korrekt. Korrekt ist: Bestimmte Personengruppen sind von der Pflicht befreit, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu bezahlen. Es handelt sich dabei um Personen, welche im Laufe der vergangenen zwei Jahre wegen Ausbildung, Mutterschaft, Unfall oder auch Krankheit keine Beiträge bezahlen konnten. Mit der Avig-Revision wird deren maximaler Taggeldanspruch auf 90 Taggelder, sprich auf rund vier Monate, gesenkt. Mütter können sich nach der Niederkunft hingegen Beitragszeiten anrechnen lassen, die mehr als zwei Jahre zurückliegen. Diese Frauen haben die Beitragszeit erfüllt und sind somit von der obenerwähnten Senkung des Taggeldanspruchs nicht betroffen.

Der Bundesrat anerkennt das grosse freiwillige und ehrenamtliche Engagement in der Schweiz, gerade auch im Bereich der Pflege von Angehörigen. Die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist es aber, jenen Personen einen Erwerbsersatz zu bieten, die temporär aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sind. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht bereits heute keine Beitragsbefreiung für Personen vor, die Care-Arbeiten leisten. Mit der Avig-Revision wird an diesem Tatbestand nichts geändert.