Tschümperlin Andy · Nationalrat · 2010-09-20
Tschümperlin Andy · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-09-20
Wortprotokoll
Einleitend stelle ich im Namen der sozialdemokratischen Fraktion einmal mehr fest: Die humanitäre Tradition und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, namentlich jene aus der Genfer Flüchtlingskonvention und aus Menschenrechtsverträgen, gebieten es der Schweiz, Personen, die verfolgt werden, aufzunehmen und keine Menschen in Situationen zurückzuschicken, in welchen sie an Leib und Leben gefährdet werden. Das Schutzbedürfnis ist in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren abzuklären, welches zum Zweck hat, Personen mit legitimen Ansprüchen von solchen zu unterscheiden, welche mangels Schutzbedürfnis die Schweiz wieder verlassen müssen. Diese schwierige Aufgabe wird die Schweiz so lange beschäftigen, wie es Verfolgung, Krieg und Elend auf der Welt gibt. Beeinflussen lässt sich das Ausmass der Aufnahmepflichten durch eine enge Zusammenarbeit mit anderen europäischen Aufnahmestaaten und mittel- und längerfristig durch Prävention von Fluchtbewegungen, indem Konflikte an der Wurzel angegangen werden und Hilfe vor Ort geleistet wird. Dennoch ist zu akzeptieren, dass die Durchführung von Asylverfahren und die Schutzgewährung staatliche Daueraufgaben sind.
Die SP war die einzige politische Partei, die sich anlässlich der Vernehmlassung durch schriftliche Anhörung nach Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens geäussert hat. Diese Vernehmlassung fand im letzten Jahr während der Sommerferien im Juli und August statt. Wir stehen dieser Vorlage kritisch gegenüber und empfehlen Ihnen, den Antrag der Minderheit Schenker Silvia auf Nichteintreten zu unterstützen. Übrigens erachtet auch die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer eine Gesetzesrevision für die wenigen parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren, die Probleme bieten, nicht als notwendig und verwirft die Vorlage. Die Gegner lehnen das [PAGE 1359] Bundesgericht als Beschwerdeinstanz ab und plädieren im Falle einer Gesetzesrevision für eine Sistierung des Auslieferungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft und für eine gesetzliche Verankerung des Flüchtlingsrechts.
Das Lösungsmodell mit dem Bundesgericht als letzte Beschwerdeinstanz überzeugt uns nicht. Es hat zwar den Vorteil, dass die beiden Verfahren schlussendlich zusammengeführt werden können. Der Nachteil dieses Lösungsmodells besteht aber darin, dass die vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesgericht eine Änderung beim bundesgerichtlichen Verfahren mit sich bringt und zu einer Rechtsungleichheit führt. Eine begrenzte Anzahl von asylsuchenden Personen - in der Botschaft wird von rund zehn Fällen pro Jahr berichtet - soll also in Zukunft den Asylentscheid nicht vom Bundesverwaltungsgericht, sondern vom Bundesgericht beurteilen lassen können. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtes im Asylbereich wäre somit neu. Das Bundesgericht war seit seinem Bestehen nie zur Beurteilung von Beschwerden gegen Asylentscheide zuständig. Das Parlament hat die Zuständigkeit des Bundesgerichtes im Asylbereich in der jüngsten Zeit immer abgelehnt.
Im Rechtsvergleich mit unseren Nachbarstaaten kann weiter festgehalten werden, dass das Verhältnis von Asyl- und Auslieferungsverfahren in keinem Nachbarstaat explizit geregelt ist. In Frankreich hat das Asylverfahren sogar Vorrang. In der Praxis wird das Auslieferungsverfahren sistiert, sobald ein Antrag auf Asyl gestellt worden ist. In beiden Verfahren kann in letzter Instanz der Conseil d'Etat angerufen werden, sodass widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide kaum vorkommen.
Zum Schluss: Für die drei Fälle pro Jahr, die durch zeitliche und inhaltliche Koordinationsdefizite zu Problemen führen, ist es nicht notwendig, dem Bundesgericht neue Aufgaben im Asylbereich zuzuordnen. Ich bitte Sie darum, auf die Vorlage nicht einzutreten.