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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2010-09-20

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2010-09-20

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer anzunehmen und den Einzelantrag Loepfe abzulehnen.

Zur Grenze von 250 000 oder 500 000 Franken: Das neue Rechnungslegungsrecht ist für kleine Rechtseinheiten mit geringem zusätzlichen Aufwand verbunden. Es trifft nicht zu, dass der Aufwand für solche kleinen Rechtseinheiten enorm ist. Der Entwurf verlangt von den KMU nichts Unzumutbares. Er verlangt eigentlich nichts anderes als eine saubere doppelte Buchhaltung - ich denke, das kann man erwarten - und eine relativ einfache Rechnungslegung. Dies wird heute ja bereits durch Standardsoftware ermöglicht. Also, so schwierig ist die ganze Angelegenheit nicht. Mit der Grenze von 250 000 Franken gemäss Ständerat und noch in einem viel grösseren Ausmass mit der Grenze von 500 000 Franken gemäss dem Einzelantrag Loepfe entsteht ein Wertungswiderspruch zu kleineren Kapitalgesellschaften, da insbesondere viele GmbH nicht einmal die Grenze von 250 000 Franken überschreiten, jedoch vollumfänglich buchführungs- und rechnungslegungspflichtig sind. Zudem wird ein Widerspruch zum neuen Mehrwertsteuergesetz geschaffen, das eine Schwelle von 100 000 Franken kennt.

Es ist davon auszugehen, dass die Steuerbehörden mehr als nur eine Milchbüchleinrechnung verlangen werden. In diesem Sinne liegt mit der Anhebung der Schwelle auf 250 000 bzw. 500 000 Franken grösstenteils nur eine Scheinerleichterung für KMU vor. Zudem liegt ein gewisser Bruch mit dem rechtsformneutralen Konzept des neuen Rechnungslegungsrechts vor. Auch die persönliche Haftung der Inhaber von Einzelunternehmen bzw. der Gesellschafter von Personengesellschaften bietet keine Alternative zu einer sauber geführten doppelten Buchhaltung und einer einfachen Rechnungslegung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang: Ordnung in den Geschäftsbüchern wird nicht per se durch den Druck einer persönlichen Haftung geschaffen.

Vielleicht noch zu den ständerätlichen Erleichterungen für Kleinstiftungen: Der Aufsichtsmechanismus im Stiftungsrecht ist ein Surrogat für das Fehlen von Gesellschaftern. Die Aufsichtsfunktion kann von den Stiftungsaufsichtsbehörden aber nur mit einer transparenten und aussagekräftigen Jahresrechnung wahrgenommen werden. Würde auf eine solche Rechnungslegung verzichtet, so bestünde die latente Gefahr einer Staatshaftung. Gemäss Rücksprache mit der Eidgenössischen Stiftungsaufsichtsbehörde ist es selbst für kleine Stiftungen mit keinem grossen Aufwand verbunden, eine Bilanz zu erstellen. Oftmals bilden die flüssigen Mittel die einzige entscheidende Position in der Bilanz.

Ich möchte Sie daher bitten, den Minderheitsantrag anzunehmen und den Einzelantrag abzulehnen.