Stähelin Philipp · Ständerat · 2001-03-06
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-06
Wortprotokoll
Es ist ja tatsächlich nicht üblich, dass sich bei Gewährleistungen von Kantonsverfassungen Diskussionen ergeben. Aber gestatten Sie mir, dass ich unserem Kommissionspräsidenten noch Unterstützung gebe und hier etwas nachdopple.
Ich bin nämlich über die Ausführungen des Verwaltungsvertreters in der Kommission tatsächlich etwas beunruhigt. Diese gingen dahin, dass eine Bindungswirkung der Gewährleistung für Gerichte nur noch in bescheidenem Masse bestehe, da sich ja das Parlament bei der Prüfung der Kantonsverfassungen und ihrer Änderungen grosse Zurückhaltung auferlege. Diese Aussage ist problematisch. Sie geht beinahe etwas in Richtung Aufforderung an die Gerichte, an das Bundesgericht, die bisherige Zurückhaltung in der Überprüfung der Kantonsverfassungen aufzugeben. Ich sehe das meinerseits keineswegs so und möchte deshalb diese Aussage nicht unerwidert in den Materialien stehen lassen.
Drei Dinge sind dazu zu sagen:
1. Die Bedeutung der Kantonsverfassungen für die Bürger ist nach wie vor gross. Insbesondere im Bereich der Volksrechte hält sich der Bürger klar an das Verfassungsrecht. Wir haben das übrigens im Kanton Schaffhausen am vergangenen Wochenende wieder einmal erlebt, als gerade aus solchen Gründen das Projekt der totalrevidierten Kantonsverfassung vor den Stimmbürgern Schiffbruch erlitten hat.
2. Die Prüfung durch das Parlament ist durchaus gründlich, auch wenn die grossen Debatten nicht hier im Plenum stattfinden. Die Botschaften des Bundesrates, die Berichte der Verwaltung sind durchaus fundiert. Sie sind überzeugend. Sie gehen durchaus in die Tiefe.
3. Die Gewährleistung gibt dem kantonalen Erlass nach wie vor eine besondere Qualität. Es geht hier nicht nur um die Kontrolle der Bundesrechtskonformität - dies auch -, sondern auch um eine Garantie an die Kantone und deren Bürger, dass von Bundesseite nichts gegen den Verfassungsinhalt einzuwenden ist. Die Gewährleistung ist auch Garantie und entfaltet so eine Bindungswirkung für alle Bundesinstanzen. Sie involviert das Parlament und bindet dieses insbesondere. Sie steht damit natürlich auch im Zusammenspiel der Staatsgewalten, vor allem der Recht setzenden und der Recht sprechenden Gewalt, unseres Parlamentes und des Bundesgerichtes. Dieses Verhältnis wird tangiert. Dieses Verhältnis ist heikel. Hier sind die Regeln des Zusammenwirkens von allen Seiten gut zu respektieren. Gerade dies hat ja zur Zurückhaltung des Bundesgerichtes, der Gerichte insgesamt in dieser Frage geführt. Natürlich kann sich übergeordnetes Recht nach der Gewährleistung durch das Parlament wieder ändern. Dies kann, das sehe ich auch, durchaus Auswirkungen auf die Rechtsprechung haben.
Eigentlich wäre diese Problematik durch einen Widerruf der Gewährleistung zu lösen; ein entsprechendes Verfahren haben wir allerdings nicht. Ich möchte nicht ausholen, [PAGE 21] insbesondere auch deshalb, weil Kollege Fritz Schiesser, der zurzeit nicht anwesend ist, hier viel fundierter Auskunft geben könnte; wenn ich mich richtig erinnere, hat er zu diesem Thema seine Dissertation geschrieben.
Trotzdem, ich meine: Allein die Tatsache, dass eben der Zeitenlauf das übergeordnete Recht ändert, kann nicht dazu führen, dass sich das Bundesgericht in jedem Falle die Kompetenz zur freien Überprüfung der kantonalen Verfassungen nimmt.
Verstehen Sie mich richtig: Ich könnte mit einer Ausweitung der Verfassungsgerichtsbarkeit in unserem Land durchaus leben; ich unterstütze das. Leider haben wir das bei der Verfassungsreform nicht hingekriegt. Ich meine aber, dass eine Ausweitung der Verfassungsgerichtsbarkeit über eine Änderung der Bundesverfassung und über Änderungen der Gesetzgebung eingeführt werden muss. Ich wehre mich hier gegen einen gewissermassen schleichenden Prozess. Ich bin der festen Überzeugung, dass das Bundesgericht gut daran tut, an seiner bisherigen Zurückhaltung festzuhalten.