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Baader Caspar · Nationalrat · 2010-09-21

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-21

Wortprotokoll

Bei diesem Artikel geht es um den Geltungsbereich des Gesetzes. Die Idee bei der Schaffung des Gesetzes war ja nicht eine Ausdehnung der Bundesaufgaben, sondern eine Überführung der heutigen Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen in ein Gesetz. Dies ist mir als Präsident des Schweizerischen Wasserwirtschaftsverbandes - um auch gleich meine Interessen offenzulegen - ein wichtiges Anliegen.

Die heutige Regelung sieht eigentlich drei Kategorien von Anlagen vor: zwei Kategorien, die dem Gesetz unterstehen, und eine Kategorie, die das nicht tut. Heute gibt es, nach der Definition von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes, rund 230 grosse Stauanlagen. Daneben gibt es rund tausend kleinere Anlagen. Schliesslich gibt es noch kleinere Anlagen; darunter fallen Mühleweiher, gestaute Fischweiher usw. Das sind diejenigen Anlagen, die weniger als 50 000 Kubikmeter Stauraum und weniger als 5 Meter Stauhöhe aufweisen.

Die rund 230 grossen Anlagen unterliegen gemäss Artikel 23 dieses Gesetzes der Aufsicht des Bundes, die rund tausend kleineren Anlagen unterliegen gemäss Artikel 23bis der Aufsicht der Kantone. Wenn nun noch kleinere Anlagen, also Anlagen mit weniger als 50 000 Kubikmeter Stauraum und weniger als 5 Meter Stauhöhe, diesem Gesetz unterstellt werden, kann es doch nicht sein, dass für diese der Bund zuständig ist. Eigentlich liegt die Aufsicht über diese in der Kompetenz der Kantone. Die Kantone verfügen ja letztlich über alle Daten dieser Stauanlagen; der Bund müsste sie sich erst von den Kantonen beschaffen, um das besondere Gefährdungspotenzial solcher Anlagen feststellen zu können.

Es geht hier darum, dass man noch kleinere Anlagen dem Gesetz unterstellt. Die Zuständigkeit des Bundes für solche Anlagen widerspricht doch eigentlich der Regelung, die vorsieht, dass der Bund für die rund 230 grossen Anlagen zuständig ist und die Kantone für die kleineren Anlagen. Die Aufsicht über die noch kleineren Anlagen sollten die Kantone haben; sie haben die Unterlagen, sie können vor Ort auch die Gefährdung am besten abschätzen.

Ich bitte Sie deshalb, meinen Antrag zu unterstützen. Vielleicht ist er nicht der Weisheit letzter Schluss, aber ich bitte Sie, eine Differenz zum Ständerat zu schaffen, damit diese Sache noch einmal diskutiert wird. Ich habe mir von Mitgliedern der Kommission sagen lassen, dass dieses Thema in der Kommission nicht im Detail behandelt wurde. Ich bitte Sie deshalb, mit meinem Antrag eine Differenz zu schaffen, dann kann sich der Ständerat dieser Sache noch einmal annehmen.