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Nussbaumer Eric · Nationalrat · 2010-09-21

Nussbaumer Eric · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-09-21

Wortprotokoll

Grundsätzlich regelt dieses Gesetz die Haftung der Stauanlagenbetreiberin bei Sach- und Personenschäden, insbesondere bei Schäden, die durch austretende Wassermassen entstehen. Artikel 16 regelt den Haftungsausschluss der Stauanlagenbetreiberin.

Während der Bundesrat die Bestimmung relativ kompakt gehalten hat - er hat nämlich gesagt, einen Haftungsausschluss gebe es bei höherer Gewalt und bei grobem Verschulden der geschädigten Person -, hat der Ständerat die Gründe für einen Haftungsausschluss erweitert und eine Vielzahl von Begriffen eingeführt. So hat er z. B. [PAGE 1397] "kriegerische Ereignisse" erwähnt, obwohl im Begriff "höhere Gewalt" kriegerische Ereignisse bereits integriert sind. Viel schlimmer noch: Er hat die Begriffe "Sabotage" und "Terrorismus" eingeführt. Vonseiten der Minderheit sind wir gewillt, den Begriff "Terrorismus" zu akzeptieren, obwohl das niemand genau definieren kann, aber wir erachten es als wenig hilfreich, den Begriff "Sabotage" als Haftungsausschluss festzuschreiben. Was ist "Sabotage"? Es ist schwer zu definieren. Es kann auch bedeuten, dass man eine Schraube nicht richtig anzieht, dass man etwas lockert usw. Es ist das Interesse und der Anspruch des Gesetzes, dass die Sicherheit gewährleistet ist, d. h., die Stauanlagenbetreiberin hat eben auch eine Pflicht, sich gegen Sabotage zu wehren, vorzusehen, dass keine Sabotage an den Stauanlagen geschieht. Indem man einen unklaren Begriff wie "Sabotage" in das Gesetz schreibt, wird das Vorsorgeprinzip, die Vorsorgepflicht der Stauanlagenbetreiberin, ein bisschen ausgehöhlt. Wir erachten es als wenig hilfreich und nicht im Interesse der Sicherheitsüberlegungen des Gesetzgebers, dass man "Sabotage" als Haftungsausschlussgrund festschreibt.

Daher bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen und nur "Terrorismus" als zusätzlichen Begriff einzufügen, "Sabotage" aber zu streichen.