Leuthard Doris · Bundesrat · 2010-09-29
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2010-09-29
Wortprotokoll
Ich bedanke mich vorerst bei Ihrer vorberatenden Kommission für die seriöse Diskussion und auch für einige Optimierungen an der Gesetzesvorlage, denen ich im Namen des Bundesrates zustimmen kann.
Das UWG hat tatsächlich eine wichtige Funktion zur Steuerung fairer Marktbedingungen für die Konsumentinnen und Konsumenten, aber auch für Abnehmerinnen und Abnehmer aller Handelsstufen. Lautere und transparente Geschäftsmethoden sind Voraussetzung für eine funktionierende Marktwirtschaft. Damit sich die Teilnehmer am Markt korrekt verhalten können, braucht es transparente und unverfälschte Marktinformationen. Erst so ist es ihnen möglich, ein Angebot zu überblicken, um sich dann auch nutzengerecht zu entscheiden. Infolgedessen hat die Bekämpfung von unlauteren Geschäftspraktiken eine höchst wettbewerbspolitische Komponente und ist von öffentlichem Interesse.
Der Herr Kommissionspräsident hat schon erwähnt, dass im heutigen Gesetz in Artikel 2 eine Grundsatzdefinition des unlauteren Verhaltens steht, und zwar als Generalklausel; an dieser will das revidierte Gesetz nichts ändern. Neben dieser Generalklausel gibt es dann eine ganze Reihe von [PAGE 931] Tatbeständen, die in den Artikeln 3 bis 8 umschrieben sind. Wichtig ist bei der ganzen Konzeption, sich zu vergewissern, wer in unserem Staatswesen die Lauterkeit überhaupt überwacht. Die Überwachung ist heute ausschliesslich den Privaten überlassen. Der Staat, also der Gesetzgeber, definiert die Unlauterkeit und überlässt es nachher ausschliesslich den Privaten, sich gegen allfällige unlautere Praktiken durch eine Klage zu wehren. Klageberechtigt ist, wer als Mitbewerber oder Händler - einschliesslich der Konsumenten, der Berufs- und Wirtschaftsverbände und der Konsumentenorganisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung - in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist. Dem Bund steht seit 1992 einzig dann ein Klagerecht zu, wenn er eine Klage zum Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland als nötig erachtet und wenn die klageberechtigten Personen im Ausland ansässig sind.
Die Gründe, weshalb wir Ihnen diese Revision vorlegen, haben die Vorredner genannt. Erstens ist es die Erkenntnis, dass im heutigen Gesetz gewisse Praktiken nur mangelhaft geregelt sind. Da sind vor allem die sogenannten Adressbuchschwindeleien zu nennen, die in den letzten Jahren zu einem Ärgernis für viele Betroffene geworden sind. Mit intransparenten Antragsformularen, mit als Rechnungen getarnten Offerten und unangeforderten Telefonanrufen oder Telefaxen sollen Freiberufliche, KMU, Grossbetriebe, Verwaltungen und Institutionen zu einem ungewollten Vertragsabschluss verleitet werden. Einmal im Besitze einer Unterschrift, geht es den hier zur Diskussion stehenden Registerfirmen nur darum, diese Unterschrift zu vergolden. Das ist ein Ärgernis, dem wollen wir entgegentreten.
Ein weiteres Ärgernis, das auch medial immer wieder mit einigen Fällen für Aufsehen sorgte, sind die sogenannten Schneeballsysteme. Die Regelung der Schneeballsysteme ist heute in der Lotterieverordnung in Artikel 43 zu finden. Sie lässt sich aber einfach umgehen - deshalb diese unbefriedigende Situation. Schneeballsysteme sind in dieser Verordnung auch bloss als Übertretungstatbestand geregelt, und somit wirkt die Regelung auch nicht abschreckend genug.
Eine weitere Intention dieser Gesetzesänderung - da hoffe ich auch, dass Herr Ständerat Frick mit seinem Antrag Schiffbruch erleidet - ist tatsächlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Geschäftsbedingungen, wie sie im geltenden Artikel 8 geregelt sind. Die Verwendung solcher AGB ist dann unlauter, wenn sie in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen. Dass diese Bestimmung wegen der Passus "in irreführender Weise" und "erheblich" kein taugliches Mittel gegen missbräuchliche AGB ist, ist seit Langem Gegenstand politischer Diskussionen. Das ist bekannt und wurde durch die praktisch nicht existierende Rechtsprechung zu diesem Artikel 8 UWG nachweislich belegt. Das ist ein Ärgernis, und auch hier sind wir der Überzeugung: Diese AGB-Bestimmung ist präziser, konziser zu fassen, damit man den Schutz auch gewährleisten kann.
Wir haben zweitens Mängel bei der Rechtsdurchsetzung festgestellt; Herr Bürgi hat es bereits dargelegt, ich kann mich kurzfassen. Bestens formulierte Tatbestände, darin sind wir uns einig, taugen nichts, wenn es nachher an der Durchsetzung fehlt. Beim UWG liegt die Ursache für die mangelhafte Durchsetzung darin, dass die Überwachung der Lauterkeit im nationalen Bereich einzig den Privaten übertragen ist. Das mag zwar grundsätzlich unserer Konzeption von Eigenverantwortung entsprechen und somit gerechtfertigt sein, solange ein unlauteres Geschäftsgebaren bloss individuelle Interessen eines Konkurrenten oder eines Kunden betrifft und sofern dies auch inskünftig die Regel ist. Sind aber die wirtschaftlichen Interessen einer grösseren wirtschaftlichen Gruppe oder gar des Kollektivs bedroht, versagt die auf rein privater Initiative basierende Durchsetzungslogik des heutigen Gesetzes. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um finanzielle Beeinträchtigungen handelt, die individuell betrachtet nicht sehr relevant sind, aber im Kollektiv eine bedeutende Summe von Nachteilen auslösen, die aus Sicht eines funktionierenden Schutzes ein anderes Bild ergeben als aus Sicht des einzelnen Betroffenen. Ein solches System hat bisher vor allem Schwindler und unlauter Handelnde honoriert und gewisse unlautere Geschäftspraktiken zu sich lohnenden Geschäften gemacht. Das wollen wir nicht mehr zulassen.
Der dritte Pfeiler der Revision betrifft die internationale Zusammenarbeit. Heute fehlt es an Rechtsgrundlagen für einen Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit ausländischen Lauterkeitsaufsichtsbehörden. Gerade das Internet hat hier zutage gebracht, dass diese grenzüberschreitenden unlauteren Geschäftspraktiken zunehmen und dass hier eben eine Zusammenarbeit der relevanten Behörden notwendig ist. Professionelle Schwindler profitieren dank des Internets auch hier vom buchstäblich grenzenlos gewordenen globalen Markt. Da auf solche Betrügereien in der Regel nationales Recht anwendbar ist und die Schwindler auf lokaler Ebene auch verfolgt werden müssen, ist ohne internationale Zusammenarbeit die Bekämpfung solcher Praktiken chancenlos.
Soweit wir Ihnen in der Vorlage neue Vorschriften vorschlagen, sind diese europarechtskonform ausgestaltet worden. Das betrifft insbesondere die Regelung über die Schneeballsysteme. Der griffigere Artikel 8 betreffend missbräuchliche Geschäftsbedingungen ist der Generalklausel von Artikel 3 der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen angeglichen worden. Wir haben aber nicht die gesamte EU-Richtlinie übernommen. Der vorliegende Entwurf nimmt auch Abstand davon, das UWG vollständig der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzupassen. Ein solcher Schritt würde nämlich bedingen, dass das UWG von Grund auf neu konzipiert werden müsste; das halten wir für nicht nötig, sodass wir darauf verzichtet haben.
Zum Schluss noch ein Wort zur Verfassungsmässigkeit: Artikel 96 Absatz 2 der Bundesverfassung ermächtigt den Bund, Massnahmen gegen den unlauteren Wettbewerb zu treffen. Gestützt auf Artikel 97 der Bundesverfassung kann er Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten erlassen. Die Gesetzgebungshoheit für das Zivil- und Strafrecht liegt ebenfalls beim Bund, sodass diese Revision somit auch von der verfassungsmässigen Grundlage her gut abgestützt ist.
Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und damit Ihrer Kommission zu folgen.