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Wicki Franz · Ständerat · 2001-03-19

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-19

Wortprotokoll

In der Schweiz kann sich heute jede Person als Psychologin oder Psychologe bezeichnen. Ob eine qualifizierte Ausbildung dahinter steckt oder überhaupt nichts, spielt keine Rolle. Jedermann kann ein Schild mit der Aufschrift "Psychologe" oder "Psychologische Beratung" an seiner Tür anbringen und auch entsprechend Werbung machen. Es ist daher schwierig, fachlich ausgewiesene von unqualifizierten Angeboten zu unterscheiden.

Betroffen sind dabei vor allem Menschen, die Rat suchen oder an psychischen Störungen oder Erkrankungen leiden. Betroffen sind aber auch Institutionen, die sich beraten lassen wollen.

Selbst ernannte Psychologen und dubiose Anbieter werben mit Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften oft schamlos für ihre vermeintlich psychologischen Methoden und machen ihrer potenziellen Kundschaft völlig unrealistische Erfolgsversprechungen. Das Geschäft mit der Seele floriert. Qualifikations- bzw. Qualitätsstandards oder einen Ehrenkodex, wie er im Gesundheitsbereich sonst üblich ist, kennen diese Anbieter nicht.

Dieser Zustand ist unhaltbar. Die Bevölkerung sowie private und öffentliche Institutionen müssen vor unqualifizierten Angeboten, Sektierertum, Missbrauch und unrealistischen Versprechungen geschützt werden.

Dazu kommt, dass die Psychologie als Universitätsfach heute bei den Universitätsabschlüssen an vierter Stelle steht. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler finanzieren so die wissenschaftlich fundierte Ausbildung von Psychologinnen und Psychologen.

Daher muss die psychologische Ausbildung mit den verschiedenen universitären Diplomen in der Schweiz endlich transparent und adäquat geregelt werden, wie wir dies mit der Motion verlangen. Eine eidgenössische und EU-kompatible Regelung ist dringend notwendig. Ich darf darauf hinweisen, dass sich zahlreiche Institutionen und insbesondere die schweizerischen Universitäten für eine eidgenössische Regelung bzw. einen Titelschutz aussprechen. Dafür sprechen sich die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten, die Erziehungsdirektorenkonferenz, die Präsidentin der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und auch Amtsstellen und Gerichte, die von qualifizierten Psychologinnen und Psychologen einwandfreie Expertisen benötigen, aus.

In seiner schriftlichen Stellungnahme anerkennt der Bundesrat den Handlungsbedarf. Auch er ist der Ansicht, dass Massnahmen zur Qualitätssicherung und internationalen Harmonisierung der Anforderungen an psychologische Berufe zu unternehmen sind. Es wird erwähnt, der Bundesrat habe am 19. August 1998 das Bundesamt für Gesundheit beauftragt, einen Entwurf für ein eigenständiges Psychologie-/Psychotherapiegesetz vorzubereiten. Es muss jedoch festgestellt werden, dass seitdem rund zweieinhalb Jahre verstrichen sind und wohl erst auf Druck des parlamentarischen Vorstosses nun ein Projekt- und ein Zeitplan entwickelt wurden. Daher ist nicht einzusehen, weshalb die Motion in ein Postulat umgewandelt werden sollte. Im Interesse des Publikumsschutzes vor missbräuchlicher Anwendung der Psychologie durch selbst ernannte Psychologen ist die Forderung der Motion gerechtfertigt.

Mit staatlichen Diplomen für die Psychologieberufe wird der boomende Psychomarkt nicht staatlich reguliert. Es wird aber endlich die notwendige Transparenz geschaffen, damit sich Konsumentinnen und Konsumenten von psychologischen Dienstleistungen und Heilbehandlungen adäquat orientieren können.

Ich darf Sie im Übrigen darauf aufmerksam machen, dass auch der letztjährige Sektenbericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates Massnahmen in diesem Bereich verlangt.

Die Begründung des Bunderates, warum die Motion in ein Postulat umzuwandeln sei, ist deshalb nur vage und halbherzig. Es heisst hier: "Zur Ermöglichung einer adäquaten, fundierten Lösung erachtet der Bundesrat deshalb die Umwandlung der Motion in ein Postulat als sinnvoll." Die Aufrechterhaltung der Motion verhindert aber in keiner Weise eine adäquate, fundierte Lösung. In der Motion wird der Antrag gestellt, es sei eine adäquate und transparente Regelung zu treffen.

Der Vorstoss ist deshalb als Motion zu überweisen. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Parlament und Bundesrat würden den Publikumsschutz vor einer missbräuchlichen Anwendung der Psychologie auf die leichte Schulter nehmen.

Daher bitte ich Sie, die Motion zu überweisen.