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preparatory:AB 114720

Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2010-12-16

Wortprotokoll

Bei Patienten und Patientinnen, die an pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerden ohne nachweisbare organische Grundlage leiden - ein Zungenbrecher beim Aussprechen -, sollen die Renten, die vor 2008 gestützt auf diese Diagnose gesprochen wurden, überprüft werden.

Auf der Basis einiger weniger Bundesgerichtsurteile, die zudem ausschliesslich die erstmalige Beurteilung von Rentengesuchen betrafen, fand diese Gesetzesbestimmung Eingang in die 6. IV-Revision. Wir beschliessen damit, dass die Mehrheit der aus psychiatrischen Gründen gesprochenen Renten und die Mehrheit der Renten, die wegen eines Schleudertraumas gesprochen wurden - immer zwischen 1992 und 2007 -, verdächtig sind. Wir gehen davon aus, dass Menschen, die wegen dieser Diagnosen berentet wurden, möglicherweise gar nicht so schwer krank oder behindert sind, dass sie berechtigt sind, eine IV-Rente zu beziehen. Wir gehen davon aus, dass ein rechter Teil von ihnen den Einstieg ins Arbeitsleben wiederfinden wird.

Alle von Ihnen bekamen mehrfach Post von Behindertenorganisationen, von Rechtsgutachtern, aber auch von Ärzteorganisationen. Ihnen gemeinsam ist die Kritik an der Auslegung der Bundesgerichtsurteile, die Eingang in dieses Gesetz finden. Die Kritik kann sowohl juristisch als auch ärztlich begründet werden.

Im Rechtsgutachten von Dr. Kieser werden drei Punkte beanstandet: Das ist einmal die Unklarheit des Begriffs "pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder", was bei der Abklärung der Frage, welche Rentenbezügerinnen und -bezüger überhaupt überprüft werden sollen, zu grossen Schwierigkeiten führen wird. Dann haben sich die Bundesgerichtsurteile nur auf die Berentung bezogen, die erstmalig gesprochen wurde; sie haben nie von einer Überprüfung von bestehenden Renten gesprochen. Schliesslich erachtet der Gutachter diese Gesetzesbestimmung als Verletzung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes bei bereits gesprochenen, laufenden Renten.

Mit dieser Gesetzesänderung gehen wir weiter als die wenigen und nicht unumstrittenen Urteile des Bundesgerichtes. Damit läuten wir einen grundsätzlich neuen Umgang mit dem Sozialversicherungsrecht ein. Wir schaffen zwei Kategorien von Krankheiten: solche, bei denen wir davon ausgehen, dass sie selbstverständlich schwere, zur Invalidität führende Folgen haben, was anerkannt wird, und solche, bei denen zur Invalidität führende Folgen im Grundsatz nicht gegeben sind. Es ist aber nicht die Diagnose, sondern die Schwere der Erkrankung, der Behinderung oder der Unfallfolgen, die zur IV-Berentung berechtigt. Das ist die ärztliche Kritik an dieser Bestimmung, und zwar unbestritten, sowohl von den Dachorganisationen der Ärzteverbände als auch von den psychiatrischen Fachkolleginnen und Fachkollegen. Nicht die Diagnose, sondern die Schwere der Krankheit ist entscheidend. Das gilt für körperliche und für psychische Erkrankungen. Das gilt, ob eine Ursache bekannt ist oder ob im Röntgenbild Veränderungen festgestellt werden können. So kann jemand, der querschnittgelähmt ist, ohne Weiteres zu 100 Prozent arbeitsfähig sein, und jemand, der körperlich unversehrt ist, aber Krieg oder Missbrauch erlebt hat, zu 100 Prozent arbeitsunfähig sein.

Die beantragte Regelung führt zur Diskriminierung von Psychischkranken und zur rechtsungleichen Behandlung, was [PAGE 2118] eines hochgeachteten Rechtsstaates wie der Schweiz nicht würdig ist.

Die grüne Fraktion bittet Sie dringend, die Minderheit Schenker Silvia zu unterstützen und diesen Passus zu streichen. Sie bittet Sie ebenfalls, wenigstens der Minderheit Weber-Gobet zuzustimmen, nicht zuletzt auf der Basis der realen Schwierigkeiten, die ältere Rentnerinnen und Rentner erleben werden, wenn versucht wird, sie in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.

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