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Thanei Anita · Nationalrat · 2010-12-16

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-12-16

Wortprotokoll

Ich spreche einfach, bis es im Saal ruhig wird.

Zwischen den Anträgen der Mehrheit und der beiden Minderheiten gibt es drei Unterschiede: Der erste ist der Ort der Regelung, der zweite Unterschied ist, dass sowohl Herr Stamm als auch Herr Schwander die Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe festsetzen möchten, und der dritte ist ein materieller Unterschied, den ich Ihnen, Herr Stamm, nachher gerne erkläre.

Ich beginne mit dem Einfachsten, mit dem Ort. Wir haben in der Subkommission ausführlich darüber diskutiert, wo die neue Bestimmung ins Strafgesetzbuch eingeführt werden soll. In Artikel 122 ist die schwere, in Artikel 123 die leichte Körperverletzung geregelt. Da die neue Bestimmung [PAGE 2142] sämtliche Formen der sexuellen Verstümmelung gemäss WHO-Definition und somit sowohl die schwere wie auch die leichte Körperverletzung umfassen soll, hat sich die Mehrheit der Kommission dafür entscheiden, diese neue Bestimmung im freien Artikel 124 unterzubringen. Das hat einen doppelten Vorteil, was übrigens auch diese Diskussion jetzt klar ergeben hat: Diese Bestimmung ist in einem speziellen Artikel sichtbarer und soll verhindern, dass man versucht ist, zwischen schwerer und leichter Körperverletzung zu unterscheiden. Im Übrigen hat sich die Mehrheit Ihrer Kommission bei der Umschreibung der Tathandlungen an den bestehenden Formulierungen der Artikel 122 und 123 orientiert; das zum Ort.

Es gibt jedoch einen materiellen Unterschied zwischen dem Antrag der Minderheit II (Stamm) und dem Antrag der Mehrheit. Die Fassung der Mehrheit, Herr Stamm, geht weiter. Sie sprechen immer davon, dass Sie die sexuelle Verstümmelung härter bestrafen wollen. Aber Ihre Fassung geht weniger weit. Die Fassung der Mehrheit geht wegen des Zusatzes "oder in anderer Weise schädigt" weiter. Dieser Zusatz ist nämlich nötig, um sämtliche Formen von sexueller Verstümmelung gemäss der Definition der WHO zu erfassen. Ich kann Ihnen auch sagen, um welche Form es sich handelt, Sie haben vorhin ein paarmal nachgefragt: Es geht um den Typ IV, gemeint sind andere Verletzungen der weiblichen Genitalien wie Einstechen, Durchbohren der Klitoris. Wir haben in der Eintretensdebatte, und das war auch Ihre Absicht, klar gefordert: Wir wollen die Opfer davor schützen, Untersuchungen über sich ergehen zu lassen zur Abklärung, um welche Art von sexueller Verstümmelung es sich handelt. Aus diesem Grund haben wir uns für die breit formulierte Fassung entschieden, und das ist bei Ihrer Variante nicht der Fall.

Dann komme ich zur Erhöhung der Mindeststrafe - ich finde jetzt meine Notizen nicht mehr, aber ich weiss noch, was Herr Schwander gesagt hat -: Sie haben etwa dreimal dahingehend argumentiert, Sie wollten verhindern, dass sich Täter auf einen Verbotsirrtum berufen könnten. Das können Sie mit einer Erhöhung oder Festsetzung einer Mindeststrafe nicht beeinflussen, weil das schlichtweg nichts miteinander zu tun hat.

Jetzt haben wir soeben das Vernehmlassungsverfahren betreffend Harmonisierung des Strafrahmens beendet - und schon kommen Sie wieder mit einem einzelnen Tatbestand und wollen dort eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festlegen. Das entspricht nicht dem Strafrahmen der schweren Körperverletzung, meine Herren! Es ist einfach systemwidrig, wenn wir sagen, wir wollten sämtliche Formen der sexuellen Verstümmelung strafrechtlich gleich sanktionieren wie die schwere Körperverletzung, und dann einem anderen Strafrahmen vorsehen. Gegebenenfalls müssen wir im Rahmen der Harmonisierung des Strafrahmens wieder die notwendige Korrektur anbringen.

Ein letztes Wort: Sie wollen verhindern, dass zu sanfte Strafen ausgesprochen werden; dafür haben wir ja langsam alle Verständnis. Aber wir möchten Sie daran erinnern, dass die Variante der Mehrheit sämtliche Formen der sexuellen Verstümmelung umfasst. Deshalb geht es eben nicht an, die Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe festzusetzen. Wir sind überzeugt, dass schwere Formen auch schwerer sanktioniert werden; die Gerichte sind ja nicht derart unvernünftig.

Ich bitte Sie aus all diesen Gründen, überall der Mehrheit der Kommission zu folgen.