Schwander Pirmin · Nationalrat · 2010-12-16
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-16
Wortprotokoll
Wir wollen die weibliche Genitalverstümmelung bestrafen. Wir wollen aber keine Kategorisierung vornehmen und deshalb das Strafmass möglichst offenhalten, aber gleichzeitig sagen: Wenn es um Piercing geht, dann wird ja wohl niemand ein Strafverfahren einleiten. Das geht meines Erachtens nicht. Deshalb möchte meine Minderheit I sowohl beim System der Minderheit II (Stamm) wie auch beim System der Mehrheit bei diesem schweren Verbrechen eine Mindeststrafe einführen.
Es dürfte unbestritten sein - wir haben es heute von allen Parteien gehört -, dass die weibliche Genitalverstümmelung ein grausames Ritual mit lebenslanger Folge ist. Dabei kann und darf es keine Rolle spielen, ob die Verstümmelung unter einwandfreien hygienischen oder unter medizinisch bedenklichen Bedingungen stattgefunden hat. Es darf keine Rolle spielen, ob eine Einwilligung der betroffenen Frau oder des betroffenen Kindes vorgelegen hat. Es darf keine Rolle spielen, welche Arten und Typen von Verstümmelungen vorgenommen worden sind. Es darf auch keine Rolle spielen, ob es - unter welchen Titeln auch immer, z. B. Tradition, Religion oder gar pseudomedizinische oder ästhetische Gründe - Rechtfertigungen gibt. Ebenso darf in unserem Land das Nichtwissen nicht zu einem milderen Urteil führen.
Für meine Minderheit, die Minderheit I, ist die weibliche Genitalverstümmelung eine schwere Körperverletzung, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden muss.
Wir haben uns in unserer Minderheit auch die Frage gestellt, wo denn hier noch ein Unterschied zur Folter bestehen soll. Es dürfte auch unbestritten sein, dass bei der weiblichen Genitalverstümmelung vorsätzlich Schmerzen zugefügt werden. Was ist denn der Grund dieser vorsätzlichen Zufügung von Schmerzen, wenn nicht eine bestimmte weiter führende Absicht, wie das bei der Folterdefinition Voraussetzung ist? Die einfache Zufügung von Schmerzen stellt denn auch in der Tat bei keinem Volksstamm irgendeine traditionelle Handlung dar. Vielmehr steht, und das ist hier auch mehrmals betont worden, doch die Beherrschung bzw. Kontrolle der weiblichen Sexualität im Vordergrund. Und das ist eine weiter führende diskriminierende Absicht gegenüber den Betroffenen.
Die Minderheit I weiss sehr wohl, dass in der Rechtstheorie umgekehrt argumentiert wird, nämlich: die weibliche Genitalverstümmelung sei in die Tradition der Stämme eingebettet und ihr Zweck bestehe in der Integration in die lokale Gesellschaft. Die Minderheit I kann einer solchen Argumentationskette aber nicht folgen, insbesondere nicht im 21. Jahrhundert. Die weibliche Genitalverstümmelung ist erstens ein schweres Verbrechen, zweitens sollen Täter, Mittäter wie Gehilfen bestraft werden, und drittens soll sich niemand, wirklich niemand, weder Täter, Mittäter noch Gehilfe, auf den Verbotsirrtum berufen können.
Aus all den grundsätzlichen Überlegungen heraus kommt die Minderheit I zum Schluss, dass bei der weiblichen Genitalverstümmelung eine Mindeststrafe von einem Jahr eingeführt werden muss. Nur so können wir die weibliche Genitalverstümmelung glaubwürdig bekämpfen.