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Maissen Theo · Ständerat · 2010-12-08

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-08

Wortprotokoll

Hier müssen wir den Zusammenhang zwischen Absatz 3 und Absatz 3bis sehen; diese beiden Absätze gehören inhaltlich zusammen. Dann muss man noch sehen, dass es den Bezug zu Artikel 34, Übergangsbestimmungen, Absatz 2 gibt. Zur Thematik, die ansteht: Wenn ich Jurist wäre - Sie können vielleicht froh sein, dass ich das nicht bin -, könnte ich hier nun einen staatsrechtlichen Exkurs machen. Ich schildere Ihnen die Situation, wie es eben ein Durchschnittspolitiker macht, der nicht Jurist ist. Bei diesen Absätzen steht Folgendes zur Diskussion: Es geht um die Frage, ob es angeht, dass im Gesetz der Bund eine Vorschrift bezüglich der Mindestlektionenzahl an Volks- und Mittelschulen macht. Diese umfassen konkret die obligatorische Schule und die Sekundarstufe II.

Bei der Diskussion, ob man die Mindestlektionenzahl in das Gesetz schreibt oder nicht, muss ich folgende Vorbemerkung machen: Hier geht es nicht um die Frage, ob man für [PAGE 1177] oder gegen die Sportförderung ist, ob man den Stellenwert des Sportunterrichtes in der Schule hoch gewichtet oder nicht. Das ist nicht der Punkt. Wir sind alle einverstanden, dass der Sport in der Schule von grösster Bedeutung ist. Zur Diskussion steht hier nur, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass der Bund in einem Bereich der Schule die Lektionenzahl vorsieht; praktisch geht es darum, ob der Bund mit einem Gesetz in einem sektoriellen Bereich die Stundentafel bestimmen darf.

Zu beachten ist zudem Folgendes - das sehen Sie bei Absatz 4 betreffend die Berufsfachschulen -: Bei den Berufsfachschulen hat der Bund die Kompetenz, in diesem Bereich zu legiferieren. Das hat er auch im Berufsbildungsgesetz entsprechend gemacht. Es geht hier also nur um die obligatorische Schule und die Sekundarstufe II.

Zur Entstehungsgeschichte von Artikel 12: In der Vernehmlassungsvorlage war vorgesehen, dass der Bundesrat eine Kompetenz erhält, die Lektionenzahl vorzusehen. In der Vernehmlassung haben dann die EDK und die Kantone die Wertung vorgenommen, dies sei ein Eingriff in die Schulhoheit der Kantone; sie haben sich dagegen gewehrt, dass die Mindestlektionenzahl in die Kompetenz des Bundesrates fallen solle. Deshalb hat der Bundesrat dann den Entwurf entsprechend angepasst, wie Sie dies der Fahne entnehmen können.

Zur verfassungsrechtlichen Diskussion: Es geht hier um das Verhältnis zu Artikel 68 Absatz 3 der Bundesverfassung, in dem der Sport geregelt ist und mit dem der Bund die Kompetenz hat, den Schulsport für obligatorisch zu erklären. Wie gesagt, wird diese Kompetenz hier in Artikel 12 Absatz 3 dieses Gesetzes umgesetzt. Artikel 68 Absatz 3 der Bundesverfassung steht im folgenden Verhältnis zur sogenannten Bildungsverfassung: Da ist einerseits der sogenannte Programmartikel 61a der Bundesverfassung zum "Bildungsraum Schweiz" und dann andererseits Artikel 62 der Bundesverfassung über das Schulwesen.

Wir hatten in der WBK zwei Rechtsgutachten vorliegen, ob es verfassungsrechtlich angängig sei, in diesem Gesetz eine Mindestlektionenzahl vorzuschreiben. Die beiden Rechtsgutachten kommen nicht unerwartet zu völlig gegenteiligen Ansichten. Das eine Rechtsgutachten sagt, dass aufgrund von Artikel 68 Absatz 3 der Bundesverfassung, durch den der Bund die Kompetenz erhält, ein Obligatorium vorzuschreiben, dieser auch die Kompetenz erhalte, nicht nur qualitative Aussagen, sondern auch quantitative Vorgaben zu machen. Das sei eindeutig, das sei auch altes Recht, das sei bereits in der früheren Verfassung so gewesen, das sei in der Totalrevision übernommen worden und das könne nun so angewendet werden.

Das zweite Rechtsgutachten kommt zur gegenteiligen Auffassung und geht vor allem auf die neue Bildungsverfassung ein, die jüngeren Datums ist als die Regelungen in Artikel 68 Absatz 3 der Bundesverfassung. Hiernach ist in der Bildungsverfassung, in Artikel 62 Absatz 1 der Bundesverfassung, ganz klar festgelegt: "Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig." Es gibt keine Kompetenz des Bundes, in die Stundentafel einzugreifen. Der Bund kann allenfalls gemäss Artikel 62 der Bundesverfassung subsidiär eingreifen, wenn die Koordination unter den Kantonen nicht funktioniert. Deshalb kommt dieses zweite Gutachten zum Schluss, dass aufgrund der Tatsache, dass die Bildungsverfassung neueren Datums ist, ganz klar ist, wie die Kompetenzen sind. Die Schlussfolgerung dieses Rechtsgutachtens ist, es sei verfassungsrechtlich nicht zulässig, dass der Bund die Mindestlektionenzahl für den Schulsport in einem Gesetz festlege.

Nun: Zwei gegensätzliche Rechtsgutachten und die Tatsache, dass die Staatsrechtler nicht einer Meinung sind, das ist für den Gesetzgeber natürlich wenig hilfreich. Für mich bleibt die Feststellung: Die Jurisprudenz ist offensichtlich und definitiv keine exakte Wissenschaft.

Nun zur politischen Wertung: Wir müssen uns erstens überlegen, wie der Verfassungsartikel über die Bildung entstanden ist. Die meisten von uns waren damals dabei. Es war in dieser Diskussion nie die Rede davon, dass der Bund im Voraus, bevor die Koordination überhaupt versucht würde, solche Eingriffe machen könne. Das ist die eine politische Überlegung.

Die zweite politische Überlegung ist die: Es macht doch keinen Sinn, wenn wir spüren, dass die Kantone gegen eine solche Bundesregelung sind, gegen den Willen der Kantone eine solche Regelung einzuführen. Das gibt unnötigen Widerstand. Wir haben von der Verwaltung, vom zuständigen Amt, erfahren: Es ist für die Umsetzung der Idee, den Schulsport wirklich zu integrieren und eine Mindestzahl von Lektionen festzulegen, zielführender, wenn man die Kantone nicht mit einem solchen Zwang verärgert, sondern - so, wie das der Bundesrat nun vorsieht - sie anhört, mit ihnen das Gespräch führt und nach Lösungen sucht.

Der dritte Punkt, der in der Kommission auch angesprochen worden ist, ist die Frage nach den finanziellen Konsequenzen. Da kommt seitens der Kantone natürlich bald einmal die Forderung: Ja, wenn der Bund uns die Anzahl Lektionen vorschreibt, dann soll er auch mitbezahlen.

Das ist die Beurteilung aus Sicht der Mehrheit der WBK. Ich habe versucht, Ihnen diese nicht ganz einfachen Zusammenhänge so gut darzustellen, wie man das als Nichtjurist machen kann. Ich empfehle Ihnen, hier der Mehrheit zu folgen.