Stadler Hansruedi · Ständerat · 2001-03-20
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-20
Wortprotokoll
Als Kommissionsmitglied stimmte ich wie alle anderen Mitglieder für Eintreten auf den Gesetzentwurf. Ich stehe auch zum Antrag der Kommissionsmehrheit.
Nachdem sich der Pulverdampf etwas verzogen hat, möchte ich vorab erwähnen, dass ich mich nicht um die begehrte Auszeichnung "Goldener Zweihänder von Lugano" bewerbe. Ich schreibe auch nicht am Drehbuch für die Fortsetzung des Films "Spiel mir das Lied vom Tod eines Gesetzes". Nein, nach "Schlaflos in Seattle" - äh "Lugano" - möchte ich einfach aufzeigen, dass der Gesetzentwurf der "Glorreichen Sieben" und der Antrag der Kommissionsmehrheit prüfenswert sind. "Hannibal" und "Spartakus" mögen uns beistehen.
Filmschaffen und Filmkultur tragen zur Identität eines Landes bei und sind gleichzeitig ihr Ausdruck. Der Film ist auch ein idealer Kulturbotschafter im Ausland. Wir sind für visuelle Einflüsse sehr empfänglich. Damit haben Filme und Fernsehen einen wesentlichen Einfluss auf unsere Gesellschaft. Dies ist sicher auch ein Grund dafür, dass unsere Bundesverfassung, in Artikel 71, Aussagen zur Filmförderung und zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebotes macht.
Zum Gesetzentwurf: Das Grundkonzept des Gesetzes ist meines Erachtens sehr liberal ausgestaltet. Es gelingt, die Spannung zwischen Wirtschaft und Kultur zu lösen. Wir haben ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Eigenverantwortung der Branche und den Eingriffsmassnahmen.
Der Entwurf des Bundesrates und der Antrag der Kommissionsmehrheit sind ein Beispiel dafür, was das allgemeine Schlagwort der Subsidiarität im gesetzgeberischen Alltag bedeuten kann. Bezüglich Filmförderung - d. h. der Förderungsbereiche, der Förderungsinstrumente, der Förderungskonzepte und der entsprechenden Evaluation - sowie bezüglich Finanzhilfen und anderer Formen der Unterstützung gibt es einen breiten Konsens. Von den Votanten, die den Rückweisungsantrag unterstützen, haben wir dies auch heute deutlich gehört.
An den Vorschriften zur Förderung der Vielfalt scheiden sich aber die Geister bzw. die Produzenten. Auf der einen Leinwand haben wir den Antrag der Mehrheit und den Entwurf des Bundesrates, auf der anderen Leinwand haben wir das Konzept der Minderheit und der Branche. Heute wird mit dem Rückweisungsantrag eine dritte Leinwand aufgezogen. Wir befinden uns bereits heute in einem Multiplexkino - ohne vorherige Bewilligung des Bundes. Vorab kann einmal festgehalten werden, dass sowohl Mehrheit wie Minderheit, dass sowohl die Branche wie auch die Vertreter des Rückweisungsantrages klar von der Eigenverantwortung der Verleih- und Vorführunternehmen ausgehen. Durch diese Eigenverantwortung soll das Ziel der Angebotsvielfalt erreicht werden.
In diesem Rahmen spielt natürlich auch die Branchenvereinbarung eine zentrale Rolle. In diesem Punkt gibt es meines Erachtens keine Differenzen. Der Bund greift erst ein, wenn das Ziel der Angebotsvielfalt durch die Massnahmen der Branche nicht erreicht wird. Dabei wird den beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen noch die Möglichkeit einer Nachbesserung eingeräumt. Erst wenn dann diese Nachbesserung nicht zum gewünschten Ziel führt, wird als letztes Regelungsinstrument eine Förderungsabgabe erhoben. Ich meine, dass mit diesem stufenweisen Aufbau - erstens Selbstregulierung, zweitens Möglichkeit der Nachbesserung, drittens Förderungsabgabe - der subsidiäre Charakter der Regelung im Filmgesetz sehr gut zum Ausdruck kommt.
Nach dem Konzept der Kommissionsminderheit soll eine Allgemeinverbindlicherklärung der Branchenvereinbarung die vorgeschlagene gesetzliche Regelung ersetzen. Dazu habe ich grundsätzliche Bemerkungen und grundsätzliche Fragen; dazu werde ich mich bei den entsprechenden Artikeln äussern.
Zu den beiden Rückweisungsanträgen: Der erste Rückweisungsantrag will im Wesentlichen eine Konzentration auf Artikel 71 Absatz 1 der Bundesverfassung, d. h. auf die Filmförderung. Es ist - es wurde bereits erwähnt - vorab festzustellen, dass wir bereits heute ein Filmgesetz und eine Filmverordnung haben. Wollen Sie, dass dieses Gesetz und diese Verordnung wirklich weiterhin noch möglichst lange in Kraft bleiben? Will man wirklich eine Verleihbewilligung gemäss Artikel 30 der Filmverordnung beibehalten? Bei den Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 31 der Filmverordnung spricht man auch von Angebotsvielfalt. Will man im Weiteren auch an einer Vorführbewilligung gemäss Artikel 35 der Filmverordnung festhalten? Auch hier spricht man übrigens bei den Bewilligungsvoraussetzungen von der Angebotsvielfalt. Artikel 36 der heutigen Filmverordnung hält fest: "Zur Sicherstellung der Angebotsvielfalt und Auswahlfreiheit und zur Wahrung der kultur- und staatspolitischen Interessen können Auflagen gemacht werden, namentlich ...." Dann folgt eine Aufzählung von möglichen Auflagen.
Die Frage der Förderung der Angebotsvielfalt haben wir schon heute gesetzlich eingehend geregelt. Nach dem geltenden Recht wird ins Vertragswesen zwischen den Verleih- und Vorführbetrieben eingegriffen. Will man für die Zukunft wirklich noch möglichst lange eine solche Regelung beibehalten? Ein Vergleich zwischen dem geltenden Recht und dem Gesetzentwurf führt klar zum Ergebnis, dass der Gesetzentwurf viel liberaler ausgestaltet ist als das geltende Recht und der Subsidiarität viel mehr Gewicht beimisst. Dies spricht für Eintreten und Zustimmung zum Gesetzentwurf. Wird der Rückweisungsantrag damit begründet, dass die Branche zum Teil nicht hinter dem Entwurf steht, so kann ich dazu nur sagen, dass wir unter Artikel 17ff. einen Minderheitsantrag auf der Fahne haben, der genau den Vorstellungen der Branche entspricht. Diesen Antrag können wir dann in der Detailberatung diskutieren.
Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.