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preparatory:AB 114830

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-08

Wortprotokoll

Bei Artikel 12 Absatz 1 ist zuhanden des Amtlichen Bulletins ein Hinweis zur französischen Fassung zu machen: Die Änderung, die der Nationalrat dort vorgenommen hat, ist in der französischen Fassung nicht übernommen worden. Es gilt also die Fassung in der deutschen Fahne.

Inhaltlich ist folgender Hinweis anzubringen: Der Bundesrat sieht vor, dass die Kantone "im Rahmen des schulischen Unterrichts" die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten fördern. Der Nationalrat hat die Formulierung "im Rahmen des schulischen Unterrichts" gestrichen. Wenn man diese Änderung annähme, hätte das zur Folge, dass die Bestimmung generell gälte. Nun muss man aber sehen, dass der 1. Abschnitt "Sport in der Schule" heisst. Es geht also um den Bereich der Schule. Deshalb erachten wir die Fassung, die der Bundesrat vorgelegt hat, als richtig und empfehlen Ihnen, hier dem Bundesrat zu folgen.

Absatz 2 ist der entscheidende Absatz. Hier wird Artikel 68 Absatz 3 der Bundesverfassung umgesetzt. Artikel 68 Absatz 3 der Bundesverfassung gibt dem Bund die Möglichkeit, den Sportunterricht in den Schulen obligatorisch zu erklären. Mit Artikel 1 Absatz 2 dieser Vorlage macht der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch.

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