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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

In diesen Artikeln wird der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt. Ich erwähne die Elemente und die Institute, die dafür vorgesehen sind:

[PAGE 153] 1. Bei Fusionen gehen die Arbeitsverhältnisse auf die übernehmende Gesellschaft über.

2. Auch die Arbeitnehmer können wie die Gläubiger die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen, und der Arbeitgeber ist berechtigt, sie vorgängig zu bezahlen.

3. Der Arbeitgeber hat eine Konsultationsverpflichtung der Arbeitnehmervertretung gegenüber, und zwar vor der Beschlussfassung über die Fusion; dies nach Massgabe von Artikel 333a OR.

4. Eine weitere Bestimmung regelt, dass die Auswirkungen einer Fusion sowie eines allfälligen Sozialplans im Fusionsbericht erwähnt werden müssen.

Ich muss nun allerdings erwähnen - Herr Studer hat schon darauf hingewiesen -, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle, nämlich bei allen Fusionen von KMU, auf einen Fusionsbericht verzichtet werden kann. Wird ein solcher Verzicht durch alle Gesellschafter beschlossen, umfasst die Konsultationspflicht der Arbeitnehmervertretung das, was in Artikel 333a OR geregelt ist. Weiter gehende Rechte bezüglich Konsultation schafft das Fusionsgesetz in diesem Fall nicht.

Werden die Konsultationsverpflichtungen der Arbeitgeberseite gegenüber den Arbeitnehmervertretungen nicht eingehalten, besteht die Sanktionsmöglichkeit darin, dass die Arbeitnehmervertretung die Eintragung der Fusion im Handelsregister gerichtlich untersagen lassen kann.

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