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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-14

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-14

Wortprotokoll

Der Antragsteller möchte zwingend eine einjährige Amtsdauer für die Mitglieder des Verwaltungsrates von börsenkotierten Gesellschaften einführen.

Wir haben es gehört: Der indirekte Gegenvorschlag sieht ebenfalls eine gesetzliche Amtsdauer von einem Jahr vor, aber dabei handelt es sich um eine dispositive Regel. Es ist folglich in der Kompetenz der Aktionäre, durch eine Statutenbestimmung die Amtsdauer zu verlängern. Sie kann aber nicht unbestimmt verlängert werden, sondern auf maximal drei Jahre. Mit dieser flexiblen Regelung werden die Rechte der Aktionäre genügend gewahrt, und gleichzeitig kann man dadurch dem Wunsch nach Kontinuität im Verwaltungsrat und nach der Möglichkeit der Staffelung von Wahlen - ich glaube, auch das ist eine Überlegung für Verwaltungsräte - entgegenkommen. Es ist in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass die Generalversammlung trotz einer solchen mehrjährigen Amtsdauer gestützt auf Artikel 705 OR berechtigt bleibt, die Mitglieder des Verwaltungsrates jederzeit abzuberufen.

Ich bitte Sie daher, bei der Fassung der Kommission für Rechtsfragen zu bleiben und den Antrag Germann abzulehnen.

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