Stadler Hansruedi · Ständerat · 2001-03-21
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-21
Wortprotokoll
Wir haben heute ein Gesetz vor uns, das Handlungsspielraum schafft und auf die heutige Dynamik der Wirtschaft Rücksicht nimmt. Das Gesetz zeigt mit der integralen Neuregelung der Fusion, mit der Öffnung der Umwandlung, mit dem Rechtsinstitut der Spaltung und mit dem neuen Instrument der Vermögensübertragung Lösungen für die Anpassung gegebener Unternehmensstrukturen an ein verändertes wirtschaftliches Umfeld und an die Bedürfnisse der Wirtschaft auf. Das Fusionsgesetz schliesst Lücken im geltenden Recht; es trägt ganz allgemein zur Rechtssicherheit, zur Verkehrssicherheit und zur Transparenz bei.
Der bundesrätliche Entwurf zum Fusionsgesetz ist einfach geglückt! Kollege Bürgi hat von einem "Kochbuch" gesprochen. Erfreulich ist, dass mindestens bis heute noch nicht zu viele Köche den Brei verdorben haben. Bei der Vermögensabtretung kann man eigentlich von einem kreativen Wurf sprechen. Dieses ganz neue Rechtsinstrument wurde erst spät, nämlich bei der Erarbeitung der Botschaft, eingeführt; dies nicht zuletzt gestützt auf Bedürfnisse und Rückmeldungen im Zusammenhang mit dem Vernehmlassungsverfahren.
Wir können das Gesetz unter ganz bestimmten Gesichtspunkten einer Querschnittsprüfung unterziehen. Wie verhält es sich z. B. mit der KMU-Tauglichkeit? Das Gesetz besteht meines Erachtens auch einen solchen Test. Die Verfasser dachten nicht nur an die grossen Unternehmen. Denn es ist doch heute unbestritten, dass KMU ebenso grosse Bedürfnisse nach Anpassung haben, wenn sie wachsen, oder nach Umwandlung, wenn es beispielsweise Familienunternehmen sind, und nach Fusion, wenn die wirtschaftliche Lage dies erfordert. Das Gesetz sieht deshalb eine ganze Reihe von Erleichterungen zugunsten der KMU vor - auf diesen Punkt wurde bereits mehrmals eingegangen. Im Weiteren können wir das Gesetz auch unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes oder des Schutzes der Arbeitnehmer einer Prüfung unterziehen. Ich meine, dass auch in diesen beiden Bereichen auf diese Schutzziele gebührend Rücksicht genommen wurde.
Eine ganz besondere Interessenabwägung ist zwischen den Mehrheits- und Minderheitsbeteiligungen vorzunehmen. Dazu möchte ich noch einige Ausführungen machen: Es ist unbestritten, dass Minderheiten bei Restrukturierungen von Unternehmen ganz besonders auf den Schutz ihrer Rechte angewiesen sind. Ich meine, dass auch im vorliegenden Gesetzentwurf die vorgesehenen Schutzmechanismen in etwa stimmen. Als Beispiel kann man die Umwandlung beiziehen. Die Mitgliedschaft sämtlicher Gesellschafter bleibt bei der Umwandlung gewahrt. Wir müssen aber beachten, dass die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten infolge des Wechsel der Rechtsform inhaltlich einschneidende Veränderungen erfahren können. Es kann z. B. eine Nachschusspflicht oder eine andere persönliche Leistungspflicht entstehen. Auch bei der Umwandlung braucht es deshalb einen entsprechenden Schutz der Personen mit Minderheitsbeteiligungen. Diesen Schutzmechanismus finden wir in diesem Fall bei den Zustimmungserfordernissen von Artikel 64 des Entwurfes.
Der Entwurf hat aber besonders in zwei Punkten, in den Artikeln 18 und 43, für die Minderheitsbeteiligungen eine Verschlechterung gebracht. Der Entwurf rückt bei der Fusion mit ausschliesslicher Barabfindung und bei der asymmetrischen Spaltung vom Einstimmigkeitsprinzip ab, wie es im Vernehmlassungsentwurf vorgesehen war. Als Begründung wird angeführt, dass es nicht sein dürfe, dass Personen mit Minderheitsbeteiligungen sinnvolle und wirtschaftlich erforderliche Restrukturierungen blockieren könnten. Dies konnte ich auch in verschiedenen Vernehmlassungen nachlesen. Inzwischen wurde diese Verschlechterung auch in einzelnen Aufsätzen kritisiert. Ich habe ein gewisses Verständnis für diese Kritik. Es fragt sich doch, ob hier noch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mehrheitsbeteiligungen und den Minderheitsbeteiligungen besteht. Gerade bei den nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften geben z. B. Vinkulierungsvorschriften die Möglichkeit, die Entwicklung des Aktionärskreises wesentlich mitzubestimmen und zu steuern. Es ist deshalb nicht unbedingt einzusehen, wieso wir nun hier bei Umstrukturierungen von der Einstimmigkeit abrücken sollten, handelt es sich doch um einschneidende Eingriffe für die Minderheitsbeteiligungen.
Ich habe mir in diesem Zusammenhang überlegt, ob in den Artikeln 18 und 43 keine differenziertere Lösung möglich gewesen wäre, indem nämlich bei börsenkotierten Aktiengesellschaften eine Zustimmung von 90 Prozent der stimmberechtigten Gesellschafter genügen könnte und bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften Einstimmigkeit verlangt würde. Durch diese Differenzierung würde man meines Erachtens den Interessen der Minderheitsbeteiligungen gerechter werden.
Ich habe aber diesen Punkt nicht in allen Aspekten reflektiert. Ich bin Ihnen dankbar, wenn diese Überlegungen in die Beratung des Nationalrates einbezogen und vielleicht noch näher geprüft werden.
Abschliessend ersuche ich Sie natürlich auch, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten. Es ist angerichtet.