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Bürgi Hermann · Ständerat · 2001-03-21

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-03-21

Wortprotokoll

Wenn in anderem Zusammenhang gesagt wird, dass der Wandel das einzige Konstante sei, dann gilt dies zweifellos auch im Zusammenhang mit Unternehmungen. Dieser Wandel und insbesondere die damit verbundenen Anpassungen beschränken sich bei Unternehmungen nicht nur auf die Produkte, ihre Dienstleistungen, die Märkte, die Fachkräfte, die Produktionsanlagen und was auch immer - nein, auch die rechtlichen Strukturen müssen sich verändern. Der Gewerbebetrieb, der sich vom Einmannbetrieb in eine arbeitsteilige Unternehmung entwickelt hat, muss somit beispielsweise von einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden können. Betriebliche und damit strukturelle Gründe können auch eine Aufteilung einer Firma oder die Vereinigung mit einer anderen nötig machen.

Es sind dies nur einige Beispiele, einige wenige Gesichtspunkte, die zeigen, dass es im Bereich der rechtlichen Organisation von Unternehmen eben um viel mehr als um blosse juristische Spielerei geht. Aufgabe des Gesetzgebers muss es deshalb sein, im Interesse der Wirtschaft und im Interesse des Unternehmensstandortes Schweiz taugliche rechtliche Grundlagen zu schaffen, um den Wandel, die Anpassungen und die Veränderungen rasch, klar und unkompliziert zu ermöglichen. Diese Zielsetzung wird meines Erachtens mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfüllt, weshalb in der Kommission Eintreten auch völlig unbestritten war.

Trotz dieser Ausgangslage scheint es mir gerechtfertigt, noch einige Aspekte dieser Vorlage näher zu streifen. Der erste Gesichtspunkt betrifft die Form des Gesetzes: Dieses Gesetz regelt bekanntlich nicht nur die Fusion, sondern eben auch Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung. Es umfasst auch die verschiedenen Rechtsformen von Unternehmungen und darüber hinaus Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechtes; all dies muss also in ein Gesetz gepackt werden.

In Bezug auf die Form bin ich der Meinung, dass der Entscheid zur Schaffung eines Sondergesetzes zweifellos richtig war. Erstaunen oder möglicherweise auch einige Skepsis hervorzurufen vermag dabei der Umfang des Gesetzes. Immerhin handelt es sich, ohne die zahlreichen Änderungen geltenden Rechtes, um 109 Artikel. Persönlich bin ich kein Freund voluminöser Gesetze und allzu detaillierter oder sogar kasuistischer Regelungen. Ich kann mich aber dennoch vorbehaltlos hinter dieses Gesetz mit zugegebenermassen etwas voluminöser Ausgestaltung stellen und mich mit ihm einverstanden erklären, und zwar deshalb, weil - das ist auch schon erwähnt worden - dieses Gesetz eine Art "Kochbuch-Charakter" hat, und zwar in dem Sinne, dass es die einzelnen rechtlichen Operationen eben sehr detailliert, Schritt für Schritt, darlegt, erläutert und regelt. Dieses "Kochbuch" wird dadurch eben nicht nur für Juristen praxisfreundlich; dadurch wird es auch für andere Anwender zweifellos benutzungsfreundlich. Durch dieses auf die Praxis ausgerichtete Gesetz wird dessen Ziel, nämlich vorhandene rechtliche Strukturen einfach und rasch an ein verändertes Umfeld und an neue Bedürfnisse anpassen zu können, erreicht.

Im Zentrum der Beurteilung dieser Vorlage steht für mich selbstverständlich auch die Frage, ob das Fusionsgesetz nur für Grossfirmen von Nutzen sei. Diese Frage kann aus meiner Sicht klar, eindeutig und vorbehaltlos verneint werden. Dadurch, dass die KMU in Anlehnung an Artikel 727b OR ausdrücklich definiert werden und zudem, wie der Kommissionssprecher es dargelegt hat, für die KMU auch erleichternde Sondervorschriften vorgesehen sind, ist das Fusionsgesetz eben auch für mittlere und kleinere Unternehmen, insbesondere für Gewerbebetriebe, von Nutzen. Gerade für kleine Betriebe, welche wachsen, kann die Veränderung der rechtlichen Strukturen von existenzieller Bedeutung sein. Dass aber für solche Unternehmen nicht der gleiche Massstab wie für eine global tätige Grossfirma angesetzt wird, das erscheint mir zwingend - und dem ist auch Rechnung getragen worden.

Es gibt im Zusammenhang mit den KMU noch einen weiteren Gesichtspunkt zu erwähnen: Es geht nämlich nicht nur um den Wechsel des Rechtskleides - nicht nur das kann für ein kleines oder mittleres Unternehmen relevant sein -, sondern es lassen sich auch die Nachfolgeprobleme in derartigen Betrieben aufgrund der breiten Palette an Möglichkeiten in Zukunft besser lösen. Ich denke dabei insbesondere an Familienunternehmen.

Wir haben uns im Weiteren auch überzeugen lassen, dass aufgrund der in Artikel 2 Buchstabe e enthaltenen Legaldefinition rund 99 Prozent der schweizerischen Unternehmen zu den KMU gehören. Alle diese Betriebe haben somit die Möglichkeit, den strengen Anforderungen in Bezug auf Berichte und deren Prüfung auszuweichen. Im Übrigen ist jedoch zu betonen, dass in allen Fällen, auch in jenen mit Sondervorschriften, die Rechte der Gläubiger sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet sind und gewährleistet bleiben. Möglicherweise wird die Zahl von 200 Arbeitnehmern in dieser Legaldefinition noch zu Diskussionen führen. Ich bin aber der Meinung, dass diese Zahl ausgewogen ist.

Als Letztes noch ein Wort zur steuerlichen Situation: Es muss das erklärte Ziel dieser Vorlage sein, dass die mit dem Fusionsgesetz beabsichtigte Förderung bzw. Erleichterung von strukturellen Veränderungen nicht durch steuerliche Aspekte, durch steuerliche Nachteile, durchkreuzt wird. Nachdem die Unternehmenssteuerreform aus dem Jahre 1997 bereits ein Schritt in die richtige Richtung war, wird dieser Weg mit den Änderungen im Steuerbereich im Rahmen dieser Vorlage konsequent fortgesetzt. Wir dürfen feststellen, dass Umstrukturierungen nun generell steuerneutral sein werden. [PAGE 145]

Gleichzeitig, und das scheint mir eben auch wichtig, werden auf Gesetzesebene Schranken gegen Missbräuche gesetzt. Mit Befriedigung darf man feststellen, dass wir in Zusammenhang mit diesen Steuerdiskussionen mit einem sehr kooperativen Finanzminister zusammenarbeiten durften. Abgesehen von einer Differenz, die noch zu bereinigen sein wird, kann man sagen, dass die Ziele in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich erreicht sind. Dabei möchte ich hervorheben, dass das, was Herr Kollege David gesagt hat, durchaus richtig und auch bedenkenswert ist. Es ist möglich, dass die Ziele, die er anvisiert hat, schlussendlich auch noch umgesetzt werden.

Ich meine, wir hätten es hier mit einem ausgewogenen, mit einem guten Gesetz zu tun. Was mich sehr beeindruckt hat, war - ich möchte auch das unterstreichen - die ausgezeichnete Vorbereitung dieser Gesetzesvorlage; sie war meines Erachtens mustergültig für eine Zusammenarbeit mit dem Parlament. Ich hoffe, dass diese Vorlage nun speditiv verabschiedet wird und dass das Fusionsgesetz auch möglichst bald in Kraft gesetzt werden kann.