Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir drei Vorbemerkungen:
1. Es ist die selbstverständliche Pflicht der Verwaltung, Gesetzesvorlagen auszuarbeiten und zu kommentieren. Nicht selbstverständlich ist, wenn dies in einer Art und Weise geschieht, die nicht anders denn als kompetent, ja hervorragend bezeichnet werden kann. Beim Fusionsgesetz war dem so, und ich spreche den Herren Koller, Kläy und Turin vom Bundesamt für Justiz sowie den Herren Stockar und Neuhaus vom Eidgenössischen Finanzdepartement im Namen der Kommission für Rechtsfragen meinen Dank und meine Anerkennung aus.
2. Das Fusionsgesetz ist komplex, was zuhanden der Materialien an sich eine ausgiebige Kommentierung durch den Berichterstatter erfordern würde. Ich versuche nun aber, eine vernünftige Mitte zwischen diesem Kommentierungsbedarf und der Parlamentseffizienz zu finden. Wenn Ihnen meine Ausführungen trotzdem etwas langatmig vorkommen sollten, ersuche ich Sie um Verständnis. Die spätere Rechts- und Gerichtspraxis wird für die erläuternden und präzisierenden Aussagen, die im Ständerat gemacht werden, dankbar sein.
3. Ich werde meine Berichterstattung so aufbauen, dass ich mich zum wohl unbestrittenen Eintreten nur kurz äussere, dann aber vor den jeweiligen Kapiteln - also vor den Fusions-, Spaltungs-, Umwandlungsbestimmungen usw. - kommentierende Ausführungen mache. Es scheint mir, dass eine solche Strukturierung der Debatte der Komplexität der Materie am besten gerecht wird.
Doch nun zum Eintreten: Mit dem Fusionsgesetz soll die Wirtschaft unterstützt und ihre gesellschaftsrechtliche Gestaltungsfreiheit erweitert werden. Damit von solchen Erweiterungen auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, soll steuerrechtlich eine Situation geschaffen werden, die möglichst steuerneutrale Umstrukturierungen erlaubt. Insoweit der Bund dazu beitragen kann, wird eine solche Zielsetzung durch das Fusionsgesetz weitgehend erreicht. Es wäre nun wünschbar, wenn die Kantone im Rahmen ihrer Steuerbefugnisse - Stichwort Handänderungssteuern - nachziehen und eine analoge Steuerneutralität gewährleisten würden. Ihre Kommission wird diesbezüglich eine Empfehlung einreichen.
Die heutige Wirtschaft ist von einer starken Dynamik geprägt. Man hört fast täglich von Fusionen, Spaltungen, Ausgliederungen, Umwandlungen und Ähnlichem. Heute steht die geltende schweizerische Rechtslage einer solchen Dynamik noch entgegen; hierzu einige Beispiele:
- Nach einer Fusion muss das Vermögen während zwei Jahren getrennt weitergeführt werden, was Grossfusionen erschwert, ja praktisch verunmöglicht.
- Man kann heute nur innerhalb der gleichen Rechtsform fusionieren, also AG mit AG, GmbH mit GmbH.
- Als Umwandlung ist nur diejenige der AG in die GmbH geregelt. Spaltungen sind dem Gesetz völlig unbekannt.
- Bei der Übernahme von Vermögen nach Artikel 181 müssen alle Aktiven einzeln übertragen werden.
Es ist nun der Flexibilität der Handelsregisterbehörden und teilweise auch der Gerichte zu verdanken, dass in der Vergangenheit, trotz der Starre unserer seit 1937 nicht mehr aktualisierten Gesetzesnormen, zukunftsgerichtete Lösungen gefunden werden konnten, so z. B. bei der Umwandlung der Rentenanstalt von einer Genossenschaft in eine AG oder der Überführung der Solothurnischen Kantonalbank in das Privatrecht und die anschliessende Übernahme durch den Schweizerischen Bankverein.
Die Lückenfüllung durch die Handelsregisterbehörden konnte aber nur eine Übergangslösung darstellen und vermochte die Rechtssicherheit nie genügend zu gewährleisten. Insbesondere rechtsformüberschreitende Umstrukturierungen werfen Fragen auf, die ihrer Natur nach zwingend vom Gesetzgeber politisch entschieden werden müssen. Allein der Gesetzgeber kann in Abwägung aller relevanten Interessen die erforderlichen Entscheidungen fällen und die Voraussetzungen für gesellschaftsrechtliche Restrukturierungen definieren.
Das Ihnen vorliegende Gesetzeswerk bezweckt, eine grössere Beweglichkeit in der rechtlichen Organisation von Unternehmen, Vereinen und Stiftungen zu schaffen und dadurch die Anpassung gegebener Unternehmensstrukturen an ein verändertes wirtschaftliches Umfeld und an veränderte wirtschaftliche Bedürfnisse zu erreichen. Mit dem Ziel einer optimalen rechtlichen Organisation von Unternehmensträgern werden die Handlungsmöglichkeiten zu Reorganisationen in beachtlicher Weise erweitert.
Im Rahmen dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber einen rechtspolitisch vertretbaren Ausgleich zwischen den Interessen der Unternehmensführungen und denjenigen von Personen mit Minderheitsbeteiligungen zu treffen. Minderheiten können bei Restrukturierungen von Unternehmungen in besonderem Masse auf den Schutz ihrer Rechte und ihrer rechtlich relevanten Interessen angewiesen sein, so etwa, wenn durch eine Umwandlung oder durch eine rechtsformüberschreitende Fusion Nachschuss- oder Nebenpflichten entstehen oder wenn das Gesellschaftsvermögen mittels einer Spaltung aufgeteilt wird. Die gesetzliche Regelung muss aber auch vermeiden, dass Personen mit Minderheitsbeteiligungen sinnvolle und wirtschaftlich erforderliche Restrukturierungen blockieren können.
Die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Restrukturierung bedingen weiter auch Vorschriften zum Schutze der Gläubiger und insbesondere Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Rechtsvergleichend betrachtet holt das Fusionsgesetz gegenüber dem Ausland den Rückstand des schweizerischen Gesellschaftsrechtes im Bereiche der Reorganisation von Unternehmungen auf und erlaubt eine gewisse Harmonisierung mit dem Recht unserer Nachbarstaaten und der EU.
Es sei auf einige formelle Belange eingegangen. Das Fusionsgesetz ist ein Sondergesetz. Von der Integration ins OR hat man hauptsächlich aus zwei Gründen abgesehen:
1. Der erhebliche Umfang der Neuordnung hätte eine Einordnung schwierig gemacht.
2. Das Fusionsgesetz erfasst auch die im ZGB geregelten Rechtsformen des Vereins und der Stiftung.
Der relativ grosse Umfang des Gesetzes hat auch bei Ihrer Kommission für Rechtsfragen die Frage aufgeworfen, ob nicht eine gewisse Straffung möglich gewesen wäre. Wir sind übereinstimmend zur Auffassung gelangt, dass wir damit einen Fehler gemacht hätten. Zwar hätte man für alle [PAGE 143] Umstrukturierungstatbestände gemeinsam geltende Regelungen in einem allgemeinen Teil zusammenfassen und dann bei den einzelnen Instituten hierauf verweisen können. Allein, ein so aufgebautes Gesetz wäre in der Praxis nur wenig tauglich gewesen.
Insbesondere deshalb, damit nicht nur Juristen das Fusionsgesetz verstehen, werden im Gesetz je für alle Institute die zu regelnden Vorgaben klar und vollständig dargestellt. Auch für Laien wird es so möglich sein, die Voraussetzungen und Abläufe der verschiedenen Umstrukturierungsmöglichkeiten zu verstehen und nachzuvollziehen.
Nun noch zu dem, was nicht Gegenstand des Fusionsgesetzes ist bzw. sein soll: Die Regelung der Frage, ob es aus ethischen und wirtschaftspolitischen Gründen sinnvoll ist, Unternehmungen umzuwandeln, ist nicht Sache des Fusions-, sondern des Kartellgesetzes. Das Fusionsgesetz enthält privatrechtliche Regelungen darüber, wie gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen zu erfolgen haben. Das Kartellgesetz dagegen enthält öffentliches Recht und nimmt zur Frage Stellung, ob eine Fusion volkswirtschaftlich und sozial schädlich ist oder ob sie den marktwirtschaftlichen Wettbewerb gefährden könnte.
Wegen dieser unterschiedlichen Zielsetzungen ergeben sich aus dem Nebeneinander aber keine Schwierigkeiten. Beide Gesetze können im konkreten Einzelfall zwar kumulativ zur Anwendung kommen, nämlich dann, wenn Fusionen und Spaltungen, welche aufgrund des privatrechtlichen Fusionsgesetzes durchgeführt werden, zu Unternehmenszusammenschlüssen führen, die einer Bewilligung der Wettbewerbskommission bedürfen.
Das privatrechtliche Fusionsgesetz versteht sich auch nicht als Gesetz, welches zu regeln hat, wie bei Umwandlungen allenfalls resultierende sozialpolitische Probleme abgefedert werden sollen. Die Regelung solcher Probleme obliegt dem Arbeitsrecht und anderen sozialrechtlichen Vorschriften.
Das Fusionsgesetz selber beschränkt sich auf zwei sozialpolitische Belange:
1. Es stellt klar, dass die Regelungen von Artikel 333 OR betreffend Übernahme der Arbeitsverhältnisse auf Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung Anwendung finden.
2. Die Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmerverträge nach Artikel 333a ist auch in diesen Fällen zu beachten.
Interessieren mag abschliessend noch die Frage, ob das Fusionsgesetz den speziellen Gegebenheiten bei den KMU entgegenkommt. Mit Ja kann man diese Frage insofern beantworten, als den KMU wesentliche Erleichterungen zugestanden werden, so z. B. bezüglich des Verzichtes auf das Erstellen eines Fusionsberichtes und der Einhaltung von Prüfungserfordernissen sowie der Durchführung von Einsichtsberechtigungen. Die Frage kann aber auch mit einem Nein beantwortet werden, und zwar deshalb, weil Voraussetzung für die vorerwähnten Erleichterungen zugunsten der KMU immer ist, dass alle Gesellschafter von KMU solchen Erleichterungen zustimmen. Ist dies nicht der Fall, laufen Umstrukturierungen bei den KMU gleich ab wie bei grösseren Unternehmungen. Notwendig ist dies wegen des Schutzes von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, welcher Schutz bei den KMU oft von grosser Bedeutung sein kann.
Da das Fusionsgesetz einem dringenden Bedürfnis der Wirtschaft entspricht, hat es Ihre Kommission für Rechtsfragen sehr zügig durchberaten.
Ich hoffe, dass sich unser Rat dieser Zügigkeit anschliesst, und beantrage in diesem Sinne, auf die Vorlage einzutreten.