Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21
Wortprotokoll
Bei Artikel 6 geht es um die so genannten Sanierungsfusionen, somit also um Fusionen, bei denen eine der Gesellschaften überschuldet ist oder nicht mehr das volle Eigenkapital aufweist.
Eine solche Sanierungsfusion kann sowohl für die Gläubiger wie für die Minderheitsgesellschafter der übernehmenden Gesellschaft äusserst heikel sein. Volkswirtschaftlich aber sind Sanierungsfusionen vielfach sachlich richtig, weil sie oft die einzige Möglichkeit bieten, Substanz, die sonst verloren ginge, erhalten zu können. Auch ist damit oft eine Rettung von Arbeitsplätzen verbunden.
Ihre Kommission ist deshalb einhellig der Auffassung - dies im Gegensatz zu einzelnen Lehrmeinungen -, dass Sanierungsfusionen zulässig sein müssen, zumal solche Fusionen empirisch betrachtet zumeist zwischen Mutter und Tochter oder zwischen Schwestern geschehen.
Bei Sanierungsfusionen wird der Schutz der Gläubiger dadurch erreicht, dass die eine an der Fusion beteiligte Gesellschaft so viel frei verwendbares Eigenkapital haben muss, dass damit die Unterdeckung oder gar Überschuldung der anderen Gesellschaft zumindest ausgeglichen werden kann. Dies muss vor der Fusion durch einen besonders befähigten Revisor ausdrücklich bestätigt werden.
Wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung von Sanierungsfusionen möchte nun Ihre Kommission für Rechtsfragen sogar noch etwas weiter gehen, indem an die Stelle des frei verwendbaren Eigenkapitals ganz oder teilweise auch Guthaben von Gesellschaftsgläubigern treten können, sofern solche Gläubiger einen sogenannten Rangrücktritt erklären. Der Schutz der anderen Gläubiger wird dadurch nicht verwässert, ist es doch gerade der Sinn von Rangrücktrittserklärungen, dass solche "andere" Gläubiger vorrangig befriedigt werden.
Erwähnt mag sein, dass eine analoge Regelung in Artikel 725 Absatz 2 OR bezüglich der Pflicht, den Richter im Falle einer Überschuldung der Gesellschaft zu benachrichtigen, besteht. Diese Pflicht, den Richter zu benachrichtigen, ist letztlich auch eine Gläubigerschutzmassnahme, die dann nicht mehr notwendig ist, wenn einzelne Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.