preparatory:AB 115433
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-01
Wortprotokoll
Wir sind wieder einmal beim Hundegesetz, und die erste Differenz auf der Fahne betrifft Artikel 1 Absatz 1 Litera c, wobei man sehen muss, dass der Entscheid über diese Bestimmung ein Konzeptentscheid ist, der auch Artikel 13 betrifft. Bei diesem Konzeptentscheid geht es um die zentrale Frage, ob dieses Bundesgesetz einheitlich, flächendeckend gelten soll oder ob es den Kantonen noch zusätzlich überlassen bleiben soll, weiter gehende Vorschriften zu machen. [PAGE 1065]
Die Mehrheit der Kommission ist nach wie vor ganz klar der Meinung, dass es keinen Sinn macht, ein Bundesgesetz in diesem Regelungsbereich zu erlassen, wenn dann die Kantone noch zusätzlich spezielle Vorschriften machen können. Wir sind also der Auffassung, das hier sei der falsche Sachverhalt für eine Föderalismusdiskussion. Ich möchte hier nicht weiter auf die Gründe eingehen, wir haben das anlässlich der letzten Debatte ausführlich gemacht. Ich möchte den Hinweis auf das machen, was damals Frau Bundespräsidentin Leuthard gesagt hat: Wenn Sie in bestimmten Gebieten, im Kanton Zug oder im Reusstal, mit dem Hund spazieren gehen, sind Sie bald einmal in drei verschiedenen Kantonen unterwegs und hätten dann im Rucksack drei verschiedene Gesetze mitzuführen.
Was aber wichtiger ist als das, ist Folgendes: Wir haben - ich wiederhole das - von der WBK aus eine Umfrage gemacht, und da haben 17 Kantone gesagt, sie seien bereit, auf weiter gehende, abweichende oder ergänzende kantonale Lösungen zu verzichten, sofern man ein griffiges eidgenössisches Gesetz mache. Die Kantone haben auch Wünsche angebracht, was man in dieses Gesetz noch zusätzlich aufnehmen sollte, und das sind vor allem zwei Punkte. Die Kantone wünschten, man solle eine Bestimmung bezüglich Haltebewilligungen aufnehmen und man solle zusätzlich eine Bestimmung betreffend Hundeverbotszonen aufnehmen. Der Ständerat hat in beiden Punkten den Wünschen der Kantone Rechnung getragen. Nun, ich möchte anerkennen, dass es natürlich unschön ist, wenn wir jetzt diese einheitliche Regelung machen, weil es bereits kantonale Vorschriften gibt. Aber wir sind der Meinung, es sei für eine zweckmässige einheitliche Lösung noch nicht zu spät.
Zur Frage betreffend einheitliche Lösung oder nicht möchte ich Folgendes zu bedenken geben: Für dieses Hundegesetz braucht es eine neue Verfassungsnorm. Diese Verfassungsnorm ist Artikel 80 Absatz 2bis mit der Marginalie "Tierschutz und Schutz vor Tieren". Da soll es heissen: Der Bund "kann Vorschriften erlassen über den Schutz des Menschen vor Verletzungen durch Tiere, die vom Menschen gehalten werden". Das heisst, bevor das Hundegesetz überhaupt in Kraft treten kann, müssen Volk und Stände diese Verfassungsnorm annehmen. Wenn nun Volk und Stände der Meinung sind, sie möchten kein einheitliches Hundegesetz, können sie bei dieser Verfassungsnorm ganz einfach Nein stimmen, dann ist der Fall erledigt. Aber wenn sie dem Bund diese Kompetenz geben möchten, dann bringen sie mit ihrer Zustimmung zum Ausdruck, dass sie eine einheitliche Lösung wollen.
Wir sind der Meinung, dass wir auf dem Weg, den wir mit der Mehrheit eingeschlagen haben, bleiben und ein Hundegesetz machen sollten, das einheitlich und flächendeckend gilt. Wenn das nicht so durchkommt, kann ich mir vorstellen, dass das bei der Schlussabstimmung dazu führen könnte, dass manche Leute dann sagen, wir bräuchten kein Hundegesetz, wenn dann trotzdem noch jeder Kanton machen könne, was er wolle.
Daher empfehle ich Ihnen, bei diesem Artikel und auch bei Artikel 13 der Mehrheit der Kommission zu folgen.