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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Die Vermögensübertragung kann definiert werden als Rechtsinstitut, mit dem im Handelsregister eingetragene Rechtsträger ihr Vermögen oder Teile davon nach Massgabe eines Inventars uno actu - das ist entscheidend - auf andere Rechtsträger übertragen können, ohne dass die für die Einzelübertragung der erfassten Vermögenswerte geltenden Vorschriften befolgt werden müssen.

Der Rechtsübergang erfolgt mit der Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister, wobei diese Eintragung an die Stelle anderer Publizitätsformen, z. B. derjenigen des Grundbuches, tritt.

Die Vermögensübertragung ist das innovativste Element des neuen Fusionsgesetzes und wird wahrscheinlich einen grossen praktischen Anwendungsbereich finden. Als Folge einer Vermögensübertragung ändert sich an den Mitgliedschaftsverhältnissen einer Gesellschaft nichts. Weil sie aber wirtschaftlich einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung doch recht nahe kommen kann, ist die Vermögensübertragung doch von gesellschaftsrechtlicher Relevanz, weshalb eine gewisse gesellschaftsinterne Offenlegung erforderlich ist.

Eine Vermögensübertragung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Sie kann das ganze Vermögen eines Rechtsträgers, nur beliebige Vermögensteile oder, im Extremfall, sogar nur einen einzigen Vermögenswert umfassen. Die zu übertragenden Vermögensteile brauchen keine irgendwie geartete Sachgesamtheit, z. B. einen Betriebsteil, zu bilden.

Im Unterschied zu Artikel 181 OR bedarf es für die Übertragung der Aktiven nicht zusätzlich einer Übertragung gemäss den Regeln der Singularsukzession.