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Germann Hannes · Ständerat · 2010-12-01

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-01

Wortprotokoll

Ich empfehle Ihnen, die Motion 09.3434, "Praxistaugliche Vorschriften in den Ethoprogrammen", anzunehmen.

Der Bundesrat soll damit beauftragt werden, die Bestimmungen über die Ethoprogramme so anzupassen, dass sie den speziellen Gegebenheiten, den klimatischen, aber auch geografischen und topografischen Bedingungen, Rechnung tragen. Es geht um die beiden Programme RAUS und BTS, die den Auslauf des Viehs und die besonders tierfreundliche Stallhaltung regeln. Es ist ja vor allem moniert worden - die Kollegen Luginbühl, Büttiker, Jenny, Bischofberger und auch andere Vorredner haben darauf hingewiesen -, dass diese Programme einen Komplexitätsgrad erreicht haben, der eben in der Praxis tatsächlich für Kopfschütteln sorgen kann.

Ich setze Sie gerne davon in Kenntnis, was das RAUS-Programm, gemäss dem die Tiere freien Auslauf haben müssen, bedeutet. Als "Auslauf" gilt nach Artikel 4 der Verordnung des EVD über Ethoprogramme "der Aufenthalt auf einer Weide, in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich"; für Pferde an der Longe und für Zuchtstiere gibt es dort eine andere Bestimmung. Bei kranken oder verletzten Tieren darf von der Auslaufvorschrift abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist. In Absatz 4 steht dann: "Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, oder je Einzeltier zu dokumentieren. Vereinfachungen bei der Journalführung und die Anforderungen an die Kontrolle sind in Anhang 4 festgelegt." Dieser Anhang 4 ist natürlich dann auch nicht wesentlich einfacher formuliert. Sie sehen diese Vorschriften, die auch auf 2000 Metern Höhe, je nachdem, wo sich dann dieser Stall eben befindet, gelten.

In Anhang 1, "Spezifische Anforderungen des BTS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle", ist beschrieben, was der Landwirt alles zu beachten und zu erfüllen hat. Unter Ziffer 1, "Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel", steht unter Ziffer 1.1: "Die Tiere müssen: a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 1.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben", wobei mit "dauernd" 24 Stunden am Tag gemeint sind. Aber auch das gilt nicht für alle Tiere. Für den Liegebereich gemäss Ziffer 1.2 gilt Folgendes: [PAGE 1077] "Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Verformbare, in Liegeboxen installierte Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn: a. ein Beleg nach Anhang 3 Ziffer 2 vorliegt; b. bei weiblichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 3 Ziffer 1.1 oder 1.3 und bei männlichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 3 Ziffer 1.2 oder 1.3 vorliegt; und c. alle Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind." Als gehäckseltes Stroh gilt zerkleinertes Stroh ohne Vorgabe des Zerkleinerungsgrades, was mich wirklich gefreut hat. Dann geht das weiter mit Bestimmungen über Fress- und Tränkbereich usw.

Jetzt sehen Sie einmal: Nur allein schon diese vielen Verweise, und das muss man alles laufend nachführen - solche Dinge sind doch einfach nicht mehr praxistauglich! Und jetzt kommt noch die Unvernunft dazu, dass man eben dem Klima respektive dem Wetter nicht Rechnung tragen will. Wenn es auf 2000 Metern Höhe Schnee vor einem Laufstall hat - das kann es nun wirklich einmal geben -, sodass das Vieh gar nicht mehr hinausgehen kann und vielleicht auch der Bauer gar nicht mehr heraufkommt, sodass er das Auslaufjournal nicht entsprechend führen kann, weiss ich nicht, wie das dann funktionieren soll.

Der Motionär regt ja nur an, dies in eine praxistauglichere Form zu überführen. In dieser Hinsicht, muss ich Ihnen ehrlich sagen, finde ich also diese Motion nun wirklich keine Kehrtwende gegenüber den strengen Vorschriften. Sie sollen aber einfach mit gesundem Menschenverstand ausgelegt werden.

Die kantonalen Landwirtschaftsdirektoren haben im Übrigen auch ihr Einverständnis signalisiert. Sie haben allerdings gesagt, dass aus ihrer Sicht das jetzige System, die heutige Lösung durchaus vollzugstauglich sei. Es ist ja auch alles klar im Journal festgehalten. Der Vertreter der Konferenz der Landwirtschaftsdirektoren hat aber auch beigefügt, dass die frühere Regelung, wonach die Vegetationsperiode nicht gesetzlich festgelegt war und somit von den Kantonen fallweise beurteilt wurde, rechtsgenügend und bestimmt sachgerechter gewesen sei.

Mit diesem Minderheitsantrag im Sinne des Motionärs, Erich von Siebenthal, will ich nichts anderes erreichen, als dass man den gesunden Menschenverstand wieder einbringen kann. Ich danke Ihnen, wenn Sie diese Motion annehmen.