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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Im 6. Kapitel wird die Fusion zwischen zwei oder mehreren Stiftungen sowie die Vermögensübertragung zwischen Stiftungen geregelt. Nicht vorgesehen wird die Spaltung, da dies nicht sinnvoll wäre, weil Stiftungen keine Mitglieder haben und die Spaltung eine Konzeption mit gesellschaftsrechtlicher Rechtsstellung der Beteiligten ist. Nicht vorgesehen wird auch die Umwandlung. Die direkte Umwandlung einer Stiftung in eine Gesellschaft ist eigentlich schon sachlich ausgeschlossen. Ergänzend kann hier das Institut der Vermögensübertragung herangezogen werden, da dieses weitgehend zu demselben Ziel führt wie die Spaltung oder Umwandlung. Zwischen der Fusion einer Stiftung und einer Gesellschaft gibt es zwei hauptsächliche Differenzen:

Die erste Differenz rührt daher, dass die Stiftung keine Mitglieder hat, sodass alle diesbezüglichen Schutzvorschriften überflüssig sind.

Die zweite Differenz erklärt sich aus dem Umstand, dass Stiftungen im Prinzip einer staatlichen Überwachung unterstellt sind. Die staatliche Aufsichtsbehörde muss deshalb im Regelfall überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fusion von Stiftungen gegeben sind, und sie muss ihre Bewilligung hierzu erteilen.

Anders sieht die Situation bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen aus, weil diese gemäss ZGB keiner staatlichen Aufsicht unterstehen. Nicht sicher war sich unsere Kommission darüber, ob es in einzelnen Kantonen eine kantonalrechtlich geregelte öffentliche Aufsicht über kirchliche Stiftungen gibt. Im Hinblick auf die Beratungen im Nationalrat wird dies vom Bundesamt für Justiz noch näher abgeklärt.

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