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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Das geltende Recht sieht bei Umstrukturierungen die Befreiung von der Emissionsabgabe nur für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, nicht aber für Personengesellschaften und andere Rechtsträger vor. Die Arbeitsgruppe Steuern bei Umstrukturierungen, welche vom Bundesrat schon vor einiger Zeit eingesetzt wurde, wollte den in der Praxis häufig anzutreffenden Vorgang der Umwandlung einer Personenunternehmung in eine juristische Person sowie die Privatisierung öffentlicher Unternehmungen insofern steuerlich entlasten, als die Emissionsabgaben in diesen Fällen nur auf dem Nennwert und nicht wie heute auf dem Verkehrswert der Unternehmungen erhoben würden. Die Arbeitsgruppe begründete diesen Vorschlag damit, dass die von einer Umstrukturierung erfassten Kapitalgesellschaften die Emissionsabgabe in der Regel ebenfalls nur auf dem nominellen Kapital entrichten müssten.

Der Bundesrat hat sich in seiner Botschaft vom 13. Juni 2000 gegen diesen Vorschlag ausgesprochen. Die Argumentation der Arbeitsgruppe ist aber nach wie vor zutreffend, auch wenn zwischenzeitlich, seit 1998, der Satz der Emissionsabgabe auf 1 Prozent herabgesetzt wurde. Zudem soll klargestellt werden, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben geregelte Freigrenze von 250 000 Franken auch bei den erwähnten Umstrukturierungen Platz greift. Die Einnahmeneinbussen aus der Steuerentlastung wären, wenn Sie der Kommissionsmehrheit zustimmen, ungefähr in der Grössenordnung von 40 bis 60 Millionen Franken.

Die vorgeschlagene Entlastung birgt ein erhebliches Missbrauchspotenzial. Die Emissionsabgabe bei der Gründung von Kapitalgesellschaften oder -genossenschaften könnte nämlich weitgehend vermieden werden, indem zuerst eine Personenunternehmung errichtet und anschliessend eine Umwandlung vorgenommen wird. Aus diesem Grund soll die Entlastung bei Umwandlungen nur dann eintreten, wenn der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestanden hat. Im Weiteren soll die Abgabe auf dem Mehrwert, wie analog im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz vorgesehen, nachträglich erhoben werden, wenn die aus der Umwandlung hervorgehenden Beteiligungsrechte während den nachfolgenden fünf Jahren veräussert werden.

Für diejenigen in diesem Saal, die nicht Steuerrechtler sind, möchte ich das, was ich jetzt gesagt habe, anhand eines Beispiels erklären: Eine öffentlich-rechtliche Kantonalbank musste bis heute keine Steuern bezahlen und bei der Gründung logischerweise auch keine Stempelabgaben entrichten. Wenn sie nun in eine private AG umgewandelt würde und gleichzeitig auch eine Steuerpflicht entstünde, würden die Aktiven und Passiven aktienrechtlich beurteilt und zum Nennwert eingebracht, der seinerseits auf dem Buchwert basiert. Würden Sie nun der Mehrheit Ihrer Kommission zustimmen, wäre dieser Nennwert - somit also weitgehend der Buchwert - massgebend für die Höhe der Stempelabgabe. Würden Sie dagegen der Kommissionsminderheit zustimmen, wären die Verkehrswerte massgebend.

Nun ist Ihnen allen bekannt, dass zwischen den Buchwerten und den Verkehrswerten gerade bei älteren Gesellschaften - und Kantonalbanken sind ältere Gesellschaften - ein erklecklicher Unterschied besteht. Gerade in solchen Situationen kann der Unterschied, ob ich die Stempelabgabe auf dem Nennwert, der seinerseits in gewisser Weise auf dem Buchwert basiert, oder dem Verkehrswert berechne, sehr hoch sein.

Die Tatsache, dass öffentlich-rechtliche Unternehmungen in den nächsten Jahren vermehrt umgewandelt werden könnten, ist wahrscheinlich der Grund dafür, dass so hohe Steuerausfälle resultieren würden, was aber von mir mit letzter Sicherheit so nicht beurteilt werden kann.