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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Weil ich ja einerseits Berichterstatter bin, andererseits aber hier der Minderheit angehöre, versuche ich, die Sache objektiv darzustellen, indem ich Ihnen einfach die entsprechenden Ausführungen der WAK zur Kenntnis bringe. Der Antrag der Minderheit der Kommission für Rechtsfragen entspricht dem Antrag der Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben. Ich versuche objektiv zu erklären, worum es geht: Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) gelten alle grösseren Holdinggesellschaften als Effektenhändler und sind damit für die von ihnen getätigten Wertschriftentransaktionen umsatzabgabepflichtig. Bei dem im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 eingeführten Artikel 207a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) wurde für die Übertragung von Altbeteiligungen auf eine ausländische Zwischenholding sowohl die Möglichkeit der Übertragung zu Buchwerten als auch die Veräusserung zu Verkehrswerten vorgesehen.

Der geänderte Artikel 61 Absatz 2 DBG sieht für die konzerninterne Übertragung von Beteiligungen im Inland ebenfalls die Möglichkeit der entgeltlichen Übertragung vor, nämlich die Veräusserung zu Buchwerten. Für die Übertragung von Beteiligungen als Sacheinlagen sieht Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b StG die Befreiung vor, neu auch für die Übertragung ins Ausland. Eine entsprechende Befreiung für die entgeltliche Übertragung fehlt jedoch. Auf solchen Übertragungen würde damit weiterhin die Umsatzabgaben erhoben. Mit der neuen Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j StG soll nun - nach Meinung der WAK - sichergestellt werden, dass entgeltliche Übertragungen im Bereiche von Beteiligungen im Konzern im In- und Ausland nicht mehr der Umsatzabgabe unterliegen.

Damit würden Steuereinbussen in der Grössenordnung von 15 bis 20 Millionen Franken entstehen.

Ganz kurz zusammengefasst kann die zu beurteilende Frage wie folgt gestellt werden: Sollen entgeltliche Übertragungen von Beteiligungen innerhalb eines Konzerns - also beispielsweise von einer Tochter- zu ihrer Muttergesellschaft oder von einer Schwestergesellschaft zu einer andern - von der Stempelabgabe befreit sein? Oder sollen auch solche konzerninternen Übertragungen wie normale, nicht privilegierte Wertpapiergeschäfte behandelt werden?