Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-11-29
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-11-29
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zur Motion 09.3417 und dann zur Motion 09.3418.
Die erste Motion verlangt bekanntlich, dass in Artikel 190 StGB die Mindeststrafe für Vergewaltigung von einem Jahr auf drei Jahre Freiheitsstrafe und die Mindeststrafe bei qualifizierter Tatbegehung von drei Jahren auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht wird.
Ich teile, das möchte ich doch vorwegnehmen, die Auffassung der Motionärin, dass eine Vergewaltigung ein schwerwiegendes Delikt darstellt, das für das Opfer unter Umständen gravierende Folgen hat, unter denen es lebenslang zu leiden hat. Eine Erhöhung der Mindeststrafe auf drei Jahre im Grundtatbestand respektive auf fünf Jahre bei Qualifizierung erachtet der Bundesrat aber als unangemessene Einschränkung des richterlichen Ermessens. Es wäre den Gerichten nämlich nicht mehr möglich, sämtliche Strafzumessungsfaktoren adäquat zu berücksichtigen und damit jedem Einzelfall gerecht zu werden.
In der Motion wird ausgeführt, dass gemäss dem neuen StGB, das seit dem 1. Januar 2007 gilt, erst ab einem Strafmass von drei Jahren eine unbedingte Strafe ausgesprochen werden könne; früher sei dies bereits ab achtzehn Monaten möglich gewesen. Das ist aber nicht korrekt: Unbedingte Strafen sind nach dem jetzigen Sanktionenrecht auch unter einem Strafmass von drei Jahren möglich; sie sind [PAGE 1029] jedoch erst ab drei Jahren zwingend. Die Gerichte haben mit dem heutigen Strafrahmen also genügend Spielraum nach oben, um eine dem Verschulden angemessene Strafe auszusprechen. Natürlich müssen die Gerichte das auch tun, aber das ist nicht die Frage, die Sie heute zu entscheiden haben. Zu entscheiden haben Sie heute die Frage, wie die Gerichte mit den Möglichkeiten des Strafmasses umgehen. Eine massive Erhöhung des Mindeststrafmasses könnte sich aus Sicht des Bundesrates kontraproduktiv auswirken, auf eine Weise, die unter Umständen gar nicht im Sinne des Opfers wäre, weil man bei einer massiven Erhöhung der Mindeststrafe befürchten müsste, dass die Gerichte bei Schuldsprüchen wegen Vergewaltigung oder bei der Qualifizierung einer Tatbegehung grössere Zurückhaltung an den Tag legen würden als heute. Unter Umständen würde also das Gegenteil dessen erreicht, was mit der Motion beabsichtigt wurde.
Der Bundesrat beantragt Ihnen die Ablehnung der Motion. Ich bitte Sie deshalb, Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen, die ebenfalls Ablehnung beantragt.
Es wurde vorher in Zusammenhang mit dem Ordnungsantrag erwähnt, dass der Prozess der Strafrahmenüberprüfung laufe. Die Vernehmlassung läuft bis am 10. Dezember 2010. Das weitere Prozedere kennen Sie: Der Bundesrat wird Ihnen seinen Vorschlag für dieses Projekt im Laufe des nächsten Jahres unterbreiten.
Noch ein Hinweis zur Motion 09.3418: Diese Motion verlangt, dass für Vergewaltigung, bei der das Opfer zur Zeit der Tat weniger als zwölf Jahre alt ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wird. Es stimmt, wie es in der Motion steht, dass die Vergewaltigung von Kindern im StGB heute nicht explizit geregelt ist. Die geforderte Altersgrenze von zwölf Jahren gibt es im StGB bisher überhaupt nicht. Vielmehr wird bei verschiedenen Sexualdelikten eine Altersgrenze von 16 Jahren festgelegt. Auch eine Mindeststrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe existiert im schweizerischen Strafrecht bisher nicht. Es wäre aus Sicht des Bundesrates auch unverhältnismässig, weil sie weit über derjenigen für eine vorsätzliche Tötung läge - dort beträgt die Mindeststrafe heute fünf Jahre -, sie läge auch weit über derjenigen für eine vorsätzliche schwere Körperverletzung.
Bei der Vergewaltigung eines Kindes unter 16 Jahren haben die Gerichte gleichzeitig zwei verschiedene Rechtsgüter zu beachten - es ist wichtig, auch noch darauf hinzuweisen -: Das Gericht muss die Strafe für die schwerste Straftat angemessen erhöhen; das Gericht muss die höchste verwirkte Mindeststrafe erhöhen. Das geringe Alter des Opfers kann zusätzlich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden. Das heisst, auch hier haben die Gerichte mit dem heutigen Strafrahmen genügend Spielraum nach oben, um eine verschuldensangemessene Strafe auszusprechen. Auch hier gilt: Diese Chance muss von den Gerichten entsprechend genutzt werden.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb wie Ihre Kommission für Rechtsfragen auch bei dieser Motion die Ablehnung. Er bittet Sie, auch hier Ihrer Kommission zu folgen.