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Bürgi Hermann · Ständerat · 2010-11-29

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-11-29

Wortprotokoll

Wie Sie der Fahne entnehmen können, beantragen wir Ihnen Nichteintreten. Schon vorneweg die Bemerkung: Dieser Antrag ist nicht im materiellen Gehalt begründet, sondern er ist ganz klar so zu verstehen, dass wir in Bezug auf das Vorgehen eine andere Meinung haben. Wir haben uns mit der materiellen Frage der Erhöhung dieser Schwellenwerte überhaupt nicht auseinandergesetzt. [PAGE 1019]

Warum kamen wir zum Antrag, das jetzt nicht zu behandeln? Ich muss etwas zurückblenden: Der Bundesrat hat uns mit der Botschaft vom 21. Dezember 2007 - Sie hören gut: 2007 - zur Änderung des Obligationenrechts zwei Geschäfte unterbreitet. Das eine betrifft das Aktienrecht im engeren Sinn, das andere das Rechnungslegungsrecht. Dann kam die Volksinitiative "gegen die Abzockerei", und der Bundesrat hat am 5. Dezember 2008 eine Zusatzbotschaft erlassen. Wir in der Ständeratskommission haben dann die ursprüngliche Botschaft und die Zusatzbotschaft behandelt und sind zum Schluss gekommen, den Teil Rechnungslegungsrecht abzukoppeln und uns als Erstes mit der Aktienrechtsrevision und, damit verbunden, mit einem indirekten Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative zu beschäftigen. Wir waren damals eben der Meinung, eine raschere Beratung der Revision des Aktienrechts dränge sich im Hinblick darauf auf, dass dann ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative bestehe. Aus dem zurückgestellten Teil, sprich dem Teil Rechnungslegungsrecht, haben wir eine Vorlage 2 gemacht, und diese haben wir vor einem Jahr, nämlich am 3. Dezember 2009, materiell beraten.

Der Nationalrat hat nun die Beratung der Vorlage 2 an die Hand genommen. Im Rahmen der Beratung der Vorlage 2, sprich Rechnungslegungsrecht, ist dann ein Antrag zur Diskussion gestellt worden, der nicht das Rechnungslegungsrecht betrifft, sondern das Revisionsrecht, wobei wir das Revisionsrecht eben schon beraten und verabschiedet hatten. Dieser Antrag betrifft nun Artikel 727. Es geht dort darum, die Schwellenwerte für die ordentliche Revision zu erhöhen. Laut geltendem Recht sind sie wie folgt angesetzt: eine Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, ein Umsatzerlös von 20 Millionen Franken und 50 Vollzeitstellen. Der Nationalrat hat diese Schwellenwerte für die ordentliche Revision erhöht auf eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, einen Umsatzerlös von 40 Millionen Franken und 250 Vollzeitstellen.

Was hat er ferner getan? Er hat aufgrund der Änderung von Artikel 727 eine Vorlage 3 kreiert. Der Nationalrat hat die Beratungen am 20. September 2010, also während der Herbstsession, durchgeführt. Da hat er begonnen und die Vorlage 3, die Schwellenwert-Vorlage - es geht nicht um das Rechnungslegungs-, sondern um das Revisionsrecht -, verabschiedet. Er ist sodann mitten in der Beratung der eigentlichen Vorlage 2, nämlich der Revision des Rechnungslegungsrechts, stehengeblieben, und zwar bei Artikel 961d. Der Nationalrat wird die Beratungen jetzt in der Wintersession abschliessen; das ist auf den 8. Dezember 2010 traktandiert.

Vor diesem Hintergrund haben wir gesagt: Wir möchten die beiden Vorlagen integral zusammen behandeln - die Vorlage Rechnungslegungsrecht, in der es Differenzen zu unserem Beschluss gibt, denn wir haben sie schon beraten, und die Vorlage 3, sprich die Schwellenwert-Vorlage, wie sie vom Nationalrat verabschiedet worden ist. Das ist der einzige und alleinige Grund, weshalb wir jetzt Nichteintreten beantragen. Der Nationalrat wird dann diese Vorlagen am 8. Dezember verabschieden, worauf sie zu uns kommen werden; wir werden dann die Vorlage 2, Differenzen, und die Vorlage 3, sprich Schwellenwerte, beraten.

Ich bitte Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Kommission zu diesen Schwellenwerten im Zusammenhang mit dem Revisionsrecht ganz klar nicht Stellung bezogen hat; wir haben das auch so im Pressetext kommuniziert.

Es macht keinen Sinn, diese beiden Vorlagen getrennt zu behandeln. Wie gesagt: Sie werden sich mit diesen beiden Vorlagen meines Erachtens sicherlich in der Frühjahrssession auseinandersetzen können.

In diesem Sinne - dieses Nichteintreten ist rein verfahrensmässig begründet - ersuche ich Sie, unserem Antrag stattzugeben.