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Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · 2011-03-08

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2011-03-08

Wortprotokoll

In Artikel 8 des UWG sind seit 1986 die missbräuchlichen Geschäftsbedingungen geregelt. Der Ständerat entschärfte damals die bundesrätliche Vorlage, indem er der Bestimmung den Textpassus "in irreführender Weise" beifügte. Das hatte zur Folge, dass bis heute auch völlig einseitige AGB nur dann unlauter sind, wenn eine Irreführung vorliegt. Dies ist aber in der Regel nicht der Fall. Artikel 8 des UWG ist deshalb während 25 Jahren toter Buchstabe geblieben. Das Bundesgericht hat sich - es wurde soeben gesagt - der Ungewöhnlichkeitsregel bedient, um einen gewissen Schutz vor missbräuchlichen Vertragsklauseln zu bieten. Vertragsklauseln, mit denen ein Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht rechnen muss, sind nach dieser Regel nicht verbindlich. Das Bundesgericht übt damit, da ihm eine offene Überprüfung des Inhalts einer Vertragsklausel aufgrund des geltenden Artikels 8 verwehrt ist, eine versteckte Inhaltskontrolle aus.

Lassen Sie mich acht Argumente, die für den Entwurf des Bundesrates und den Beschluss des Ständerates sprechen, ausführen:

1. Der Entwurf des Bundesrates ist ehrlicher, weil er direkt und nicht über einen Kunstgriff die Inhaltskontrolle einer Klausel ermöglicht.

2. Er ist deshalb auch aus rechtsdogmatischer Sicht die bessere Lösung.

3. Er schafft mehr Rechtssicherheit, da sich die AGB-Verfasser bei der Formulierung ihrer Klauseln am Grundsatz von Treu und Glauben ausrichten können.

4. Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht als Leitmotiv die gesamte Rechtsordnung. Er findet seine Grundlage in Artikel 2 Absatz 1 des ZGB; sie heisst: "Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln." Die Generalklausel des UWG übernimmt diesen Grundsatz, der in diesem Rahmen besagt, dass sich das Wettbewerbsverhalten nach diesem Massstab ausrichten muss. Auch wenn man im Wettbewerbskampf steht, gelten auf der Basis von Treu und Glauben Fairnessregeln.

5. Artikel 8 gemäss Entwurf des Bundesrates orientiert sich an der EU-Richtlinie von 1993 über missbräuchliche Klauseln, ohne diese integral zu übernehmen.

6. Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmen im EU-Raum sind seit bald zwanzig Jahren einer offenen [PAGE 229] Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgesetzt - wie es scheint, ohne nennenswerte negative Folgen.

7. Schweizer Unternehmen, die Waren an Endverbraucher in der EU liefern, müssen ihre Klauseln EU-konform ausgestalten, sonst müssen sie mit einer gerichtlichen Kontrolle einer allfällig missbräuchlichen Klausel rechnen. Auch hier sind keine negativen Erfahrungen von Schweizer Unternehmen bekannt.

8. Der Entwurf des Bundesrates bringt hier den Abnehmern aller Handelsstufen in der Schweiz das gleiche Schutzniveau, wie es in der EU herrscht.

Es gibt eine Anzahl Gegenargumente zur Meinung der knappen Kommissionsmehrheit, der Entwurf des Bundesrates beeinträchtige die Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit gilt, wie jede andere Freiheit auch, nicht absolut. Unter Vertragsfreiheit ist insbesondere nicht die Freiheit der stärkeren Vertragspartei zu verstehen, das dispositive Vertragsrecht so stark zu ihren Gunsten abzuändern, dass ein krasses Missverhältnis zwischen den Vertragsparteien entsteht. Auch die Vertragsfreiheit im Geschäftsverkehr gilt nur in den Schranken von Treu und Glauben. Innerhalb dieser Schranken verbleibt genügend Spielraum, die Verträge in Abweichung vom dispositiven Recht frei zu gestalten. Der Entwurf des Bundesrates öffnet nur für missbräuchliche Klauseln eine richterliche Inhaltskontrolle. Missbräuchlich ist eine Klausel, wenn sie in einer Treu und Glauben verletzenden Weise erstens von der gesetzlichen Ordnung erheblich abweicht oder zweitens ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsieht. Einer richterlichen Missbrauchskontrolle unterliegen könnten, sofern eine Klage einer legitimierten Person oder Organisation vorliegt, Klauseln folgenden Inhalts:

1. Wegbedingung der Haftung auch bei schwerem Verschulden;

2. Erhebung von Zinsen auf dem Gesamtbetrag, auch wenn schon ein Teilbetrag bezahlt worden ist;

3. automatische Verlängerung befristet geschlossener Abonnementsverträge;

4. das Recht des AGB-Verfassers, die AGB jederzeit einseitig abzuändern;

5. automatische und stillschweigende Verlängerungen einer kostenpflichtigen Garantie.

Was passiert, wenn der Richter zum Schluss kommt, die Klausel sei missbräuchlich? Eine Klausel, die gegen Artikel 8 verstösst, ist nichtig. Sie beziehungsweise ihr Inhalt ist widerrechtlich im Sinne von Artikel 20 des Obligationenrechts. Sie entfaltet deshalb keine Rechtswirkung.

Fazit: Der Bundesrat bittet Sie, seinem Entwurf zu folgen. Der Ständerat hat sich dieser Empfehlung angeschlossen; ich bitte Sie, mit der Kommissionsminderheit zu stimmen.