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Markwalder Christa · Nationalrat · 2011-03-08

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-08

Wortprotokoll

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) spielen im heutigen Wirtschaftsleben und angesichts der steigenden Anzahl von Innominatkontrakten, die heute nämlich eine Mehrheit der abgeschlossenen Verträge bilden, eine wichtige Rolle. Die standardisierten Vertragsbedingungen erlauben eine Rationalisierung von gleichartigen Vertragsabwicklungen. Dies spart Kosten und reduziert Bürokratie auf beiden Seiten, sowohl aufseiten der Unternehmung, die nicht alle Bedingungen bei jedem Vertragsabschluss individuell verhandeln muss, als auch beim Kunden - das kann sowohl ein Individuum als auch ein Unternehmen sein -, der die Kosten für den zusätzlichen Aufwand mitzutragen hätte. Zudem schaffen AGB Rechtssicherheit, indem die für die jeweilige Vertragsform relevanten Fragen umfassend geregelt werden.

Der Bundesrat schlägt mit einer Neuformulierung von Artikel 8 eine offene Inhaltskontrolle vor, indem das Tatbestandsmerkmal der Irreführung gestrichen werden soll. Ebenfalls gestrichen werden soll gemäss dem bundesrätlichen Entwurf das Erfordernis, dass AGB "zum Nachteil einer Vertragspartei" unlauter verwendet werden, mit der Begründung, dass eine AGB-Kontrolle zugunsten des Verfassers ausgeschlossen werden soll.

Die Kommission hat sich mit dieser Bestimmung intensiv auseinandergesetzt und zunächst eine Umformulierung des bundesrätlichen Entwurfes gutgeheissen; schliesslich hat sie sich jedoch mit einer knappen Mehrheit von 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen für den geltenden Gesetzestext ausgesprochen.

Gemäss geltendem Artikel 8 UWG handelt unlauter, wer AGB verwendet, die "in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei" vom dispositiven Recht erheblich abweichen oder "eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen". Nach herrschender Rechtsprechung werden bei einer Globalübernahme von AGB Klauseln, welche ungewöhnlich sind und auf die der Kunde nicht besonders hingewiesen wurde, gegenüber dem geschäftsunerfahrenen Kunden nicht zum Vertragsinhalt; dies ist die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel. Unklar formulierte Bestimmungen werden nach der sogenannten Unklarheitsregel zulasten desjenigen ausgelegt, der sie verfasst hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht verstossen, sind ohnehin ungültig.

In der Vernehmlassung wurde kritisiert, dass die Neuformulierung des Bundesrates von Artikel 8 einerseits einen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstelle und andererseits für sehr schwierig auf Innominatkontrakte anzuwenden sei. Dies wird in der Botschaft bezüglich der Neuformulierung von Buchstabe a bestätigt. Angesichts dessen, dass heutzutage eine Mehrheit der abgeschlossenen Verträge Innominatkontrakte sind, würde aus Sicht der Mehrheit der Kommission mit der Fassung des Bundesrates neue Rechtsunsicherheit geschaffen, weshalb wir uns nach einlässlicher Diskussion entschieden haben, beim geltenden Missbrauchstatbestand für AGB zu bleiben.

Wie bereits erwähnt, fällte die Kommission diesen Entscheid mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, diesem Entscheid zu folgen.