Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-03-09
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-03-09
Wortprotokoll
Eine gut funktionierende internationale Zusammenarbeit ist heute unabdingbar, wenn Sie Verbrechen mit Erfolg bekämpfen und unsere Gesellschaft auf diese Weise sicherer machen wollen. Unsere Strafverfolgungsbehörden sind vermehrt mit grenzüberschreitenden Verbrechen konfrontiert. Deshalb müssen wir für diese Behörden die Instrumente zusammenstellen, die auch eine effiziente Kooperation mit dem Ausland erlauben.
Der vorliegende Vertrag ist ein solches Instrument. Im Interesse erhöhter Sicherheit sollen die rechtlichen Grundlagen für eine institutionalisierte, regelmässige Zusammenarbeit mit Eurojust geschaffen werden. Eurojust wurde von der EU mit dem Ziel errichtet, die Bekämpfung der schweren Kriminalität zu verstärken. Sie ist das justizielle Pendant zu Europol, mit dem die Schweiz ja bereits heute zusammenarbeitet und gute Erfahrungen macht, und führt als Koordinationsbehörde die Staatsanwaltschaften der einzelnen Staaten zusammen. Konkret können nationale Justizbehörden in grenzüberschreitenden Strafverfolgungs- und Rechtshilfefällen an Eurojust gelangen und um seine Unterstützung ersuchen.
Wichtig ist zu wissen, dass Eurojust selber keine Strafverfolgung leitet. Ihr kommt vielmehr eine vermittelnde und koordinierende Rolle zu, und für diese Funktion ist Eurojust aufgrund ihrer Zusammensetzung prädestiniert. Jeder EU-Mitgliedstaat ist mit einem erfahrenen nationalen Verbindungsstaatsanwalt unter einem Dach am Sitz in Den Haag vertreten. Ausschliesslich auf Bitte der Mitgliedstaaten hin koordinieren diese Verbindungsstaatsanwälte grosse, länderübergreifende Verfahren und Einsätze. Auf diese Weise wird etwa der Einsatz verdeckter Ermittler koordiniert, die in einem Drogenfall über verschiedene Länder hinweg tätig sein müssen. Auch wenn in mehreren Staaten gleichzeitig Hausdurchsuchungen durchgeführt werden sollen, muss das eben koordiniert werden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass in verschiedenen Staaten zur gleichen Zeit Bankkonten blockiert werden sollen. Gerade in grossen, länderübergreifenden Fällen sind diese Koordinationsleistungen, die Eurojust erbringt, für den Erfolg einer Strafverfolgung oftmals unerlässlich.
Mit dem Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags kann die Schweiz auch als Nicht-Mitgliedstaat der EU von den von Eurojust erbrachten Dienstleistungen profitieren. Diese Dienstleistungen im Bereich der Koordination füllen eine Lücke im bisherigen Zusammenarbeitsdispositiv. Sie ergänzen dieses, und sie helfen bei der Umsetzung der bestehenden Rechtshilfeinstrumente. Insbesondere im Kampf gegen die organisierte Kriminalität etwa auf dem Gebiet des Frauenhandels, des Drogenhandels oder des Terrorismus können die von Eurojust erbrachten Dienstleistungen von absolut entscheidender Bedeutung sein. Hier bietet nämlich oft nur ein zwischen den betroffenen Staaten abgesprochenes und aufeinander abgestimmtes Handeln Aussicht auf Erfolg.
Kritische Stimmen mögen der Zusammenarbeit mit Eurojust entgegenhalten, dass durch die noch engere Verflechtung mit der EU-Institution Eigenständigkeit verlorengeht und die Gefahr der Umgehung der bisherigen Rechtshilfeinstrumente besteht. In diesem Zusammenhang möchte ich aber Folgendes zu bedenken geben: Für die erfolgreiche Verbrechensbekämpfung ist der einzelne Staat heute immer mehr auf die gute Zusammenarbeit mit anderen Staaten angewiesen, und häufig kann er die vom internationalen Verbrechen ausgehenden Herausforderungen nicht mehr allein bewältigen. Der Vertrag steckt den Rahmen für die Zusammenarbeit ab. Ob die Schweiz aber im konkreten Fall zusammenarbeitet, bestimmt sich nach wie vor nach schweizerischem Recht, und zwar auch nach schweizerischem Rechtshilferecht.
Deshalb möchte ich Herrn Schwander an dieser Stelle sagen, dass die Aussage, wonach mit dem Abkommen der spontane Informationsaustausch institutionalisiert würde, nicht stimmt. Es gilt nach wie vor auch in diesem Bereich das Schweizer Recht. Der Vertrag verneint ausserdem ausdrücklich einen Automatismus mit Blick auf eine mögliche Weiterentwicklung von Eurojust. Die Schweiz behält damit auch bei künftigen Entwicklungen die Kontrolle über den Umfang der Kooperation. Eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Vertrags benötigt die explizite Annahme durch die Schweiz.
Der Vertrag mit Eurojust ist für die Schweiz ein wichtiges Instrument im Kampf gegen die schwere internationale Kriminalität. Er stellt einen weiteren Baustein in ihrer Politik dar, ihre Sicherheitsinteressen durch internationale Zusammenarbeit zu wahren. Ich möchte noch eine rechtspolitische Bemerkung machen: Der Vertrag ist dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen, weil er wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält.
Ihre Kommission für Rechtsfragen - Sie haben es gehört - hat die Vorlage angenommen. Gestützt auf diese Ausführungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Bundesbeschluss zu genehmigen.
Noch eine letzte Bemerkung, ebenfalls zu einer Aussage von Herrn Nationalrat Schwander, der gesagt hat, dass in Steuersachen dann ein automatischer Informationsaustausch eingeführt werden könnte: Auch dem ist nicht so; die Schweiz wendet auch mit diesem Abkommen nach wie vor das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen an. Auch in Bezug auf den Datenschutz gelten selbstverständlich weiterhin die schweizerischen Rechtsvorgaben. Es ist so, dass die Schweiz mit diesem Vertrag ihre ganze Autonomie behält und nur mitmacht, wenn das mit ihren eigenen Gesetzen in Übereinstimmung ist.