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preparatory:AB 11671

Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-05-07

Wortprotokoll

Viele Menschen möchten einmal alt werden, aber niemand möchte je alt sein. Alle wünschen sich aber eine gute Altersvorsorge. Diese Vorsorge soll kostengünstig, leistungsfähig und stark sein. Ist dies ein Ding der Unmöglichkeit?

Bis zum Ende unserer Beratung der 11. AHV-Revision werden wir das wissen. Aber eines wissen wir heute schon: Eine starke AHV ist in erster Linie ein Akt des politischen Willens. Wenn ich mir die Medienberichte der vergangenen zwei Wochen vor Augen führe, dann darf ich Ihnen sagen, dass das Volk in der Kommission sehr gut vertreten war. Alle diese Wünsche und Begehren - etwa nach dem Motto "Alles oder nichts" - sind bereits in Ihrer Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit als Anträge eingegeben und in den Beratungen diskutiert und behandelt worden.

Die Kommission und die speziell für einzelne Themenbereiche eingesetzten Subkommissionen haben sich entsprechend intensiv mit der Vorlage zur 11. AHV-Revision auseinander gesetzt. Sie alle wurden dabei von einer äusserst engagierten und kompetenten Crew aus der Verwaltung beraten und unterstützt. Diese Crew war immer bereit, die unzähligen von uns gewünschten Zusatzberichte - zu Beginn waren es bereits zehn - zu liefern.

Ich möchte an dieser Stelle allen Verantwortlichen in der Verwaltung wie auch unserem Kommissionssekretär Urs Hänsenberger ganz herzlich für den tollen Einsatz danken. Das letzte Produkt von gestern Sonntag ist ein Foliensatz zur besseren Veranschaulichung unserer Vorlage.

Die Vorlage zur 11. AHV-Revision besteht aus drei Teilen: einer Vorlage 1 zur Finanzierung, einer Vorlage 2 als dem eigentlichen Gesetzentwurf und einer Vorlage 3 zur Übertragung von 1,5 Milliarden Franken aus der Kasse der EO in die IV.

Das Eintreten auf die Vorlage 2, auf die Detailberatung zur 11. AHV-Revision, blieb in der Kommission nach eingehender Diskussion unbestritten.

Weniger eindeutig war das Eintreten auf die Vorlage 1, die sich mit der Finanzierung der AHV befasst. In der Kommission wurde auf diese Vorlage mit 15 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen eingetreten. Eine Minderheit hält heute an einem Nichteintretensantrag fest.

Auf die Vorlage 3 wurde mit 11 zu 10 Stimmen eingetreten; allerdings wurde mit einem Ordnungsantrag entschieden, dass die Beratung der Vorlage 3 erst nach der Beratung der 4. IVG-Revision aufgenommen werden darf.

[PAGE 381] Zu Diskussionen Anlass gab einmal mehr die von verschiedenen Parteien geforderte, durch den Bundesrat seit langer Zeit zu leistende Gesamtschau zum gesamten schweizerischen Sozialversicherungsbereich. Dazu verwies der Bundesrat auf die IDA-Fiso-Berichte aus den Jahren 1996 und 1997, von denen sich der eine Bericht mit den Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen befasst und der andere verschiedene Leistungsszenarien analysiert. Der Bundesrat äusserte sich zudem in der Botschaft zur 11. AHV-Revision eingehend zu dieser Thematik, und Frau Bundesrätin Dreifuss - die an allen Sitzungen der Kommission teilnahm - konnte die noch zweifelnden Kommissionsmitglieder beruhigen und überzeugen.

So fiel der Entscheid für Eintreten auf die Vorlage 2, den Gesetzentwurf zur 11. AHV-Revision, einstimmig aus.

Die 11. AHV-Revision, die aufgrund der Motion Schiesser früher als vom Bundesrat geplant dem Parlament überwiesen werden musste, verfolgt gemäss Bundesrat drei Hauptziele:

1. die Fortführung der Gleichstellung der Geschlechter im Bereich Rentenalter und im Bereich Witwen- und Witwerrente aufgrund der Entscheide der 10. AHV-Revision;

2. ein flexibles Rentenalter für alle;

3. die Konsolidierung der Finanzen.

Bei den Beratungen haben folgende Tatsachen für die Entscheide eine markante Rolle gespielt:

1. Die AHV ist als erste Säule die wichtigste obligatorische Vorsorgeversicherung für das Alter. Erwerbstätige und Nichterwerbstätige, Selbstständigerwerbende und Nichtselbstständigerwerbende, Männer und Frauen, Schweizer und Schweizerinnen und Ausländer und Ausländerinnen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder jemals hatten und AHV-Beiträge bezahlten, sind versichert und haben Anspruch auf eine Alters- und Hinterlassenenrente.

2. Knapp die Hälfte aller Frauen in der Schweiz und jeder sechste Mann haben keine Zweite-Säule-Versicherung und sind auf die erste Säule, auf die AHV, dringend angewiesen.

3. Die in der Schweiz dank einer optimalen medizinischen Gesundheitsversorgung stets ansteigende Lebenserwartung - von 1950 bis 1995 bei den Männer um 3,6 Jahre, bei den Frauen um 6,5 Jahre - wird sich bis zum Jahre 2010 bei den Männern durchschnittlich auf 82,5 Jahre und bei den Frauen auf 87,25 Jahre erhöhen.

4. Kamen 1995 noch 4,3 Beitragszahlende auf eine rentenberechtigte Person, so werden es, nach den jüngsten Zahlen, im Jahr 2020 noch 2,8 sein.

5. Ganze 9 Prozent der Rentensumme gehen an ein Fünftel aller Rentenbezüger und -bezügerinnen ins Ausland.

Alle diese Tatsachen haben uns gefordert, nicht nur nach einem möglichst praktikablen und administrativ wenig aufwendigen Modell für die Flexibilisierung des Rentenalters zu suchen, sondern auch auf die mittel- und langfristige Finanzierung der AHV Rücksicht zu nehmen.

Ich versuche nun, Ihnen in elf Punkten die 11. AHV-Revision darzustellen, wie sie in Ihrer Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit Mehrheiten gefunden hat und wie sie mit 9 zu 6 Stimmen bei 7 Enthaltungen verabschiedet worden ist.

1. Das Rentenalter für Mann und Frau wird auf 65 Jahre festgelegt. Gemäss der 11. AHV-Revision soll im Jahre 2009 das Rentenalter für Mann und Frau in der AHV wie in der beruflichen Vorsorge bei 65 Jahren vereinheitlicht werden. Die Erhöhung des Rentenalters der Frau bringt der AHV-Kasse pro Jahr 420 Millionen Franken. Der Bundesrat ist aber bereit, diese eingesparten Mittel für die soziale Abfederung beim flexiblen Rentenalter zu investieren, sodass in der AHV der Komplex Rentenalter und flexibles Rentenalter gemäss Vorschlag des Bundesrates kostenneutral ausfallen soll.

Die Leidtragenden der Heraufsetzung des Rentenalters der Frauen dürften die Ehemänner sein. Sie werden die ersten Jahre ihres Ruhestandes allein verbringen müssen, da die Ehefrauen erfahrungsgemäss drei bis vier Jahre jünger sind als ihre Männer. So gesehen muss sich die Heraufsetzung des Rentenalters der Frau auf 65 Jahre erst bewähren. Es sei denn, die Frauen würden von der Möglichkeit des Vorbezuges der Rente Gebrauch machen. Massgebend für die Heraufsetzung des Frauenrentenalters waren, nebst dem Gleichstellungsauftrag, auch die drei in den vergangenen Jahren dem Volk vorgelegten Referenden, die ein tieferes Rentenalter wünschten, vom Volk aber alle abgelehnt wurden.

2. Mit der 11. AHV-Revision wird ein flexibles Rentenalter für Mann und Frau à la carte und zu gleichen Bedingungen eingeführt. Neu können Männer und Frauen mit 59 Jahren zur Hälfte und mit 62 Jahren voll in Pension gehen. Der halbe oder ganze Vorbezug ist auch kumulierbar, zum Beispiel kann ab dem 60. Altersjahr eine halbe und mit 64 Jahren eine volle Rente bezogen werden. Man kann aber nicht von einer vollen Rente auf die halbe zurückgehen, und der seit der 7. AHV-Revision eingeführte Rentenaufschub um fünf Jahre bleibt unverändert bestehen.

3. Die Mehrheit der Kommission hat sich bei einem flexiblen Rückzug aus dem Erwerbsleben für das Modell der Rente mit Kürzungssatz entschieden. Das Erwerbsjahrmodell, wonach man nach vierzig Beitragsjahren in die volle Pension gehen könnte, fand aus verschiedenen Gründen keine Mehrheit. Ich komme bei der Detailberatung darauf zurück.

4. Der flexible Rückzug aus dem Erwerbsleben unter gleichzeitigem Bezug einer AHV-Rente ist nur durch eine dauerhafte Kürzung der entsprechenden Rente möglich. Die Kürzungssätze sind bei allen Modellen, auch bei dem versicherungstechnisch berechneten Modell, generell tiefer vorgesehen als jene im heute geltenden Recht. Warum? Der zurzeit angewendete Kürzungssatz - bei den Männern pro Jahr 6,8 Prozent - ist allein aufgrund der Lebenserwartung der Männer berechnet. Bei einer einheitlichen Regelung des flexiblen Rentenalters für Männer und Frauen trägt die längere Lebenserwartung der Frauen dazu bei, dass der Satz auch für die Männer gesenkt werden kann, weil die Frauen durch ihre höhere Lebenserwartung länger zurückzahlen, was sich beim Vorbezug einer Rente positiv auf den Kürzungssatz auswirkt. Auf diese Weise kommt man zu einem tieferen Durchschnitt. Die Männer können also dank der höheren Lebenserwartung ihrer Frauen von einem günstigeren Kürzungssatz beim Vorbezug der Rente profitieren. Die Frauen werden aber aufgrund der höheren Lebenserwartung nach wie vor auch in Zukunft während einer längeren Phase eine AHV-Rente beziehen können.

Die von der Kommission vorgelegten Modelle haben eines gemeinsam: Allen dient das Erwerbseinkommen und nicht das massgebende Jahreseinkommen als Berechnungsgrundlage, damit ein möglicher Erziehungs- und Betreuungsbonus nicht zum Malus wird.

5. Der Vorbezug der Rente wird sozial abgefedert. Der Bundesrat wollte vor allem die untersten Einkommen mit einem speziellen Kürzungssatz begünstigen. Die Kommission hat einstimmig beschlossen, bis zu einem Einkommen von rund 49 000 Franken einen einheitlich tieferen Kürzungssatz anzuwenden. Zwischen rund 49 000 Franken und 74 000 Franken jährlichem Erwerbseinkommen wird der Kürzungssatz linear abgestuft, ebenfalls linear zwischen 1 und 36 Monaten. Ab einem jährlichen Einkommen von rund 74 000 Franken wechselt der Kürzungssatz beim Vorbezug fliessend zum kostenneutralen versicherungstechnischen Satz. Die Kommission will mit dem Bundesrat zudem Anreize für einen möglichst langen Verbleib im Erwerbsleben schaffen, indem der Kürzungssatz proportional höher wird, je früher man aus dem Erwerbsleben aussteigt. Folglich sollen bei der Vorbezugsdauer die späteren Jahre schwächer gekürzt werden als die früheren.

Die Mehrheit der Kommission hat dem "Modell 800 Millionen Franken" gegenüber dem "Modell 400 Millionen Franken" mit 14 zu 10 Stimmen den Vorzug gegeben. Ich komme in der Detailberatung darauf zurück. Massgebend für diesen Entscheid waren: die Abstimmungsergebnisse bei den Flexibilisierungsvorlagen im letzten Herbst; die statistischen Angaben über die Lohnsegmente in der Schweiz; eine Studie aus Genf über das Baugewerbe, in der belegt wird, dass die Annahme zutrifft, wonach die Chance, das [PAGE 382] Rentenalter gesund zu erreichen, desto kleiner wird, je härter die Erwerbsarbeit ist; die Tatsache, dass auch in unseren wirtschaftlich wieder guten Zeiten ältere arbeitslose Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen nach wie vor wenig oder keine Chancen haben, nochmals ins Erwerbsleben integriert zu werden.

6. Bei der 10. AHV-Revision haben wir auch Witwern Anspruch auf eine Rente gegeben, wenn sie Kinder unter 18 Jahren haben. Die Kommission hat grundsätzlich beschlossen, diese Witwerrente nicht weiter auszubauen.

Der Bundesrat schlägt vor, in der 11. AHV-Revision die Witwenrente der Witwerrente schrittweise anzupassen. Er will grundsätzlich allen Witwern und Witwen eine Hinterlassenenrente auszahlen, wenn sie Kinder unter 18 Jahren haben oder ein Kind betreuen, das ihnen Anspruch auf Betreuungsgutschriften gibt. Eine Minderheit der Kommission möchte solche Renten auszahlen lassen, solange die Kinder in Ausbildung sind und selbst Anspruch auf die Halbwaisenrente haben, längstens bis zu deren 25. Altersjahr.

Hinter der schrittweisen Angleichung der Renten der Witwen an jene der Witwer steht die Philosophie, dass sich seit der Einführung der Hinterlassenenrente das Gesellschaftsbild geändert hat. Damals ging man davon aus, dass die Frauen mit der Heirat die Erwerbstätigkeit aufgeben und sich um die Erziehung der Kinder und das Wohlergehen des Ehemannes kümmern. Daran änderte sich auch nichts, wenn die Kinder auszogen. Dieser endgültige Bruch mit dem Erwerbsleben machte eine lückenlose Versorgung der Frau nach dem Tod ihres Mannes nötig. Ausdruck dieses Gesellschaftsbildes war im Übrigen nicht nur die Witwenrente, sondern auch die bis zur 10. AHV-Revision bestehende Ehepaarrente.

Heute hat sich die Situation geändert. Je länger, desto weniger wird ein Kind der Grund für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Gemäss den Wünschen der heutigen Wirtschaftskreise wird diese Mentalität gefordert und mit den kürzlich in diesem Parlament getroffenen Entscheiden auch gefördert. Schaut man auf die Verteilung der verfügbaren Einkommen in verschiedenen Altersklassen, wird im Übrigen offensichtlich, dass dies nicht nur etwas mit der Gleichberechtigung der Frauen, sondern auch mit den ökonomischen Notwendigkeiten zu tun hat.

Der Bundesrat schlägt für die Zukunft ein sehr restriktives Modell der Witwenrente vor, bei dem rund 70 Prozent der Frauen den Anspruch auf Witwenrente verlieren würden.

In der Kommission wurde die Witwenrente zum eigentlichen Schicksalsartikel. Die Minderheit I will am Status quo festhalten; die Minderheit II möchte nur jeglichen Anspruch auf eine Rente für kinderlose Witwen streichen; die Minderheit III will die Lösung des Bundesrates modifiziert und die Minderheit IV die Lösung des Bundesrates restriktiv übernehmen. Eine knappe Mehrheit der Kommission möchte den Witwen eine zeitlich unbegrenzte Witwenrente gewähren, wenn sie mit 45 Jahren noch Kinder unter 18 Jahren zu betreuen haben. Alle anderen Frauen, die kinderlos verwitwen oder aufgrund des Alters ihrer Kinder keinen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sollen eine einmalige Abfindung in der Höhe der ihnen zustehenden Jahresrente erhalten.

Wichtig ist noch zu wissen, dass nicht beabsichtigt wird, die Witwenrente in der beruflichen Vorsorge oder in der Unfallversicherung einzuschränken. Die durchschnittliche Witwenrente in der beruflichen Vorsorge beträgt zurzeit rund 1170 Franken pro Monat.

Mit der 11. AHV-Revision werden die geschiedenen Frauen den verheirateten gleichgestellt, d. h., nicht mehr eine zehnjährige Ehe und der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge sollen bei der Scheidung für eine Hinterlassenenrente massgebend sein, sondern einzig und allein die Betreuungspflicht von Kindern.

Unverändert ist die Regelung für verwitwete und wiederverheiratete Frauen. Kommt ihre Ehe innerhalb der ersten zehn Jahre zur Scheidung, ist der Anspruch auf die Witwenrente nach dieser Scheidung wieder gegeben.

7. Einstimmig hat die Kommission beschlossen, dass jemand, der heute eine Hinterlassenenrente bezieht, diese auch weiterhin behält. Damit wird der Besitzstand gewahrt. Dringt die Mehrheit der Kommission bei der Witwenrente durch, soll neu Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wer durch den Tod des Ehegatten oder der Ehegattin in finanzielle Not gerät und keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat. Ausserdem gilt eine allfällige neue Regelung nur für Frauen, die bei Inkrafttreten der 11. AHV-Revision noch nicht 45 Jahre alt sind. Alle anderen Frauen, die nach Inkrafttreten der 11. AHV-Revision älter als 45-jährig und verwitwet sind, sollen nach den heutigen Bestimmungen eine Rente erhalten. Das heisst, dass diese nach wie vor Anspruch auf eine zeitlich unbefristete Rente haben.

8. Ein anderer zentraler Punkt der 11. AHV-Revision ist die Rentenanpassung - dies weniger wegen der Massnahmen, die der Bundesrat vorschlägt, als wegen der Massnahmen, die er nicht vorschlägt. Heute werden die Renten der AHV in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Diese Erhöhung soll neu in der Regel nur noch alle drei Jahre stattfinden; wenn aber die Teuerung vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Schwelle von 4 Prozent übersteigt, werden die Renten erhöht. Hier beträgt das Einsparungspotenzial 150 Millionen Franken. Viel wichtiger aber ist, dass der Bundesrat und mit ihm die Mehrheit der Kommission am Mischindex festhalten wollen und dass dadurch weder ein kontinuierlicher Abbau noch ein Ausbau der Rentensummen stattfinden wird.

9. Bei ihren finanziellen Berechnungen zur 11. AHV-Revision hat die Kommission weder ein Gramm Gold aus den Goldreserven noch einen Franken aus dem jährlichen Nationalbankreingewinn berücksichtigt oder gar mit einbezogen. Die Optionen auf Mehreinnahmen für die AHV aus diesen beiden Quellen werden von Minderheiten vertreten. Trotzdem ist die AHV, so wie sie die Kommission nach der Beratung zur 11. Revision verlässt, langfristig gesichert.

Neu sollen, nach Meinung des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission, auch die Beiträge der Selbstständigerwerbenden an jene der Arbeitnehmenden angeglichen werden; zukünftig sollen diese 8,1 statt 7,8 Prozent des Einkommens betragen. Auch wird der Freibetrag von 1400 Franken monatlich für erwerbstätige Altersrentner und -rentnerinnen aufgehoben. Im Gegenzug soll aber bei all jenen, die keine maximale Rente beziehen, neu auch nach ihrer Pensionierung das gesamte Einkommen rentenbildend sein.

10. Die Mehrwertsteuer soll auf Antrag des Bundesrates im Rahmen der 11. AHV-Revision um insgesamt 1,5 Prozentpunkte angehoben werden können. Nach Meinung einer klaren Mehrheit der Kommission sollen bereits das heutige und alle weiteren Mehrwertsteuerprozente inklusive die 17 Demographieprozente des Bundes voll in die AHV-Kasse fliessen - ein Mehrwertsteuerprozent entspricht rund 2,7 Milliarden Franken.

11. Neben dem vollen Mehrwertsteuerertrag sollen in Zukunft auch die vollen Erträge aus der Spielbankenabgabe in die AHV fliessen. Ebenfalls sollen alle Erträge aus den von der Schweizerischen Nationalbank freigegebenen, nicht benötigten Währungsreserven, sofern diese nicht durch Verfassung oder Gesetz einem anderen Zweck zugeführt werden, der AHV zugute kommen.

Die AHV ist ein Politikum ersten Ranges. Über eine Million heutige Rentner und Rentnerinnen erwarten, dass die Rentensumme gesichert und der ordentlichen Teuerung angepasst wird. Alle zukünftigen Rentnerinnen und Rentner in diesem Land - bei den Männern sind es knapp 85 Prozent, bei den Frauen rund 95 Prozent, die das Alter 65 erreichen - erwarten, dass ihnen die Altersvorsorge gesichert bleibt.

Die in der 11. AHV-Revision gefällten Entscheide müssen als Gesamtpaket angeschaut werden. Niemand ist total glücklich, viele möchten eine andere Lösung, alle möchten mehr - die einen mehr sparen, die anderen mehr ausgeben, niemand aber mehr bezahlen. Deshalb haben wir hier im Saal die Verantwortung wahrzunehmen, auf beide Vorlagen einzutreten und nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden. Ihre Kommission hat die Grundlagenarbeit dazu gemacht; die nötigen Fakten liegen vor. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. [PAGE 383]