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Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-03-09

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-09

Wortprotokoll

Frau Kollegin Egerszegi, ich bin mit der Zielsetzung und Ihrem Anliegen völlig einverstanden, und das ist auch die WBK. Ich glaube, es ist völlig unbestritten, dass der Stellenwert der Musik ein grosser ist und dass die Musik in der Erziehung junger Leute, aber selbstverständlich auch bei uns einen hohen Stellenwert hat. Wie heisst es so schön: "Ohne Musik wäre das Leben ein Irrtum." Aber diese Frage steht eben jetzt nicht im Zentrum. Es geht nicht um die Frage - und das muss man sehr nachdrücklich hervorheben, denn das wird in der breiten Bevölkerung nicht verstanden -, ob man für oder gegen Musik ist. Das ist überhaupt keine Frage. Es geht nur darum, wer was macht. Das ist die Frage; es geht einzig und allein um die Frage: Wer macht was? Herr Bieri hat die Situation grundsätzlich dargelegt.

Wenn ich mich jetzt dennoch zu Wort gemeldet habe, dann weil ich Ihnen einfach kurz noch die Grundzüge der Bildungsverfassung unserer Verfassung in Erinnerung rufen möchte, denn wir haben uns an die Vorgaben der Verfassung zu halten. Sehen Sie, mit der neuen Bildungsverfassung, Artikel 61a, 62, 63ff., haben wir ein Grundkonzept für die Bildung geschaffen. Was heisst das? In Artikel 61a heisst es: "Bund und Kantone sorgen gemeinsam" - jetzt [PAGE 161] kommt das Entscheidende - "im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz." Innerhalb dieses Grundsatzes der Bildungsverfassung ist es eben so, dass im Vorschul-, Primarschul- und Sekundarschulbereich die Hauptverantwortung für ein koordiniertes Schulwesen bei den Kantonen liegt. Das ist die Ausgangslage, das ist das Konzept unserer Bildungsverfassung, das in Artikel 61a der Bundesverfassung enthalten ist.

Die Zuständigkeit der Kantone wird dann in Artikel 62 konkretisiert. Dort wird nämlich die kantonale Kompetenz im Bereich des Schulwesens konkretisiert. Es sind, Frau Kollegin Egerszegi, die Kantone, welche die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, und es sind die Kantone, die die Lernziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen. Das ist Artikel 62 der Bundesverfassung; es ist notabene noch nicht lange her, die meisten von Ihnen waren dabei, als wir diesen Artikel erlassen haben. Das gesamte Schulwesen - ich spreche vom Grundschulunterricht - fällt demnach grundsätzlich in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Kantone.

Wenn Sie sich diese Grundsätze in Erinnerung rufen und sich für Ihre Entscheidung an diesen Grundsätzen orientieren, dann müssen Sie, Frau Egerszegi, mit aller Klarheit feststellen: Leider verstösst Artikel 1 Artikel 67a Absatz 2 des Bundesbeschlusses über die Jugendmusikförderung gegen die verfassungsrechtliche Ausgangslage. Selbstverständlich fördern Bund und Kantone die musikalische Bildung - wie auch den Sport. Damit sind wir völlig einverstanden. Aber, und das muss man einmal explizit zur Kenntnis nehmen, Absatz 2 lautet: "Der Bund legt Grundsätze fest für den Musikunterricht an Schulen ..." - also: "Der Bund legt fest". Da steht nichts anderes, das können Sie nicht interpretieren; es ist der Bund.

Jetzt führen wir hier die gleiche Diskussion wie beim Sport, Herr Bundesrat, bei dem ein Kollege von Ihnen involviert ist; dort führen wir die genau gleiche Diskussion. Es ist niemand für oder gegen den Sport, aber es geht um die Frage, wer festlegt, wie viel Sportunterricht an der Volksschule zu erteilen ist. Auch diese Kompetenz liegt halt eben bei den Kantonen und nicht beim Bund; hier haben wir die gleiche Situation. Vor diesem Hintergrund können wir die Initiative so, wie sie in Absatz 2 lautet, nicht verabschieden. Das ändert überhaupt nichts am Anliegen, das ändert auch nichts an der Tatsache, dass wir uns selbstverständlich bewusst sind, welche Bedeutung diese Initiative für eine breite Bevölkerung hat. Wir haben aber dafür zu sorgen, dass die verfassungsmässige Ordnung eingehalten wird, und das wird sie mit dem Initiativtext in Absatz 2 nicht.

Deshalb empfehle ich Ihnen, dem Gegenvorschlag zuzustimmen. Damit wird der Stellenwert der Musik - und das ist ja das Entscheidende, Frau Kollegin Egerszegi! - auf Verfassungsstufe verankert.

Jetzt zitiere ich zum Schluss noch einen unverdächtigen Fachmann. In seinem Kommentar zur Bundesverfassung schreibt Professor Schweizer zu Artikel 69 - das ist nicht der Bildungs-, sondern der Kulturartikel -: "Eine Besonderheit der Bundesverfassung ist allerdings, dass dem Bund neu nach Absatz 2 von Artikel 69 noch eine eigene, ebenfalls parallele Kompetenz zur Ausbildungsförderung in den Bereichen Kunst und insbesondere Musik zugewiesen ist. Diese im Parlament beschlossene Ausbildungsförderung muss im Volksschul- und im Mittelschulbereich die Schulhoheit der Kantone nach Artikel 62 beachten, denn der musische Unterricht ist ein unerlässlicher und integrierender Bestandteil des Grundschulunterrichts der Kantone." Damit ist alles gesagt.