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Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · 2001-05-08

Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-05-08

Wortprotokoll

Die Minderheit II will einerseits am geltenden Recht festhalten, ist aber anderseits bereit, einen kleinen Schritt hin zur Kompromissbildung zu tun. Unsere Minderheit bekräftigt, dass die AHV nicht nur eine Alters-, sondern auch eine Hinterlassenenversicherung ist. Alle Beitragszahlenden tragen solidarisch beiden Teilen Rechnung und zählen auch auf diese Leistungen. Gerade bei der AHV wird die Ehepaarrente beim Maximum von 150 Prozent plafoniert, weil Ehepartner Hinterlassenenrenten auslösen können. Diese müssen finanziert werden. Unsere Minderheit anerkennt, dass die Gleichbehandlung der Geschlechter eigentlich eine Angleichung der Witwer- an die Witwenrente bedingen würde. Auch das neue Eherecht teilt innerhalb der ehelichen Gemeinschaft keine spezifische Ernährerrolle zu. Aus finanziellen Gründen ist diese Angleichung leider nicht möglich.

Unsere Minderheit wehrt sich vehement gegen den Entwurf des Bundesrates bzw. den Antrag der Minderheiten III bzw. IV (Triponez), die bestehenden Witwenrenten zu streichen und Renten unmittelbar an die Kinderbetreuung zu knüpfen. Sie bilden den eigentlichen Sparbrocken dieser 11. Revision - 786 Millionen Franken -, der einem Teil unserer Bevölkerung, den Witwen, zugeschoben werden soll. Dazu fehlt das nötige soziale und gesellschaftliche Umfeld, die Möglichkeit der zweiten Säule für Klein- und Teilzeiteinkommen. Es fehlen aber auch familienergänzende Betreuungsstrukturen und genügend Teilzeitjobs.

Auch der Antrag der Kommissionsmehrheit ist für die Minderheit II inakzeptabel, obwohl er um einiges verbessert [PAGE 434] worden ist. Auch er knüpft die Rentenauszahlung an die unmittelbare Kinderbetreuung, sieht aber Erleichterungen in Form einer einmaligen Abfindung, einer Jahresrente vor, sowie die Möglichkeit von Ergänzungsleistungen für Personen in schwierigen Verhältnissen. Dass der Eingriff in die Struktur der Witwenrente nach wie vor aber sehr gross ist, zeigt der damit getätigte Sparbeitrag von immer noch 440 Millionen Franken. Er bestraft Mütter, die ihre Kinder früh zur Welt bringen, geradezu.

Das geltende Recht sieht vor, dass kinderlose Witwen nur Anspruch auf eine Rente haben, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung älter als 45 Jahre sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Gerade hier wären wir bereit, einen Schritt in die Richtung der Kommissionsmehrheit zu tun. Wir beantragen, das Mindestalter zur Auslösung einer Witwenrente - nach einer sehr langen Übergangsphase - bei 60 Jahren festzulegen. Dabei bleiben laufende Witwenrenten bestehen; die heutigen Bestimmungen gelten noch drei Jahre über das Inkrafttreten hinaus. Nach und nach sollte sich dann das auslösende Altersjahr erhöhen. Dieser Vorschlag bringt immerhin noch einen Sparbeitrag von 120 Millionen Franken.

Wir sind uns bewusst, dass damit vor allem kinderlose Frauen mit anderen Betreuungsaufgaben und -pflichten - die wir in der 10. AHV-Revision ja berücksichtigt haben - nicht mehr speziell berücksichtigt werden. Auch jene Frauen, die sich in der sozialen und kulturellen Freiwilligenarbeit engagieren, wären betroffen. Aber wir tragen doch vermehrt dem Umstand Rechnung, dass die meisten kinderlosen Frauen ihre Berufstätigkeit ganz oder teilweise weiterführen. Die Zahl der berufstätigen Frauen wird noch zunehmen; deshalb ist auch eine so lange Übergangsfrist anzusetzen.

Um diese Entwicklung zu erleichtern, muss aber zwingend das ganze Umfeld mit der zweiten Säule angepasst werden. Wir gehen davon aus, dass kinderlose Paare vermehrt Mittel zur Verfügung haben, um die eigene Vorsorge selber gestalten zu können.

Der Antrag der Minderheit II ist für uns sozialpolitisch der einzige mögliche Kompromiss - im Sinne einer Opfersymmetrie, die wir gestern leider durchbrochen haben, die wir aber nach wie vor aufrechterhalten und für die wir kämpfen wollen. Unser Antrag trägt den heutigen gesellschaftspolitischen Realitäten am besten Rechnung.

Deshalb bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit II zu unterstützen.