Janiak Claude · Ständerat · 2011-03-15
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-15
Wortprotokoll
Artikel 154 Absatz 2 regelt positivrechtlich die Informationsrechte der Aufsichtsdelegationen. Nach der Konzeption des Parlamentsgesetzes werden hier den Delegationen und per Verweisnorm auch der PUK explizit die Informationsrechte gewährt, die den Aufsichtskommissionen in Artikel 153 Absatz 6 vorenthalten werden. Die Kommission verlangt das Recht auf Herausgabe, während der Bundesrat bloss ein Recht auf Einsichtnahme gewähren will.
Der Bundesrat ist in jüngster Zeit konsequent dazu übergegangen, den heutigen Begriff, "das Recht, Unterlagen einzusehen", ausschliesslich grammatikalisch auszulegen und der GPDel vor allem von Bundesratsakten keine Kopien mehr herauszugeben. Das hat zur Folge, dass die GPDel vor Ort gehen und in mühsamer Arbeit geheime Dokumente abschreiben muss. Das ist nicht nur eine Zumutung, sondern auch nicht gerade einleuchtend, weil damit die Informationsschutzvorschriften unterlaufen werden, wonach keine Kopien ausserhalb der festgelegten und nummerierten Exemplare erstellt werden dürfen.
Bis Ende 2009 hat die GPDel eine ganze Reihe von geheimen Dokumenten auf Anfrage problemlos in der Form einer Kopie erhalten. Die Herausgabe der benötigten Dokumente entsprach bei der Schaffung des heutigen Parlamentsgesetzes dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Ich habe im Amtlichen Bulletin der Jahre 2001 und 2002, in denen das Parlamentsgesetz beraten wurde, noch einmal nachgeschaut. Wenn der Rat hier dem Bundesrat folgt, wird die GPDel künftig im gesamten Geheimbereich keine Dokumente mehr erhalten können. Ich muss Ihnen als deren Präsident einfach sagen: Wenn der Gesetzgeber hier nicht ein Recht auf Herausgabe festschreibt, wird die Delegation ihre Aufgabe schlicht nicht mehr wahrnehmen können.
Gestatten Sie mir eine Aufzählung von geheimen Dokumenten, welche die GPDel jährlich im Rahmen ihrer regulären Oberaufsichtstätigkeit überprüft und die sie, folgt man den Vorstellungen des Bundesrates, nicht mehr erhalten würde. Dabei handelt es sich zum Teil um umfangreiche Unterlagen: Es sind z. B. die Beobachtungsliste, der Grundauftrag des Nachrichtendienstes, der Jahresbericht der Unabhängigen Kontrollinstanz, die Liste der Operationen des Nachrichtendienstes im In- und Ausland, die Liste der vom Bundesrat genehmigten Auslandkontakte, die Leistungsausweise Onyx, die Berichte über die Legendierung oder die Berichte über die geheimen Objekte und Immobilien - wobei letztere auch an die Finanzdelegation gehen; betroffen wäre also auch die Finanzdelegation. [PAGE 239]
Es ist insbesondere zu beachten, dass diese Bestimmung aufgrund der Verweisnorm von Artikel 166 Absatz 1 auch für eine PUK gelten würde. Es kann nicht sein, dass eine PUK im Ernstfall in Bezug auf die Frage, ob ihr der Bundesrat allenfalls geheime Dokumente herausgibt, von der Grosszügigkeit des Bundesrates abhängig wäre und dass die PUK, wenn dies nicht der Fall wäre, diese Dokumente bei der Bundeskanzlei abschreiben müsste.
Ich bitte Sie, den Antrag des Bundesrates abzulehnen und der Kommission zuzustimmen. Wir hätten sonst wirklich grosse Schwierigkeiten, unsere Aufgabe zu erfüllen.