Casanova Corina · 2011-03-15
Casanova Corina · Graubünden · 2011-03-15
Wortprotokoll
Mit der Vorlage sollen die Informationsrechte der Aufsichtskommissionen und der Aufsichtsdelegationen ausgebaut werden. Sie nähern sich damit den Rechten an, die eine PUK hat. Der Bundesrat hat [PAGE 237] dafür ein gewisses Verständnis; er verlangt aber, dass parallel dazu auch die Verfahrensrechte des Bundesrates ausgebaut und seiner rechtlichen Stellung gegenüber einer PUK angenähert werden. Er macht das analog zu Artikel 167 des Parlamentsgesetzes. Namentlich ist ihm das Recht einzuräumen, den Befragungen von Auskunftspersonen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen. Weiter soll er in die herausgegebenen Unterlagen sowie in die Gutachten und Einvernahmeprotokolle der Aufsichtskommissionen Einsicht nehmen können. Schliesslich sollen die Aufsichtskommissionen Stellungnahmen der betroffenen Behörden in ihrem Bericht ausweisen und ihre Nichtberücksichtigung begründen.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass es ein Gebot der politischen Redlichkeit ist, dass er als Behörde, die untersucht wird, auch gewisse Rechte gegenüber der Oberaufsicht geltend machen kann.