Janiak Claude · Ständerat · 2011-03-15
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-15
Wortprotokoll
Ich darf zum vorhergehenden Entscheid noch ergänzen: Dieser gilt jetzt auch für Artikel 150 Absatz 2, bei dem es um die Informationsrechte der Legislativkommissionen geht. Die Bereinigung der Formulierung, die wir soeben vorgenommen haben, gilt auch für Artikel 153 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 154 Absatz 2 Buchstabe a.
Nun zu Artikel 53 Absatz 2: In diesem Absatz wird der Tätigkeitsbereich der Geschäftsprüfungsdelegation umschrieben. Zunächst zu den Begriffen "innere Sicherheit" und "äussere Sicherheit": Sie können dem Bericht der Kommission entnehmen, dass man mit dieser Formulierung der neuen Definition des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes Rechnung trägt, das eine zeitgemässe Formulierung der langjährigen Praxis der GPDel festschreiben wollte. Der Bundesrat hatte Bedenken, dass der Tätigkeitsbereich der GPDel damit zu stark ausgeweitet würde, und möchte deshalb an den Begriffen "Staatsschutz" und "Nachrichtendienste" festhalten. Die Kommission konnte sich in diesem Punkt dem Bundesrat anschliessen. Sie möchte jedoch festhalten, dass es nicht ihre Absicht war, den Tätigkeitsbereich der Delegation auszuweiten, sondern lediglich, die Praxis der GPDel im Geheimbereich besser abzubilden.
Zu diesem Tätigkeitsbereich der GPDel ist zu ergänzen, dass das Parlament im letzten Dezember im Rahmen der Vorlage "Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen" der GPDel eine weitere Aufgabe übertragen hat, indem es bei Artikel 53 einen Absatz 3bis einfügte. Danach muss der Bundesrat die GPDel innert 24 Stunden über Notverfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit informieren. Diese Bestimmung [PAGE 234] fehlt noch auf der Fahne; sie wird voraussichtlich im Mai in Kraft treten.
Zentral und von staatspolitischer Tragweite scheint der Kommission zu sein, dass es keine Geheimbereiche der staatlichen Tätigkeit geben darf und soll, die der Oberaufsicht des Parlamentes entzogen bleiben; das ist die zentrale Aussage. Die Oberaufsicht über sämtliche Geheimbereiche muss der GPDel zugewiesen werden. Die Kommission hat deshalb zusätzlich eine Auffangklausel, wenn man so will, aufgenommen für alles, was geheim ist, aber nicht zum Staatsschutz oder zu den Nachrichtendiensten gehört. Solche Bereiche gibt es, wenn auch eher selten. Zum Beispiel gab es sie im Fall Tinner oder auch im Fall der Finanzkrise und der UBS wie auch im Fall Libyen. Damit wird eine Lücke im heutigen Gesetz geschlossen. Es entspricht aber der bereits gelebten Praxis, es ist nichts Neues. Die GPDel hat ihre Aufgabe in den genannten Bereichen schon bisher wahrgenommen. Diese Auffangklausel ist Artikel 5 Absatz 1 der Informationsschutzverordnung entnommen, wo allgemein definiert wird, welche Informationen geheim sind. Die Auffangklausel besagt, dass die GPDel das staatliche Handeln in Bereichen überprüft, die geheim gehalten werden, weil deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.
In formeller Hinsicht bleibt anzumerken, dass der hier definierte Geheimbereich für alle anderen Kommissionen ausgeschlossen werden soll, mit Ausnahme der anderen Delegationen für ihren Zuständigkeitsbereich und natürlich der PUK. Demgemäss erscheint diese Formulierung auch in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b - diesen haben wir eben gerade behandelt -, in Artikel 150 Absatz 2 Buchstabe b, in Artikel 153 Absatz 6 Buchstabe b und, für die Delegation wieder positiv formuliert, in Artikel 154 Absatz 2 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes. Gegen diese Auffangklausel hat der Bundesrat meines Wissens keine Einwände geltend gemacht. Ich hoffe deshalb, dass er sich dieser Formulierung anschliessen kann.