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Wehrli Reto · Nationalrat · 2011-04-12

Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-04-12

Wortprotokoll

Es darf als allgemein bekannt gelten, was der Gesundheit guttut und was mithin dem Begriffe der "Krankheitsprävention" zu subsumieren ist. Und so kennt jeder, der Augen und Ohren hat, die wesentlichen Elemente einer guten, unsere Organe, Ärzte, Krankenkassen und Staatshaushalte schonenden Lebensführung: vernünftig essen, sich vernünftig bewegen, vernünftig arbeiten sowie Gelegenheiten schaffen und ergreifen, um Freude und Freunde zu haben.

Das führt zu einer ersten Erkenntnis: Wir hier - jene also, die über dieses Präventionsgesetz zu befinden haben - wären seine ersten Adressaten, nähme man die Gesundheitsprävention nur ernst. Wir hätten unsere politische Tätigkeit sofort aufzugeben, oder zumindest müssten wir unsere Tagesabläufe hier in Parlamentsbern einer Totalrevision unterziehen. Das hiesse: fertig mit endlosen Sitzungen; fertig mit endlosem Herumsitzen; fertig mit Salznüssli, Apéros und dem Bellevue-Drei-Gänge-Parcours, inklusive dieses bisschen Alkohols jeweils am Ende. Das politische Klima müsste sofort verbessert und - dies sei hier endlich einmal zu Protokoll gegeben - die Klimaanlage in diesem Saal müsste im gleichen Zuge erneuert werden.

Dergestalt ins richtige Mass gebracht, kommen wir in medias res, nämlich: Niemand hat etwas gegen Prävention. Prävention, so sie denn die eigenverantwortliche Beschäftigung mit der eigenen Gesundheit sowie jener der Nächsten und den Erhalt dieser Gesundheit meint, ist richtig und nötig. Nur steht dieses generelle Bekenntnis gar nicht zur Diskussion. Die Frage ist vielmehr: Braucht es inzwischen für alles, braucht es auch für alles Offensichtliche, Notorische und im ureigensten Menscheninteresse Liegende ein Gesetz? Braucht es den Staat überall, immer, vor allem immer, wenn es Gutes zu tun gilt? Soll es denn unmöglich, soll es denn unzumutbar und ohne jeden Imperativ sein, dass Bürgerin und Bürger selbst für ihre Gesundheitsprävention sorgen? Alle dazu notwendigen Informationen sind jederzeit verfügbar: in Zeitungen, Magazinen, TV-Sendungen oder auf dem Internet. Und schliesslich: Wenn es denn Bürgerin und Bürger nicht können, können es auch Organisationen aller Art, können es die Gemeinden und selbst die Kantone nicht?

Das sind schon bald philosophische, jedenfalls eminent staatspolitische Fragen. Ich verweise auf die Artikel 3 und 5 der Bundesverfassung, wonach der Staat, insbesondere der Bund, nur dann tätig werden darf, wenn dazu eine ausdrückliche gesetzliche bzw. verfassungsmässige Grundlage besteht. Solange wir keine echte, auf Bundesgesetze bezogene Verfassungsgerichtsbarkeit kennen, haben die eidgenössischen Räte mit besonderer verfassungsrechtlicher Sensibilität zu legiferieren. Dieser Anspruch wird vorliegend nicht erfüllt.

Das Präventionsgesetz soll im Wesentlichen auf Artikel 118 der Bundesverfassung abgestützt werden. Dieser Versuch ist ein Kabinettstück erster Güte, in Gestalt einer semantischen Zumutung. Denn die genannte Verfassungsnorm überträgt dem Bund die Kompetenz betreffend "Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren". Wer dabei an eine Zuständigkeit der Eidgenossenschaft für das Dramatische und in äusserster gesundheitspolizeilicher Notlage Gebotene denkt, hat Recht. Aber er wird nicht damit rechnen, dass beispielsweise die Vermeidung krankheitsbedingter Produktionsverluste in den Unternehmen, die Autonomie im Alter, die Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung oder die differenzierte Nachfrage nach und Nutzung von Leistungen der Gesundheitsversorgung auf diesem Verfassungsartikel basieren könnten. In der Botschaft wird aber genau auf all das hingewiesen. Wie diese offensichtliche Kluft zwischen Verfassungstext und legislatorischem Willen überbrückt und die Verfassungsmässigkeit des Vorhabens herbeigeschrieben wird, ist nachgerade schwindelerregend. Trotz dieser Nebenwirkungen sei die Lektüre der Botschaft dringend empfohlen.

Wenn wir bereit sind, all das, was mit dem Präventionsgesetz beabsichtigt ist, zu unternehmen und erst noch unter "übertragbare, stark verbreitete oder bösartige Krankheiten" zu subsumieren, so öffnen sich Tür und Tor für so etwas wie einen leistungsstaatlichen Totalitarismus. Dessen Motto lautet: Was auch immer guttun kann, was auch immer Gesundheit und Wohlergehen auf Erden verspricht, soll durch die Schweizerische Eidgenossenschaft verwirklicht werden. Genau das aber, dieses staatlich alles Beschlagende, wollen die Bundesverfassung und das ihr eingeschriebene Rechtsstaatsprinzip verhindern.

Dass dieses Gesetz nicht als verfassungskonform qualifiziert werden kann, ist der erste und das Eintreten verbietende Einwand, der hier vorgetragen werden muss. Dass das Gesetz auch seinem Geist und seinem Inhalt nach eine Zumutung darstellt, darf aus drei Gründen ebenso wenig verschwiegen werden.

1. Wir befinden uns präventionsmedizinisch nicht im luftleeren Raum. Artikel 19 KVG verpflichtet die Krankenversicherer zur Präventionsförderung. Deswegen haben sie eine Stiftung eingerichtet. War diese ein Erfolg, und ruft sie nach einer Ausdehnung? Nein. Seit Jahren müht sich die Stiftung ab, und mit ihr müht sich übrigens auch die SGK ab. In ihrem Bericht für das Jahr 2009 stellt die Stiftung fest, die Koordination funktioniere nicht. Das aber, das Allerheilmittel "Koordination", ist zu einer Zentralbegründung des Präventionsgesetzes erhoben worden. Es fragt sich nur, wieso plötzlich im Grossen und Komplexen funktionieren soll, was schon im Kleinen und Einfachen scheitert. [PAGE 622]

2. Wieso sollen mit einem Präventionsgesetz Kosten sozialisiert werden, die man selbst zu verantworten hat und die zu tragen man auch in der Lage ist? Ein wirksames Mittel der Prävention sind risikogerechte Prämien - nicht bezüglich unverschuldeter Prädispositionen, aber mit Blick auf das, was jede und jeder selbst beeinflussen kann.

3. Die Prävention und ihre unglaublich empathische Industrie gibt es längst. Jetzt beabsichtigt und deshalb zu verhindern ist eine weitere und sicher nicht abschliessende Türöffnung qua Legalisierung auf Bundesebene für eben diesen Industriezweig. Notabene: Wir reden hier nicht von der Wohltat des gewerblichen Arztes unter den Prämissen von Hippokrates, weil nicht der Einzelfall und nicht die Nähe zum Individuum im Fokus stehen. Nein, Mutter der vorliegenden Idee ist das Massenhafte, die Industrie, eine kartesianisch-ökonomische Totalerfassung unserer Gesellschaft.

Prävention ist richtig, kein Zweifel - aber dazu brauchen wir dieses Gesetz nicht. Es stimmt nicht, dass es keine Prävention gibt, sondern neben der erwähnten Stiftung gemäss Artikel 19 KVG kennen wir beispielsweise die Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen gemäss Arbeitsgesetz, das Unfallversicherungsgesetz, die Schutzbestimmungen des Arbeitsvertragsrechts, das BFU, zahlreiche private Institutionen und die Bemühungen von Gemeinden und Kantonen usw.

Um bildhaft zu schliessen: Pausenäpfel statt Fastfood, den Schulweg zu Fuss gehen, Koch- und Hauswirtschaftsunterricht für alle statt TV-Verdummung - dazu braucht es kein Bundesgesetz, sondern Eltern, die sich für die Gesundheit ihrer Kinder verantwortlich fühlen, Schul- und Gemeinderäte mit Augenmass und Courage sowie Kantone, die ihrem Verfassungsauftrag nachkommen. Denn die Kantone, und damit schliesst sich der Kreis, sind für die materielle Gesundheitspolitik zuständig. Soweit die Kantone in Wahrnehmung ihrer Verantwortung tatsächlich Koordinationsbedarf sehen, lässt sich dieser durch Vereinbarungen, sachgerechte Kampagnen und konkrete operative Umsetzungen erreichen. Gibt es nicht zahllose kantonale Konferenzen?

Mit einer starken Minderheit Ihrer vorberatenden Kommission bitte ich Sie, nicht auf dieses Gesetz einzutreten. Bewahren wir unsere Gesellschaft vor weiterer Erziehungsarbeit aus Stiftungen und Amtsstuben!