Humbel Ruth · Nationalrat · 2011-04-12
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-04-12
Wortprotokoll
Absatz 3 von Artikel 11 enthält zwei Elemente. Zum einen haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung Zugang zu zielgruppenspezifischen Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsangeboten hat. Zum andern müssen die Kantone den Schülerinnen und Schülern Zugang zu Schulgesundheitsdiensten bieten und für eine Verbesserung ihrer Gesundheitskompetenz sorgen.
Zum ersten Element: Während wir vorher bei Artikel 6 Absatz 1 davon abgesehen haben, dass bei nationalen Programmen gruppenspezifische Angebote gemacht werden müssen, ist bei diesem Umsetzungsartikel, Artikel 11, die zielgruppenspezifische Prävention von zentraler Bedeutung. Wenn es beispielsweise um Krebsfrüherkennung geht, sind die Bedürfnisse von Frauen und Männern unterschiedlich, weil die Tumorarten in unterschiedlicher Häufigkeit vorkommen. Alte Menschen haben andere Bedürfnisse, wenn es um die Lebensqualität der letzten Jahre geht, als sie junge Menschen bei der Gesundheitsvorsorge haben. Die Bedürfnisse sind auch kantonal sehr unterschiedlich, gerade wenn es um die Zielgruppe der Migrantinnen und Migranten geht. Auf diese Situationen müssen die Kantone Rücksicht nehmen.
Zum zweiten Element, den Schulgesundheitsdiensten: Die Diskussion vorher zwischen Herrn Müller und Herrn Stahl hat gezeigt, dass das Bundesgesetz nicht vorschreibt, wie sich diese Schulgesundheitsdienste zusammenzusetzen haben. Sie werden einen Schularzt umfassen; je nach Situation, gerade wenn auch Schulimpfungen gemacht werden, werden aber eben auch andere medizinische Hilfspersonen engagiert sein. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Inkrafttreten des KVG im Jahre 1996 viele Kantone ihre Investitionen und ihre Rolle im Schulgesundheitsdienst stark reduziert oder den Dienst sogar abgeschafft haben. Das war eine nicht vorhersehbare Entwicklung. Es gibt heute Kantone, die keine Schulgesundheitsdienste mehr haben, weil sie der Meinung sind, das KVG löse alle diese Probleme. Das KVG ist aber für Individualmedizin im kurativen Bereich zuständig und eigentlich nicht für kollektive Gesundheitsversorgung, also Public Health bzw. öffentliche Gesundheit.
Mit diesem Artikel führen wir wieder eine Verpflichtung der Kantone ein, im Bereich von Schulgesundheitsdiensten präsent zu sein. Es geht somit ein wenig auch darum, dass wir wieder einen Zustand herbeiführen, wie er vor 1996 üblich war.
Die Kommission hat Artikel 11 Absatz 3 mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.