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Humbel Ruth · Nationalrat · 2011-04-13

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-04-13

Wortprotokoll

Mit ihrer Initiative vom 11. Dezember 2009 verlangt Nationalrätin Isabelle Moret, die Bundesverfassung so zu ändern, dass in Fällen, in denen sich die Frage stellt, ob eine Volksinitiative für ungültig erklärt werden soll, eine richterliche Instanz auf Ersuchen und vor Beginn der Unterschriftensammlung über diese Frage entscheidet.

Begründet wurde die Initiative im Wesentlichen damit, dass die heutige Regelung von Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung, wonach die Bundesversammlung eine Volksinitiative für ganz oder teilweise ungültig erklären kann, wenn diese die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechtes verletzt, zwei Hauptnachteile habe: [PAGE 696]

1. Die Überprüfung der Gültigkeit einer Initiative findet nach der Unterschriftensammlung statt, zu einem Zeitpunkt also, in dem der demokratische Prozess bereits begonnen hat, denn 100 000 Personen haben mit ihrer Unterschrift eine Initiative unterstützt, die sich vielleicht später als ungültig erweist.

2. Der Entscheid über die Gültigkeit einer Initiative ist Sache der Bundesversammlung; diese ist eine politische Instanz, was dazu führt, dass beim Entscheid neben rechtlichen auch politische Überlegungen einfliessen.

Die parlamentarische Initiative verlangt, dass die beiden Mängel folgendermassen behoben werden:

1. Der Entscheid, ob eine Volksinitiative für ungültig erklärt werden soll, muss vor der Unterschriftensammlung gefällt werden.

2. Der Entscheid, ob eine Volksinitiative für ungültig erklärt werden soll, sollte einzig aufgrund von rechtlichen Überlegungen gefällt werden, was nur durch ein Gericht sichergestellt werden kann.

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2010 die parlamentarische Initiative Moret vorgeprüft. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Frage der Gültigkeitserklärung von Volksinitiativen einer intensiven Überprüfung unterzogen werden muss. Es ist problematisch, wenn eine Unterschriftensammlung zugelassen wird und dann erst im Nachhinein die Gültigkeit der Initiative überprüft wird. Neben den materiellen Kriterien für eine Ungültigerklärung muss auch das Verfahren der Gültigkeitsprüfung überdacht werden.

Der konkrete Vorschlag der Initiantin, dass eine richterliche Behörde den Entscheid über die Gültigkeit einer Volksinitiative vor Beginn der Unterschriftensammlung fällt, vermag die Kommissionsmehrheit indes nicht zu überzeugen. Zum einen zweifelt die Kommission daran, dass es richtig ist, neu einem Gericht die Prüfung der Gültigkeit von Initiativen zu übertragen. Es ist fraglich, ob angesichts der grossen politischen Bedeutung einer Ungültigkeitserklärung einer Volksinitiative nicht nach wie vor das Parlament die Verantwortung übernehmen sollte. Direkte Demokratie bedeutet auch Kommunikation zwischen den Repräsentierenden und den Repräsentierten. Vor diesem Hintergrund scheinen gewählte Volksvertreterinnen und Volksvertreter besser geeignet als Richter und Richterinnen, gegenüber der Öffentlichkeit einen Ungültigkeitsentscheid zu vertreten.

Zum andern stellt sich die Frage, ob es zweckmässig ist, eine aufwendige Prüfung der Gültigkeit von Volksinitiativen vorzunehmen, die noch gar nicht zustande gekommen sind und hinter denen vielleicht nur ein paar Einzelpersonen stehen. Diese Personen könnten dann ein Anliegen einreichen, für welches sie unter Umständen kaum die Unterstützung von 100 000 Stimmberechtigten finden würden, und trotzdem würden sie damit eine Parlamentsdebatte oder einen Gerichtsentscheid - je nach zuständiger Behörde - provozieren. Damit würden diese Personen staatliche Gratiswerbung für ihr Anliegen im Hinblick auf die Unterschriftensammlung erhalten.

Allerdings hat die Kommission wie erwähnt Verständnis für das Anliegen. Es ist unbefriedigend, wenn eine Volksinitiative erst nach der Sammlung von 100 000 Unterschriften als ungültig beurteilt wird. Die Kommission wartet deshalb auf die Vorschläge, die der Bundesrat im Rahmen seines in Aussicht gestellten Zusatzberichtes zum Bericht betreffend das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht unterbreiten wird. Die Kommission wurde darüber informiert, dass der Bundesrat Vorschläge zu einer konsultativen Vorprüfung von Volksinitiativen durch eine Verwaltungsstelle prüft.

Damit verschiedene Varianten auf dem Tisch liegen, hat die Kommission mit 15 zu 9 Stimmen die Einreichung des Postulates 10.3885, "Entscheid über die Gültigkeit einer Volksinitiative vor der Unterschriftensammlung", beschlossen, mit welchem der Bundesrat beauftragt wird, im erwähnten Zusatzbericht auch die möglichen Verfahrensweisen für eine definitive Gültigkeitsprüfung vor der Unterschriftensammlung aufzuzeigen. Die Kommission will sich vertieft mit allen denkbaren Varianten auseinandersetzen, jedoch keine voreiligen Vorentscheide fällen, bevor die einzelnen Vorschläge auf dem Tisch liegen.

Interessant in diesem Zusammenhang sind die Überlegungen des aussenpolitischen Think-Tanks "foraus - Forum Aussenpolitik". Die Studienabsolventen haben gestern ihr Diskussionspapier zur Reform des Initiativrechts präsentiert und schlagen drei Varianten zur Reform der Volksbegehren vor, die eine Harmonisierung zwischen Volksinitiativen, verfassungsmässigen Grundrechten und dem Völkerrecht ermöglichen sollten. Diese Überlegungen sind in die Arbeiten einzubeziehen.

Die Kommission beantragt mit 14 zu 10 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Mit 15 zu 9 Stimmen beantragt sie indes, dem Kommissionspostulat 10.3885, "Entscheid über die Gültigkeit einer Volksinitiative vor der Unterschriftensammlung", zuzustimmen. Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.