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Schweiger Rolf · Ständerat · 2011-02-28

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-02-28

Wortprotokoll

Der Minderheitsantrag zu Ziffer II hat nicht primär formell, aber doch materiell einen gewissen Zusammenhang mit dem, was Herr Kollege Stadler vorschlägt.

Zuerst dazu, warum ich diesen Beschluss des Nationalrates im Ständerat vertrete: Es sind rein praktische Gründe. Wir haben heute den 28. Februar. Wenn unser Rat heute der Fassung des Nationalrates zustimmt, kommt diese Vorlage [PAGE 12] ungefähr Mitte März in die Schlussabstimmung. Man kann davon ausgehen, dass die Publikation im zuständigen Register noch im Verlauf des Monates März erfolgen kann. Die Referendumsfrist beträgt 90 Tage, sodass also dann, wenn das Referendum nicht ergriffen wird, der 1. Juli 2011 absolut in Ordnung ist. Wenn man schreiben würde: "Vorbehalten bleibt das Referendum. Tritt in Kraft am ersten Tage nach Eintritt der Rechtskraft", dann wäre es ungefähr das gleiche Datum. Das ist die formelle Situation.

Wenn das Referendum ergriffen würde, dann könnte das Gesetz gar nicht in Kraft treten. Also ist diese Bestimmung in sich logisch, sofern kein Referendum ergriffen wird.

Der Unterschied zwischen dieser Lösung der Mehrheit und derjenigen, die Herr Kollege Stadler vorgeschlagen hat, ist ganz einfach der folgende: Wenn Sie der Fassung des Nationalrates zustimmen, bedeutet das, dass alle diejenigen Gesellschaften und Unternehmungen, welche aufgrund des alten Rechnungslegungsrechtes für das Jahr 2010 eine ordentliche Revision durchführen mussten, dies nicht mehr tun können. Sie können also noch im Verlaufe des Jahres 2011 ihrer Revisionsstelle mitteilen, dass sie sich für das Geschäftsjahr 2010 auf eine Revision im Jahr 2011 verpflichten. Das ergibt sich aus ganz einfachen rechtlichen Gründen. Massgebend für eine Verpflichtung ist immer der Tag, an dem ein Gesetz in Kraft tritt. Wenn das Gesetz also am 1. Juli in Kraft treten würde, dann würde dies bedeuten, dass nach Ablauf des Geschäftsjahrs 2011 keine Verpflichtung mehr zur Revision besteht. Die Pflicht zur Revision kann erst dann entstehen, wenn eine Jahresrechnung abgeschlossen wird.

Der langen Rede kurzer Sinn: Wenn Sie die Unternehmungen schon für das Geschäftsjahr 2011 von einer Revisionspflicht befreien wollen, stimmen Sie dem Minderheitsantrag bei Ziffer II zu. Wenn Sie der Auffassung sind, alle Unternehmungen, die wir an sich nun befreien wollen, müssten jetzt auch noch für das Jahr 2011 eine Revision vornehmen, stimmen Sie dem Antrag Stadler Markus zu. Ich meine jedoch, es hat keinen Sinn, dass diese Unternehmungen für das Jahr 2011 eine Revision vornehmen müssen.