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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-02-28

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-02-28

Wortprotokoll

Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Volksinitiative für gültig zu erklären, sie aber abzulehnen und stattdessen den Gegenentwurf anzunehmen.

Ich möchte Ihnen im Folgenden darlegen, aus welchen Gründen der Bundesrat zu diesen Schlüssen gekommen ist. Sie unterscheiden sich in keiner Art und Weise von denjenigen, die der Kommissionspräsident bereits ausgeführt hat, ich gebe deshalb nur einen kurzen Überblick über die Überlegungen des Bundesrates.

Der Kommissionspräsident hat bereits auf die Geschichte dieser Volksinitiative und des Gegenvorschlags hingewiesen und erwähnt, dass ja 1998 das Spielbankengesetz totalrevidiert wurde und dass vorgesehen war, auch das Lotteriegesetz zu revidieren; dieses stammt noch aus dem Jahr 1923. Die Revision des Lotteriegesetzes geriet dann aber ins Stocken und wurde 2004 vom Bundesrat sistiert. Die Kantone hatten somit die Gelegenheit, die Mängel selber zu beheben. Sie haben daraufhin das Lotteriekonkordat geschaffen, das im Jahr 2010 von externen Experten evaluiert worden ist. Das Fazit zeigt, glaube ich, dass sich die Massnahmen der Kantone bewährt haben, dass es aber Verbesserungspotenzial gibt. Ich glaube, das ist wichtig, wenn man jetzt über die Volksinitiative spricht, weil diese ja in diesem Kontext lanciert wurde und die Sorgen der betroffenen Kreise aufnimmt, die befürchten, dass die finanzielle Unterstützung zugunsten der Gemeinnützigkeit künftig schwinden könnte und die kantonalen Kompetenzen eingeschränkt werden könnten.

Die Initiative verfolgt zwei Ziele, und ich glaube, es ist wichtig, dass man sich das vor Augen hält: Einerseits will sie sicherstellen, dass die Gewinne von Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stehen und dass die Bruttospielerträge der Spielbanken zur Finanzierung der AHV beitragen. Diese Erträge gehen also nicht einfach in die Bundeskasse, sondern werden zweckgebunden zugunsten der AHV genutzt. Das zweite Ziel der Initiative besteht andererseits darin, dass es eine klarere Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bund und den Kantonen gibt. Gemäss Initiative soll der Bund zwar im Bereich der Spielbanken wie bisher über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz verfügen, im Bereich der Lotterien und Wetten hätte der Bund dann aber nicht mehr eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, sondern könnte nur noch Grundsätze festlegen; im Übrigen wären grundsätzlich die Kantone für die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten zuständig.

Der Kommissionspräsident hat es bereits erwähnt: Aus Sicht des Bundesrates hat die Initiative aber doch verschiedene Mängel, denn sie würde etwa den gesetzgeberischen Handlungsspielraum des Bundes einschränken, ohne gleichzeitig die Abgrenzungsprobleme, die es gegeben hat, und die Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen wirklich zu lösen. Diese sind eben tatsächlich vorhanden. Ausserdem stünde die Reduktion der heutigen, umfassenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Lotterie- und Wettbereich auf eine blosse Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Gegensatz zu den Harmonisierungsbestrebungen, die wir doch kennen. Das könnte ein Hindernis für eine umfassende und kohärente Geldspielpolitik sein. Einen weiteren Mangel der Initiative sieht der Bundesrat darin, dass die Bindung der Erträge aus den Spielbankenspielen zugunsten der AHV/IV in der Volksinitiative unscharf formuliert ist. Man könnte sich dann fragen, ob mit dem investierten Kapital nach wie vor noch eine angemessene Rendite zu erwirtschaften wäre. Das sind grosso modo die Gründe, die den Bundesrat veranlasst haben, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.

Der Bundesrat möchte die Befürchtungen der Initiantinnen und Initianten aber ernst nehmen. Sie haben Angst, dass das Spielangebot im Bereich der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten in Zukunft zugunsten desjenigen in den Spielbanken eingeschränkt werden könnte. Das würde ihrer Ansicht nach dann zu einer Beschneidung von bestehenden kantonalen Kompetenzen sowie auch zur Einschränkung in der aktuellen Verwendung von Erträgen aus den Geldspielen zugunsten von Kultur, Sport und Sozialem führen.

Der Bundesrat sieht einen Vorteil darin, für den ganzen Bereich der Geldspiele eine Bundeskompetenz zu schaffen. Bis heute hat der Bund nämlich für die Regelung der Glücksspiele nur eine beschränkte Gesetzgebungskompetenz, weil die Regelung der sogenannten Geschicklichkeitsspiele [PAGE 4] davon ausgeschlossen ist. Das würde mit der Annahme der Initiative ändern. Von daher geht der Bundesrat davon aus, dass die Initiative tatsächlich wichtige Elemente aufnimmt. Das war der Anlass für den Bundesrat, Ihnen einen Gegenentwurf vorzulegen, der einerseits den Mängeln der Initiative Rechnung trägt, andererseits aber die berechtigten Anliegen der Initiative aufnimmt.

Es ist doch eine relativ einmalige Situation, dass man sich so geschlossen für einen Gegenentwurf ausspricht; das haben wir noch nicht häufig erlebt. Ich glaube, das ist darauf zurückzuführen, dass dieser Gegenentwurf im Rahmen einer Projektorganisation in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen erarbeitet worden ist. Ich möchte meiner Amtsvorgängerin in diesem Zusammenhang herzlich danken; sie hat diese Projektorganisation ins Leben gerufen und damit den Grundstein für die grosse Einigkeit in Bezug auf den Gegenentwurf gelegt.

Noch ein paar Ausführungen zum Gegenentwurf: Der Gegenentwurf garantiert die bisher in der Lotteriegesetzgebung verankerten Vollzugskompetenzen der Kantone, und zwar ist das dann neu auf Verfassungsstufe festgehalten. Dasselbe gilt für die Verwendung der Reinerträge aus den Lotterien und Sportwetten zugunsten der gemeinnützigen Zwecke, d. h., wir verankern die geltende Finanzierung von zahlreichen gemeinnützigen Aktivitäten durch die Kantone auf Verfassungsstufe. Ausserdem hält sich der Gegenentwurf im Bereich der Spielbanken weitgehend an die aktuelle Verfassungsgrundlage.

Im Übrigen behebt der Gegenentwurf aber eben die verschiedenen Mängel der Initiative. Im Unterschied zur Initiative sieht der Gegenentwurf eine umfassende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im gesamten Bereich der Geldspiele vor, und zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Bund und Kantonen soll ein Koordinationsorgan geschaffen werden. Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen soll ausserdem dadurch erleichtert werden, dass die Verfassung auf den Lotteriebegriff und auf das bislang eine Lotterie charakterisierende Element der sogenannten Planmässigkeit verzichtet. Stattdessen wird im Gegenentwurf jetzt eine neue Umschreibung verwendet, die den gesellschaftlichen und marktbedingten Entwicklungen angepasst ist. Diese kann dem Gesetzgeber dann die Grundlage für eine Regulierung bieten, die den veränderten Spielgewohnheiten angepasst ist. Die Initiative stellt in Bezug auf die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen weiterhin auf die zunehmend verwischte Unterscheidung der einzelnen Spielformen ab. In der Praxis verursacht das immer wieder Probleme, und deshalb sieht der Gegenentwurf zur Entschärfung der Kompetenzkonflikte die Schaffung eines gemeinsamen Koordinationsorgans vor.

Ich komme zum Schluss: Die Initiative kann auf starke Unterstützung zählen, insbesondere seitens der Kantone sowie der kulturellen, sportlichen und sozialen Kreise. Mit dem Gegenentwurf ist es gelungen, die Mängel der Initiative zu beheben, eine Klärung vorzunehmen und gleichzeitig einen breiten Konsens zu erzielen. Dieser Konsens - das haben wir gehört - hat auch in der vorberatenden Kommission gespielt: Ihre vorberatende Kommission hat das Geschäft einstimmig verabschiedet.

Der Bundesrat darf Ihnen deshalb übereinstimmend mit Ihrer Kommission das Folgende beantragen: erstens auf die Vorlagen einzutreten, sodann die Initiative für gültig zu erklären, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und den direkten Gegenentwurf zur Annahme zu empfehlen.

[VS]