Kaufmann Hans · Nationalrat · 2011-06-01
Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-01
Wortprotokoll
Es geht in Artikel 689, wie bereits gesagt wurde, um die Förderung der Teilnahme an der GV bzw. um die Stellvertreterregelung. Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen schlägt mit Artikel 689 Absatz 3 vor, die Beteiligung an der GV mit Massnahmen, die den Eintrag ins Aktienbuch begünstigen und die Ausübung der Stimmrechte erleichtern, zu fördern. Das Nominee-Modell als solches wurde nicht direkt erwähnt, aber es ist ganz klar, dass unter anderem dieses Modell gemeint ist.
Viele Gesellschaften verfügen über sogenannte Dispo-Aktien, d. h. über Namenaktien, die aus diversen Gründen nicht im Aktienbuch eingetragen sind und die deshalb auch nicht stimmberechtigt sind. Um ihre Identität nicht offenlegen zu müssen, können Aktionäre sogenannte Nominees mit der Wahrung ihrer Stimmrechte beauftragen. Dies ist vor allem für ausländische Anleger ein üblicher Weg, ihre Stimmrechte wahrzunehmen, denn wenn ein Ausländer in die Schweiz [PAGE 840] kommen muss, dann ist das natürlich nicht gratis - es braucht Zeit und verursacht Reisekosten. Das Nominee-Modell widerspricht teilweise der Minder-Initiative, auch wenn Nominees nicht a priori mit der Gesellschaft verbunden sind, wie dies bei der Depotstimmrechtsvertretung oft und bei Organstimmrechten immer der Fall ist.
Die Minderheit befürchtet, dass nun das Depot- und das Organstimmrecht durch die Hintertür doch wieder eingeführt werden. Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen teilt diese Meinung nicht, wobei die Beschlussfassung mit 10 zu 8 Stimmen bei 7 Enthaltungen aber zeigt, dass doch ein gewisses Missbehagen vorhanden ist. Wenn wir der Mehrheit zustimmen, kann der Ständerat allenfalls eine bessere Formulierung finden, die zumindest ausländische Nominees zulässt.
Sie müssen sich bewusst sein, dass wir sehr viele ausländische Aktionäre von ihrem Stimmrecht ausschliessen, wenn wir Nominees verbieten, d. h., das Quorum an der Generalversammlung kann dann noch geringer ausfallen, und die "Heuschreckengefahr" nimmt dann eher noch zu. Im Text ist ja auch nicht explizit das Nominee-Modell erwähnt. Wenn Sie der Minderheit zustimmen, dann werden auch andere Massnahmen zur Verbesserung der GV-Präsenz nicht gefördert, und das Problem der Dispo-Aktien bleibt bestehen.
Im Namen der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen empfehle ich Ihnen, den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer deshalb abzulehnen.