Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-06-01
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-06-01
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zum Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer zu Artikel 731d Absatz 2: Ihre RK hat beschlossen, die gesetzlichen Vorgaben des Vergütungsreglements auf ein Minimum zu beschränken. Gestrichen wurden die Bestimmungen, nach denen die Voraussetzungen für Vergütungen sowie für Boni und Tantiemen im Vergütungsreglement geregelt werden müssten. Ebenfalls gestrichen wurde die Vorgabe, nach der das Vergütungsreglement festlegen muss, ob ein Bonus-Malus-System eingeführt wird. Der Ständerat und der Bundesrat halten es aber für notwendig, präzise Angaben zum Vergütungsreglement ins Gesetz aufzunehmen. Es sind ja keine materiellen Vorgaben, die hier gemacht werden sollen, aber sie stellen eben sicher, dass wesentliche Elemente zur Sprache kommen, und vor allem, dass die Aktionäre darüber befinden können. Nur mit der Genehmigung des Vergütungsreglements können die Aktionäre präventiv auf die Vergütungspolitik des Unternehmens Einfluss nehmen. Es kann daher nicht sein, dass gerade die heiklen Punkte wie die Boni oder die Einführung eines Bonus-Malus-Systems dem Einflussbereich der Aktionäre entzogen werden. Ich bitte Sie deshalb, dem vorliegenden Minderheitsantrag zuzustimmen und zur Fassung des Ständerates zurückzukehren.
Ich äussere mich jetzt zum Minderheitsantrag Markwalder zu Artikel 731d Absatz 2bis: Es geht dort um das Verbot von Prämien. Ihre RK hat eine neue Bestimmung in Bezug auf die Zulässigkeit von Prämien beschlossen. Die Bestimmung gemäss Minderheit Markwalder verfolgt zwar ein unterstützungswürdiges Ziel, ist aber aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlich. Die Organe einer Aktiengesellschaft müssen ja aufgrund ihrer Treuepflicht stets im Interesse der Gesellschaft handeln. Das heisst, falls sie von Dritten Prämien erhalten, damit sie Geschäfte tätigen, die nicht im Interesse der Gesellschaft sind, werden sie haftbar und machen sich allenfalls sogar strafbar. Falls die Organe von der eigenen Gesellschaft Prämien erhalten, fallen diese immer unter den Begriff der Vergütungen und unterliegen somit der Genehmigungspflicht durch die Generalversammlung. Ich bin daher der Ansicht, dass die vorliegende Bestimmung nicht [PAGE 853] notwendig ist. Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Markwalder auf Streichung anzunehmen.
Ich äussere mich jetzt noch zum dritten Teil dieser Abstimmungskaskade, nämlich zu Artikel 731d Absatz 3 und zum Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) bezüglich der variablen Vergütungen. Dieser Minderheitsantrag möchte im Gesetz verankern, dass die zusätzliche Vergütung höchstens das Doppelte der Grundvergütung betragen darf; zudem müssten die zusätzlichen Vergütungen zwingend während dreier Jahre auf einem Sperrkonto ruhen.
Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 zum neuen indirekten Gegenvorschlag dem Entwurf der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen angeschlossen, welcher vorsieht, dass der Verwaltungsrat das maximal zulässige Verhältnis zwischen der Grundvergütung und den zusätzlichen Vergütungen im Vergütungsreglement festlegen soll. Der Ständerat hat dieser Regelung in der Wintersession zugestimmt.
Das Hauptproblem des Antrages der Minderheit II ist seine Starrheit, die keine Ausnahme vorsieht. Der Antrag differenziert insbesondere nicht hinsichtlich der Branche und des Vorliegens eines Aufsichtsmechanismus. Faktisch würde eine Lohnobergrenze eingeführt, weil die variable Vergütung maximal das Doppelte der Grundvergütung betragen darf. Auch in Bezug auf die zwingende Frist von drei Jahren ist dieser Minderheitsantrag aus Sicht des Bundesrates zu unflexibel.
Der Bundesrat unterstützt hingegen die Bestimmung, wonach das Vergütungsreglement zur Möglichkeit eines Bonus-Malus-Systems Stellung nehmen muss; da spreche ich wieder zu Absatz 2. Danach wäre es aber den Gesellschaftern überlassen, eine Sperrfrist oder Rückforderungsmöglichkeiten vorzusehen, die speziell auf das betreffende Unternehmen zugeschnitten sind.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, den vorliegenden Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) zu Absatz 3 abzulehnen und dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.