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Kaufmann Hans · Nationalrat · 2011-06-01

Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-01

Wortprotokoll

In Artikel 731d geht es um den Inhalt des Vergütungsreglementes. Die Minderheit Leutenegger Oberholzer will nun, dass wir uns bei Absatz 2 Ziffern 2 bis 5 dem Ständerat anschliessen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission ist hingegen der Meinung, dass über das Vergütungsreglement zwar zwingend und verbindlich abgestimmt werden muss, dass es aber keine gesetzliche Vorschrift braucht, wie das Vergütungsreglement im Detail auszusehen hat. Die Mehrheit erachtet die Festlegung der Eckwerte und Prinzipien als ausreichend. Die Mehrheitsmeinung steht aber nicht im Widerspruch zur Ständeratsfassung. Auch mit der Mehrheitsversion wären Bonus-Malus-Systeme möglich.

Die Minderheit ist hingegen der Meinung, dass die Aktionäre nur dann ein Mitspracherecht hätten, wenn gesetzlich im Detail geregelt sei, was im Vergütungsreglement enthalten sein müsse. Insbesondere meint sie damit auch das Bonus-Malus-System, bei dem es ja darum geht, dass zusätzliche Vergütungen im Nachhinein herabgesetzt werden können. Diese Meinung wird von der Mehrheit Ihrer Kommission nicht geteilt. Im Gegenteil: Eine solche Detailregelung würde die Mitsprache der Aktionäre sogar beschneiden. Ich empfehle Ihnen deshalb im Namen der Kommissionsmehrheit, die mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung zustande kam, den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer abzulehnen.

Bei Absatz 2bis geht es um die Prämien, die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung oder des Beirates gemäss der Minderheit Markwalder beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens von der Gegenpartei erhalten können sollen. Solche Prämien sollen ganz klar untersagt werden, denn Korruption ist trotz Treuepflicht möglich. Es ist ja nicht sehr einfach nachzuweisen, was bzw. welcher Preis für ein Unternehmen im Interesse der Gesellschaft ist. Andererseits unterliegen solche Vergütungen der Pflicht zur Genehmigung durch die Generalversammlung, d. h., solche Vergütungen müssen im Vergütungsreglement enthalten sein. Im Namen der Kommission empfehle ich Ihnen aber, auch den Antrag der Minderheit Markwalder abzulehnen.

Schliesslich zum dritten noch offenen Antrag, jenem der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer); er bezieht sich auf Artikel 731d Absatz 3. Es geht darum, dass die variablen Vergütungen beschränkt werden sollen: Sie dürfen nicht mehr als zweimal so gross sein wie die fixen Vergütungen, und sie müssen auf ein Sperrkonto einbezahlt werden und dürfen erst freigegeben werden, wenn die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens positiv verläuft. Die Mehrheit ist der Meinung, dass eine solche Einschränkung übertrieben sei und den Handlungsspielraum der Unternehmen einenge. Deshalb empfehle ich Ihnen im Namen der Kommissionsmehrheit, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen.